SOG 1994 Nr. 4

 

 

Art. 181 ff., 216 ZGB, Art. 9b ff. SchlT ZGB - Der Wechsel des Güterstandes durch Ehevertrag hat eine güterrechtliche Auseinan­dersetzung zur Folge (Erw. 2). Diese richtet sich nach altem (Gü­terverbindungs-)Recht, wenn der Ehevertrag keine Rückbezugsklau­sel enthält (Erw. 3). Die güterrechtliche Auseinandersetzung ge­nügt als Erwerbstitel für den Eigentumseintrag im Grundbuch (Erw. 4).

 

 

            Die Eheleute A. vereinbarten mit Ehevertrag vom 2. Dezember 1983 im Sinne von Art. 214 Abs. 3 aZGB eine Abänderung der Vor­schlagsbeteiligung. Am 6. Januar 1994 schlossen sie einen neuen Ehevertrag. Der Vertrag vom 2. Dezember 1983 wurde aufgehoben und als neuer Güterstand der ordentliche Güterstand der Errungen­schaftsbeteiligung eingeführt. Die Vorschlagsbeteiligung des al­ten Vertrages wurde gestützt auf Art. 216 ZGB beibehalten. Im üb­rigen bestimmten die Ehegatten:

 

"Entsprechend unserem neuen Güterstand lassen wir unsere eheliche Liegenschaft GB D. Nr. 2013, welche der Errungen­schaft angehört, im Grundbuch zu je 1/2 Anteil Eigentum  von uns beiden eintragen. Der vorliegende Vertrag gilt als Anmeldung".

 

            Die Anmeldung wurde durch den Grundbuchverwalter Wasseramt mit Verfügung vom 3. März 1994 abgewiesen. Das Obergericht hiess eine Beschwerde der Eheleute A. mit folgender Begründung gut:

 

1.         Die Anmeldung einer Eintragung im Grundbuch ist durch den Grundbuchverwalter abzuweisen, wenn sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Art. 24 Abs. 1 Grundbuchverordnung). Die Abweisung erfolgte vorliegend mit der Begründung, es liege kein gültiger Erwerbsgrund vor. Die Vereinbarung des ordentli­chen Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung führe nicht au­tomatisch zu einer Änderung der Eigentumsverhältnisse. Eine aus­drückliche Vereinbarung, das Eigentum an der Liegenschaft zur Hälfte auf die Ehefrau zu übertragen, d.h. ein Titel für den Er­werb des Miteigentums, fehle.

 

2.         Der Ehevertrag vom 2. Dezember 1983 hatte zur Folge, dass die Güterverbindung bei der Einführung des neuen Eherechtes am 1. Januar 1988 weiter fortbestand (Art. 10 SchlT ZGB; Haus­heer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N 19 Vorbemerkungen vor Art. 181 ff ZGB). Die Ehegatten konnten den Wechsel von der Gü­terverbindung zur Errungenschaftsbeteiligung bis Ende 1988 noch mit einer einfachen Erklärung herbeiführen und sich damit den Folgen des gesetzlichen Güterstandswechsels unterstellen (Art. 10b Abs. 1; 9d Abs. 1 SchlT). Nach diesem Zeitpunkt war die Über­führung der Güterverbindung in die Errungenschaftsbeteiligung nur noch durch Ehevertrag und mit der Wirkung einer normalen gü­terrechtlichen Auseinandersetzung möglich (Berner Kommentar, a.a.O, N 21 Vorbemerkungen vor Art. 181 ff ZGB, N 28 zu Art. 182 ZGB; Reusser, Vom alten zum neuen Eherecht, S. 158). Der ehever­tragliche Güterstandswechsel unterscheidet sich mithin in zweifa­cher Hinsicht vom gesetzlichen Übergang der Güterverbindung zur Errungenschaftsbeteiligung gemäss Art. 9b SchlT:

 

a)         Es hat eine eigentliche güterrechtliche Auseinandersetzung stattzufinden. Die bisherigen Gütermassen werden nicht von Geset­zes wegen neu so geordnet, wie wenn die Errungenschaftsbeteili­gung seit Beginn der Güterverbindung gegolten hätte, sondern nach den Regeln der Güterverbindung aufgeteilt, sodass das Vermö­gen der Ehegatten nach der Liquidation nur noch aus Eigengut be­steht. (Berner Kommentar, a.a.O. N 41 Vorbemerkungen vor Art. 181 ZGB; Reusser, a.a.O.).

 

b)         Der vertragliche Güterstandswechsel findet ex nunc statt und nicht wie die gesetzliche Übergangsregelung für die ganze Dauer des früheren und des neuen Güterstandes gemäss Art. 9d Abs. 1 SchlT. Wenn die Parteien wollen, dass auch der alte Güter­stand nach den Vorschriften der Errungenschaftsbeteiligung aufge­löst wird, müssen sie die Rückwirkung ausdrücklich vereinbaren (Reusser, a.a.O. S. 158; K. Wissmann, Vom altrechtlichen zum neu­rechtlichen Ehevertrag, ZGBR 1986, S. 345).

