SOG 1994 Nr. 45

 

 

Art. 84 lit. b BGBB - Feststellungsverfügung über die Bewilligungsfähigkeit eines Verkaufs von Landwirtschaftsland. Liegt lediglich eine negative Feststellung vor, kann nicht eine Bewilligung verlangt werden. Eine positive Feststellung bedeutet Anspruch auf Bewilligung.

 

 

            (Für den Sachverhalt vgl. vorne Nr. 34.)

 

3.         Das Landwirtschafts-Departement hat in Verfügungsform festgestellt, "dass ein Verkauf von GB Nr. 815 an B. ... nicht bewilligt werden könnte". Soweit mit der Beschwerde die Aufhebung dieser Verfügung verlangt wird, ist darauf einzutreten. In Ziffer 2 seiner Rechtsbegehren verlangt der Beschwerdeführer darüber hinaus die Erteilung der Bewilligung selbst. Das Departement beantragt, darauf nicht einzutreten; Anfechtungsobjekt sei eine Feststellungsverfügung nach Art. 84 lit. b BGBB, weshalb nicht die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 61 Abs. 2 BGBB verlangt werden könne.

 

            Verkaufs- und Kaufwillige von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben haben ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob der Erwerb des in Frage stehenden Objekts bewilligt werden kann. Das neue Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht räumt ihnen deshalb in Art. 84 lit. b ausdrücklich einen Anspruch auf Erlass einer entsprechenden Verfügung durch die Bewilligungsbehörde ein. Die mit den Amtschreibereien abgesprochene Praxis des Landwirtschafts-Departements, bei Vorliegen eines Vorvertrages und eines Kaufvertragsentwurfs in Anwendung von Art. 84 nur feststellend zu verfügen und die eigentliche Bewilligungserteilung erst nach Verurkundung des Kaufvertrages zu verfügen, ist nicht zu beanstanden. Das Vorliegen eines verurkundeten Vertrages erscheint nach Art. 61 ff. BGBB als Voraussetzung für die Durchführung des eigentlichen Bewilligungsverfahrens. Wenn nun der Gesuchsteller aufgrund eines Vorvertrages oder eines Kaufvertragsentwurfs anstelle einer Bewilligung vorerst nur eine Feststellungsverfügung erhält, ist er dadurch nicht benachteiligt; einer positiven Feststellungsverfügung (Feststellung der Bewilligungsfähigkeit) kommt als Vorentscheid insoweit verbindlicher Charakter zu, als auf die Erteilung der Bewilligung selbst ein Anspruch besteht, wenn der Vertrag in der im Entwurf vorgelegten und der Feststellungsverfügung zugrundeliegenden Fassung verurkundet wird. Die rechtsgestaltende Bewilligung beschränkt sich dann im Grunde nur noch auf die Prüfung und Feststellung, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem Erlass der Feststellungsverfügung nicht geändert hat (Beat Stalder, Die verfassungs- und verwaltungsrechtliche Behandlung unerwünschter Handänderungen im bäuerlichen Bodenrecht, S. 217). Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass die mit der Einladung zur Verurkundung herausgegebenen Entwürfe nicht immer den tatsächlich verurkundeten Verträgen entsprechen. In diesen Fällen müsste dann das Departement bei einer bereits vorgängig erteilten Bewilligung prüfen, ob vorgenommene Änderungen zum Widerruf der Bewilligung führen müssen. Die Rechtssicherheit ist bei dem von der Vorinstanz praktizierten Verfahren besser gewährleistet. Bei Gutheissung einer Beschwerde gegen eine negative Feststellungsverfügung ist die Bewilligungsbehörde unter den eben erwähnten Voraussetzungen gleichermassen zur Erteilung der Bewilligung verpflichtet. Ist aber die Praxis des Landwirtschafts-Departements rechtmässig, st es dem Verwaltungsgericht verwehrt, im Beschwerdeverfahren anstelle der blossen Feststellung des Bestehens eines Rechts in seinem Urteil dieses Recht selbst zu begründen. Auf das Rechtsbegehren in Ziffer 2. ist deshalb nicht einzutreten.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. Oktober 1994