SOG 1995 Nr. 16
Art. 17 ff. des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial (KMG) - Gewerbsmässigkeit stellt kein ungeschriebenes objektives Tatbestandsmerkmal dar.
Der Beschuldigte X. kaufte innerhalb von rund zehn Monaten gesamthaft 26 Faustfeuerwaffen, die aufgrund ihres Kalibers von mehr als 6,2 mm Kriegsmaterial darstellen (Art. 2 lit. e KMV, SR 514.51 - e contrario). Mit Ausnahme eines bei ihm sichergestellten Revolvers verkaufte er diese Waffen weiter und zwar ohne entsprechende Bewilligung des Bundes (Art. 4 KMG). Im weiteren erwarb er in Deutschland fünf mit Tränengas (CS-Kampfstoff) ausgerüstete Schlagstöcke, die gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 KMV ebenfalls als Kriegsmaterial zu qualifizieren sind. Diese führte er ohne die gemäss Art. 9 KMG erforderliche Bewilligung des Bundes in die Schweiz ein und veräusserte zwei davon. Das Amtsgericht sprach ihn u.a. der wiederholten Widerhandlung gegen das KMG schuldig. In appellatorio machte X. geltend, die Waffen zum Selbstkostenpreis, also nicht gewinnbringend und somit nicht gewerbsmässig verkauft zu haben. Da die Gewerbsmässigkeit ein ungeschriebenes objektives Tatbestandsmerkmal der Strafbestimmungen des KMG sei, habe er sich nicht strafbar gemacht. X. konnte eine gewinnbringende Veräusserung der Waffen nicht nachgewiesen werden, weshalb das Obergericht die Gewerbsmässigkeit verneinte. Es wies die Appellation dennoch mit folgender Begründung ab:
Die Gewerbsmässigkeit stellt kein ungeschriebenes objektives Tatbestandsmerkmal der in Art. 17 ff. KMG formulierten Strafnormen dar, weil dem KMG auch kriminal- und sicherheitspolizeiliche Motive zugrunde liegen: Es wäre wirklichkeitsfremd, anzunehmen, nur Personen, die "in kaufmännischer Ausrichtung" mit Kriegsmaterial Handel treiben, müssten daran gehindert werden, Terroristen und Paranoikern Kriegswaffen zu verschaffen. Wären nicht-gewerbsmässige Verhaltensweisen wirklich nicht erfasst, könnten alle unter das KMG fallenden Kampfmittel wie Maschinengewehre, Handgranaten, Flammenwerfer, Lenkwaffen und Panzer sowie biologische und chemische Kampfstoffe in der Schweiz frei vertrieben werden, wenn nur die von der Praxis umschriebenen drei Elemente der gewerbsmässigen Tatbegehung, der auf ein Erwerbseinkommen gerichteten Absicht und der Bereitschaft, gegen unbestimmt viele oder bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu delinquieren, fehlten oder nicht nachzuweisen wären. (...) Die Missachtung des Kriegsmaterialgesetzes ist aber kein Sonderdelikt für Gewerbetreibende. Es entspricht der ratio legis eher, jeden als strafbar zu betrachten, der ohne Bewilligung eine der im Gesetz genannten Handlungen begeht. (...) Der "idealistische" Waffenverkauf zum Selbstkostenpreis lässt nämlich das gleiche Sicherheitsrisiko entstehen wie der gewerbsmässige.
Auch blosse Sammler von Waffen, die unter das KMG fallen, bedürften u.U. einer Grundbewilligung des Bundes. Sonst könnten Personen, die Kriegsmaterial zu terroristischen Zwecken horten und entsprechende Gruppen damit beliefern, straffrei ausgehen, indem sie sich als Waffensammler ausgeben. Ob das Sammeln solcher Waffen eine Grundbewilligung des Bundes voraussetzt (einige Kantone kennen die Sammlerbewilligung), oder ob Waffensammeln einen - ungeschriebenen Rechtfertigungsgrund (Gewohnheitsrecht, soziale Adäquanz) darstellt - kann jedoch offen bleiben, weil der Beschuldigte zur Tatzeit kein Waffensammler war. (...).
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 3. Mai 1995
Die von X. erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gegen das obergerichtliche Urteil hat das Bundesgericht am 22. Dezember 1995 abgewiesen.