 

3.a)      Der Ehevertrag vom 6. Januar 1994 enthält keine Rückbezugs­klausel. Es gilt deshalb die Regel, dass die Güterverbindung mit dem Vertrag aufgelöst wurde und altrechtlich zu liquidieren war. Die Liegenschaft gehörte gemäss ausdrücklicher Erklärung der Ehe­gatten zur Errungenschaft (des Ehemannes). Andere Vermögenswerte werden im Vertrag nicht ausgewiesen. Die Ehegatten erklären in der Beschwerde, es sei auf eine Inventarisation verzichtet wor­den, weil ihre Vermögensverhältnisse einfach und überschaubar seien. Beide seien stets berufstätig gewesen und hätten hälftig an Erwerb und Unterhalt der Liegenschaft beigetragen. 

 

b)         Der Ehefrau stand nach dem alten Güterstand der Güterverbin­dung im Umfang ihrer Beiträge unter diesen Umständen zunächst ei­ne Ersatzforderung zu. Die Ehegatten konnten die gegenseitigen Ansprüche im Rahmen der Auseinandersetzung aber frei bestimmen. Aus der Vereinbarung, die Liegenschaft sei zu je 1/2 Eigentum einzutragen und aus den Erklärungen der Ehegatten im Beschwerde­verfahren, ergibt sich, dass sie sich, soweit es um das Grund­stück ging, auf die hälftige Teilung einigten. Dieser Vertrags­wille ist zu respektieren und bindet auch die Parteien (Lemp, Berner Kommentar, N 16 zu Art. 242 aZGB). Die Aufteilung ent­spricht dem vertraglichen Liquidationsergebnis. Beide Anteile sind Eigengut, mit dem jeder Ehegatte in den neuen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung eintrat.

 

c)         Es ist wohl richtig, dass die Errungenschaftsbeteiligung selber keine Änderung der Eigentumsverhältnisse herbeiführt, wie namentlich die Gütergemeinschaft (Art. 665 Abs. 3 ZGB). Die Ei­gentumsverhältnisse haben sich aber nicht mit der Vereinbarung des ordentlichen neuen Güterstandes verändert, sondern mit der vorausgegangenen Auseinandersetzung und Liquidation des alten Gü­terstandes. Die ehevertragliche Bestimmung, "Entsprechend unse­rem neuen Güterstand lassen wir unsere Liegenschaft ... zu je 1/2 Anteil Miteigentum eintragen." ist insofern missverständ­lich, als sie den Eindruck erweckt, die Ehegatten hätten tatsäch­lich die Meinung gehabt, das Miteigentum entstehe mit der Wahl des neuen Güterstandes. Sie gingen fälschlicherweise auch davon aus, die Miteigentumsanteile bildeten Errungenschaft eines je­den. Die irrtümliche Rechtsauffassung und der etwas verunglückte Wortlaut der Vertragsbestimmung ändern aber nichts an der Sachla­ge. Entscheidend ist der Wille der Vertragsparteien, den Güter­standswechsel dazu zu benutzen, beide inbezug auf die Liegen­schaft eigentumsmässig gleichzustellen. Diese Gleichstellung konnten sie und wollten sie offensichtlich im Rahmen und mit der Auseinandersetzung des alten Güterstandes herbeiführen. Ob der Ehevertrag bei diesem Ergebnis noch in allen Teilen den ursprüng­lichen Absichten und Interessen dient und entspricht, ist eine andere Frage. Weil die Miteigentumsanteile Eigengut jedes Ehegat­ten sind und sie sonst offenbar über keine Vermögenswerte verfü­gen, wird insbesondere die Vorschlagsregelung gemäss Art. 216 Abs. 1 ZGB praktisch bedeutungslos.

 

d)         Die Auflösung des alten Güterstandes durch Ehevertrag ent­spricht bis zur Liquidation der vertraglichen Einführung der Gü­tertrennung während der Ehe. Der Unterschied beginnt erst mit dem güterrechtlichen Regime, das der Auflösung folgt bezw. bei der künftigen Auflösung des neuen Güterstandes. In beiden Fällen findet aber die vertragliche Auseinandersetzung über einen bishe­rigen Güterstand statt, die eine neue Vermögensordnung herstellt und für die Übertragung von Eigentum die Erwerbsvoraussetzungen schafft (Lemp, Berner Kommentar, N 17 zu Art. 242 aZGB).

 

4.         Es besteht mithin keine Veranlassung, den vereinbarten Mit­eigentumsanteil der Ehefrau nicht einzutragen. Die güterrechtli­che Auseinandersetzung ist ein hinreichender Grund für den Er­werb des Eigentums. Der Ehevertrag genügt auch den Formvorschrif­ten. Eheverträge, die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken be­treffen, können vom Amtschreiber und vom freien Notar verurkun­det werden (§ 69 EGZGB). Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der Grundbuchverwalter anzuweisen, das Miteigentum im Grund­buch einzutragen.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 12. Juli 1994