SOG 1995 Nr. 12
Art. 92 Ziff. 9 SchKG. - Eine Kompetenz des Kantons, über Art. 92 Ziff. 9 SchKG hinausgehende Unpfändbarkeitsbestimmungen für Sozialhilfeleistungen zu erlassen, ist ausgeschlossen. Dagegen sind der kantonale Gesetzgeber und die Sozialhilfebehörde zur Festsetzung der Höhe der Sozialhilfe befugt.
Das Betreibungsamt berechnete für W., welche eine Sozialhilfeunterstützung von monatlich Fr. 977.-- bezog, Existenzminimum und pfändbare Quote und zeigte dem Sozialamt der Gemeinde N. mit dem entsprechenden Formular die Pfändung eines Betrages von monatlich Fr. 240.-- an. Gegen diese Verfügung führt die Vormundschaftsbehörde und Fürsorgekommission der Einwohnergemeinde N. bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde und verlangt deren Aufhebung. Zur Begründung wird auf das kantonale Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (SHG, BGS 835.221) verwiesen, wonach wirtschaftliche Hilfe weder gepfändet oder abgetreten, noch mit geschuldeten Steuern oder anderen öffentlichen Abgaben verrechnet oder zur Bezahlung von Schulden verwendet werden darf. Die Beschwerde wird aus folgenden Gründen abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist:
1. Bei der Regelung des Betreibungsverfahrens und des Konkursrechts hat der Bundesgesetzgeber in Art. 92 SchKG und in einer Reihe weiterer Bundesgesetze (vgl. dazu die Auflistung bei Jaeger/Daeniker/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. Zürich 1993, S. 74) zahlreiche Unpfändbarkeitsbestimmungen erlassen. Sozialhilfeleistungen der öffentlichen Hand fallen nicht darunter. Zwar spricht Ziffer 9 des Art. 92 SchKG von Unterstützungen von seiten der Hilfs-, Kranken- und Armenkassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten. Damit sind aber einmalige, nicht periodische Leistungen in besonderen Notfällen gemeint (Kurt Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1993, N 34 zu § 23; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 24 Rz 39; BlSchK 1973, S. 47).
2. § 28 Abs. 2 SHG bestimmt, dass wirtschaftliche Hilfe weder gepfändet noch abgetreten werden darf. Die Gesetzgebung über das Betreibungsverfahren und das Konkursrecht steht jedoch nach Art. 64 BV dem Bund zu. Gemäss Art. 3 BV bedeutet die Einräumung einer Bundeskompetenz grundsätzlich den Ausschluss der Kantone. Es ist somit Sache der Bundesgesetzgebung zu bestimmen, welche Gegenstände und Forderungen im Betreibungs- und Konkursverfahren als unpfändbar zu gelten haben und deswegen nicht mit Pfändungs- bzw. Konkursbeschlag belegt werden können. Kurt Amonn erklärt dazu apodiktisch: "Unpfändbarkeit kraft kantonalen Rechts gibt es nicht" (a.a.O., N 5 zu § 23). Fritzsche/Walder (a.a.O., § 24 Rz 95) räumen immerhin ein, dass die Kantone aufgrund ihrer Zuständigkeit gemäss Art. 6 ZGB gewisse Vermögenswerte, genannt werden Jagd- oder Fischereipatente, Wirtschafts-, Wasser-, Bergbau-, Lichtspieltheaterkonzessionen, als unübertragbar erklären können, womit dann auch ihre Unpfändbarkeit eintritt. Aus dieser Aufzählung geht klar die besondere Natur dieser Vermögenswerte hervor, aufgrund derer die Allgemeinheit vor dem uneingeschränkten Verkehr mit diesen Rechten geschützt werden muss. Ein derart fundamentales öffentliches Interesse kann bei einer blossen Geldleistung des Staates nicht bestehen, selbst wenn diese eine soziale Zielsetzung hat. Eine Kompetenz des Kantons, selbst Unpfändbarkeitsbestimmungen zu erlassen, scheidet demnach aus.
3. Ob sich der Kantonsrat dieser bundesstaatlichen Kompetenzausscheidung bewusst war, als er eine eigene Unpfändbarkeitsbestimmung ins Sozialhilfegesetz aufnahm, darf angezweifelt werden. Offensichtlich aber hat er die grundsätzliche Pfändbarkeit von Sozialhilfeleistungen nach dem SchKG erkannt, welche durch die paradoxe Situation zweier verschiedener Existenzminima, wobei das betreibungsrechtliche tiefer angesetzt ist als das soziale, hervorgerufen wird. Ein Kantonsrat hielt dazu fest: "So kann es passieren, dass jemandem der Lohn gepfändet wird, der Sozialhilfe bezieht. Damit wird indirekt eine Schuldenzahlung via Sozialhilfe betrieben, was wir bekanntlich nicht wollen und auch das Gesetz expressis verbis ausschliesst" (KRV 1988, S. 840). Bei der Detailberatung des Art. 28 führte derselbe Kantonsrat aus: "Wünschbar wäre auch, mit der Kammer für Schuldbetreibung und Konkurs des Obergerichtes zu reden und sich innerhalb der SKöF dafür einzusetzen, dass die Existenzminima endlich einander in Richtung eines Mittels angeglichen werden, so dass es nicht mehr möglich wäre, mittels Sozialhilfeleistungen Schulden abzuzahlen" (a.a.O., S. 901). Es fällt auf, dass sich der Kantonsrat bei dieser Debatte mit der Höhe der im Einzelfall zu leistenden Sozialhilfe befasste. § 28 des Sozialhilfegesetzes, welcher unter dem Titel "C. Wirtschaftliche Hilfe" steht, trägt denn auch die Marginalie "Umfang". Zur Festsetzung der Höhe der Sozialhilfe ist der Kantonsrat jedoch zweifellos befugt. Insofern findet § 28 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes doch einen Anwendungsbereich und richtet sich an die Sozialhilfebehörden, während sich das Betreibungsamt an das SchKG zu halten hat. Eine Unpfändbarkeit der von der Vormundschaftsbehörde und Fürsorgekommission ausgerichteten Sozialhilfeunterstützung kann demnach nicht angenommen werden.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 14. Februar 1995