SOG 1995 Nr. 18

 

 

§ 77 StPO, Art. 28 StGB - In einer Strafanzeige wegen Veruntreuung ist auch ein gültiger Strafantrag für eine Sachentziehung enthalten.

 

 

            B. hatte gegen W. Strafanzeige wegen Veruntreuung, evtl. Betruges erhoben. Der Vorhalt des Betruges wurde bereits in der Schlussverfügung des Untersuchungsrichters fallengelassen. Der Gerichtspräsident sprach W. schliesslich der Sachentziehung schuldig. Im Appellationsverfahren wurde dieser Schuldspruch durch das Obergericht bestätigt. Nachdem das Obergericht die Erfüllung der subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale der Sachentziehung gemäss alt Art. 143 StGB bejaht hatte, war die Frage zu prüfen, ob die eingereichte Strafanzeige auch einen gültigen Strafantrag hinsichtlich einer Sachentziehung enthalte.

 

            1. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist ein Strafantrag gültig, wenn der Antragsberechtigte innert Frist bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde und in der ebenfalls vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (115 IV 2).

(Das Obergericht erachtete die übrigen Voraussetzungen eines Strafantrages als erfüllt und wandte sich dann der Frage zu, ob der Vorderrichter aus der Erklärung des Verletzten schliessen durfte, er wünsche die Strafverfolgung auch für den Fall, dass der Beschuldigte wegen der angezeigten Offizialdelikte nicht belangt werden kann.)

            2. In der vom Verletzten unterzeichneten Einvernahme finden sich unter anderem die folgenden Aussagen: "Da Herr W. das Zugerörgeli nie zurückbrachte, muss angenommen werden, dass er es veräussert hat. (...). Ich hätte gerne (etwas) über den Verbleib des Zugerörgelis gewusst, damit ich es wieder in meinen Besitz übernehmen kann."

            3. a) Nach Jörg Rehberg (Der Strafantrag, ZStrR 85, 1969, S. 264) ist es unzulässig, den Täter wegen unerwähnt gebliebener Antragsdelikte zu verfolgen, wenn der Verletzte in seiner Erklärung nur andere erfüllte Tatbestände genannt oder umschrieben hat. So könnte nach der Meinung Rehbergs etwa der Einbrecher, der ein Schweissgerät zum Gebrauch wegnimmt, aufgrund eines Strafantrages wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung nicht auch der Sachentziehung schuldig gesprochen werden; selbst wenn dieser Tatbestand nur deshalb weggelassen worden sei, weil man die Wegnahme des Apparates als Diebstahl und damit als Offizialdelikt angesehen hatte.

            b) In BGE 115 IV 1 ff. (ähnlich RVJ 1992, S. 419 f.) wird diese Frage anders gelöst. Das Bundesgericht weist zunächst darauf hin, dass der Antragsteller in der Regel einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige bringt. Es sei nicht seine Sache, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren; die rechtliche Würdigung obliege den Strafbehörden. Allerdings könne ein Antragsteller, wenn er eine Anzeige in bezug auf Offizialdelikte einreiche, auf eine Strafverfolgung von daneben einhergehenden Antragsdelikten verzichten. Ist die Erklärung des Antragstellers unklar - so das Bundesgericht - ist sie dahingehend zu prüfen, ob nach den allgemeinen Grundsätzen, die für die Auslegung von rechtserheblichen Erklärungen gelten, eine Verfolgung des inkriminierten Sachverhalts in jeder Hinsicht (...) verlangt wurde oder ob der Antragsteller damit zum Ausdruck brachte, er beschränke seinen Strafverfolgungswillen auf das Offizialdelikt. In dem Fall, welcher dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegt, ging es darum, dass der in der vom kantonalen Recht verlangten Form eingereichte Strafantrag nur vom Offizialdelikt der falschen Anschuldigung sprach. Weil ein enger Zusammenhang zwischen dem Delikt der falschen Anschuldigung und Ehrverletzungsdelikten besteht und jenes unter anderem auch die Ehre gefährdet und entsprechend die Ehrverletzungsdelikte konsumiert, nahm das Bundesgericht an, im Zweifel stelle ein Strafantrag einer durch falsche Anschuldigung betroffenen Person nicht nur ein Begehren um Strafverfolgung wegen Art. 303 StGB, sondern auch einen Strafantrag wegen Ehrverletzung dar.

            4. Aus folgenden Gründen liegt auch im vorliegenden Fall ein gültiger Strafantrag wegen Sachentziehung vor:

            a) Ein ähnlicher Zusammenhang wie oben erwähnt - derjenige der Subsidiarität - besteht auch zwischen der Veruntreuung und der Sachentziehung, die den Auffangtatbestand für gewisse Eigentumsdelikte darstellt (Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, N 1 zu Art. 143 StGB).

            b) Interpretiert man die Einvernahme des Verletzten im Lichte der gleichzeitig erfolgten Anzeige, erschliesst sich daraus eindeutig der Wille, den Beschuldigten strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, weil dieser sein Eigentum nicht zurückgab, was ja in den Augen von B. das eigentliche Delikt darstellte. Selbst Jörg Rehberg ist der Auffassung (a.a.O., S. 263), dass es für die Verurteilung eines Täters wegen Entwendung oder Sachentziehung ausreiche, wenn der Geschädigte die Bestrafung desjenigen beantragt, der ihm einen bestimmten Gegenstand weggenommen habe.

            c) Wenn die Erklärung des Geschädigten Zweifel darüber offen lässt, ob er Bestrafung verlangt, ist ihr Sinn nach Rehberg (a.a.O., S. 263) im Beweisverfahren zu ermitteln, wenn die Antragsfrist abgelaufen ist. Dies hat der Vorderrichter offensichtlich getan, indem er den Verletzten an der Hauptverhandlung entsprechend befragte. Dieser bestätigte, er habe mit der Erstattung der Anzeige "unmissverständlich kundgetan, dass für die angezeigte Handlung die Strafverfolgung stattfinden solle."

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 29. Mai 1995