SOG 1994 Nr. 48

 

 

§ 30 KZG - Beschwerdelegitimation. Der Arbeitgeber ist zur Beschwerde gegen die Verneinung des Anspruchs seines Arbeitnehmers legitimiert.

 

 

            Die Familienausgleichskasse verneinte den Anspruch des P. auf Kinderzulagen. Dessen Arbeitgeberin C. AG führt gegen die ablehnende Verfügung Beschwerde. Das Versicherungsgericht bejaht die Beschwerdelegitimation des Arbeitgebers. Aus den Erwägungen:

 

2.         Gemäss § 30 Abs. 1 KZG kann gegen Verfügungen der Kassen innert 30 Tagen Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Diese Bestimmung äussert sich nicht direkt zur Beschwerdebefugnis, verweist hingegen in Abs. 3 bezüglich des Verfahrens auf die Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht sowie auf das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. Die Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht enthält ebenfalls keine Regelung in bezug auf die Beschwerdelegitimation, verweist aber in § 1 Abs. 2 auf das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, unter Vorbehalt allfälligen Bundesrechtes (Abs. 3). Nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Rechtsschutz in Verwaltungssachen ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Besondere Legitimationsbestimmungen bleiben vorbehalten (Abs. 3). Fraglich ist somit, ob die C. AG von der angefochtenen Verfügung betroffen ist oder nicht; bejahendenfalls wäre sie zur Beschwerdeführung legitimiert.

 

            Die C. AG als Arbeitgeberin mit Geschäftssitz im Kanton Solothurn untersteht für die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer dem Kinderzulagengesetz (§ 1 KZG). Als dem Gesetz unterstellte Arbeitgeberin hat die C. AG mit der Kasse die gesetzlichen Beiträge abzurechnen (§ 24 KZG). Mit Brief vom 30.11.1993 an die Familienausgleichskasse macht die C. AG geltend, sie habe die Kinderzulage P. "schon seit längerer Zeit ausbezahlt", was die Kasse implicite mit Brief vom 23.02.1993, mit welchem sie die C. AG zur Anmeldung zum Bezug der Kinderzulagen aufgefordert hatte, bestätigte. Eine Verneinung der Zulagenberechtigung für Herrn P. hätte für die C. AG zur Folge, dass sie die an den Arbeitnehmer ausbezahlten Kinderzulagen von diesem allenfalls zurückfordern müsste, da sie ihr von der Familienausgleichskasse in der Abrechnung nicht gutgeschrieben würden. Daraus erhellt, dass die C. AG von der angefochtenen Verfügung betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist.

 

Versicherungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1994