SOG 1994 Nr. 46
Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1 AVIG - Vermittlungsfähigkeit verneint bei starker Einschränkung der Wahl des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmöglichkeiten.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 1993 verneinte das Arbeitsamt die Vermittlungsfähigkeit einer Arbeitslosen, welche ihre Arbeitskraft nur während einiger Stunden abends als Raumpflegerin zur Verfügung stellte. Das Versicherungsgericht wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde mit folgender Begründung ab:
1. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, wenn nötig auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 112 V 326 Erw. 1a mit Hinweisen; ARV 1989 Nr. 1 S. 56 Erw. 3a).
Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn ein Versicherter aus persönlichen oder familiären Gründen seine Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einem Versicherten bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 112 V 217 Erw. 1a, 137 Erw. 3 mit Hinweisen; ARV 1989 Nr. 1 S. 56 Erw. 3a).
2. (...)
3. Die Beschwerdeführerin war nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Firma S. nur für eine neue Teilzeitarbeit verfügbar, was grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zulässt. Vermittlungsunfähigkeit ist indessen anzunehmen, wenn die Bedingungen, die die Versicherte hinsichtlich der Arbeitszeit an die gesuchte Teilzeitarbeit stellt, eine neue Beschäftigung verunmöglichen oder erheblich erschweren. Letzteres trifft bei der Beschwerdeführerin in nicht geringem Mass zu, will sie doch nur Stellen annehmen, die in bezug auf die Arbeitszeiten mit ihren familiären Pflichten in Einklang zu bringen sind. Nach ihren Vorstellungen steht hiebei ein nur sehr kleiner Spielraum zur Verfügung, will sie doch nur abends arbeiten; eine Anstellung tagsüber komme für sie nicht in Frage, da sie für ihre Kinder zu sorgen habe. Unter diesen Umständen kann nur sehr bedingt gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft so einsetzen kann, wie es in zeitlicher Hinsicht ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Jedenfalls sind ihr damit bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass sich eine geeignete Stelle nicht leicht finden lässt und daher die Vermittlungsfähigkeit schon ab Beginn der Arbeitslosigkeit zumindest zweifelhaft gewesen sein dürfte. Vollends auf Vermittlungsunfähigkeit ist jedoch zu erkennen, wenn die Bemühungen der Beschwerdeführerin um eine neue Arbeit mitgewürdigt werden. Die Beschwerdeführerin suchte gemäss ihren Nachweisen über die persönlichen Arbeitsbemühungen ab 13. August bis 10. Dezember 1993 fast ausschliesslich Stellen als Raumpflegerin. Lediglich in 2 von 36 Bemühungen bewarb sie sich als "Hausfrau" bzw. "Verkäuferin". Die Aussichten auf eine Anstellung als Raumpflegerin waren jedoch, wie das kantonale Arbeitsamt glaubhaft nachweist, sehr ungünstig. Die Beschwerdeführerin hätte daher in weiteren Erwerbszweigen intensiv nach Arbeit suchen müssen, was für sie aber mangels Sprachkenntnissen nicht in Frage kommt, wie sie anlässlich der Hauptverhandlung ausführte. Durch diese Einschränkung auf die Reinigungsbranche in ungünstiger Zeit wurden die erwähnten begrenzten Aussichten auf eine Anstellung in einem Masse weiter vermindert, dass eine Vermittlung nur sehr schwer bzw. praktisch nur aufgrund eines glücklichen Zufalls zu verwirklichen war. Das wurde durch den tatsächlichen Verlauf der Dinge denn auch bestätigt, konnte die Beschwerdeführerin doch bis heute keine Anstellung, die ihren Vorstellungen entspricht, finden. Erschwerend kommt hinzu, dass sie sich trotz Ermahnung durch die Arbeitslosenkasse vom 29. Oktober 1993 weiterhin vorwiegend telefonisch, nicht persönlich oder schriftlich, um Arbeit bewarb. Erfahrungsgemäss haben persönliche Vorsprachen gerade bei Arbeitsuchenden, die, wie die Beschwerdeführerin, nur schlecht deutsch sprechen, mehr Aussicht auf Erfolg, als eine blosse telefonische Erkundigung. Mit den vorstehenden Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass die Versicherte im Zeitpunkt des Verfügungserlasses praktisch vermittlungsunfähig war, womit ihr die Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Dezember 1993 bis auf weiteres zu Recht absprach.
Versicherungsgericht, Urteil vom 16. Mai 1994