SOG 1995 Nr. 29
Art. 54 GSchG - Eine antizipierte Ersatzvornahme ist auch möglich, wenn sich ein Ölunfall bloss in der Zone "B" nach Art. 16 VWF ereignet hat (Erw. 2). Art. 54 GSchG entspricht Art. 8 aGSchG; die Praxis zu der altrechtlichen Norm kann auch für die Auslegung der heute geltenden Bestimmung herangezogen werden. Zu den "Verursachern", denen die Kosten überbunden werden können, gehören demnach die "Verhaltensstörer" und die "Zustandsstörer" (Erw. 3). Der Chauffeur, der eine Öllieferung ausgeführt hat, gilt als Verhaltensstörer. Als Zustandsstörerin kommt neben der Grundeigentümerin die Herstellerfirma der Überfüllsicherung in Betracht (Erw. 4).
Die T. Versicherungs-Gesellschaft ist Eigentümerin der Liegenschaft L.-strasse Nrn. 16 und 18 in O. Die mit der Lieferung von Heizöl betraute Firma H. AG liess den Auftrag durch ihren damaligen Chauffeur S. ausführen. S. hätte den Tank des Gebäudes Nr. 18 auffüllen sollen; zufolge einer Verwechslung der Einfüllstutzen begann er jedoch, Öl in den Tank des Gebäudes Nr. 16 einzufüllen. In der Folge kam es zu einem Auslaufen von zweihundert Litern Öl. Die von den Schadendienststellen veranlasste sofortige Behebung der Folgen dieses Ölunfalls verursachten dem Kanton Kosten von ca. Fr. 14'000.--. Der wegen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz verzeigte Chauffeur S. wurde vom Amtsgerichtspräsidenten freigesprochen. Das Volkswirtschafts-Departement erliess eine Verfügung, mit der es die Kosten der T. überband. Das Verwaltungsgericht gelangt aus folgenden Gründen zur teilweisen Gutheissung der durch die T. erhobenen Beschwerde:
2. Die Beschwerdeführerin erachtet das Gewässerschutzgesetz im vorliegenden Fall als gar nicht anwendbar, weil im Bereich des Unfallortes keine ober- oder unterirdischen Gewässer vorhanden seien und die Liegenschaft auch nicht in einer Grundwasserschutzzone liege.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin bestand nach dem Auslaufen des Öls keine zeitliche Dringlichkeit, weshalb eine Voraussetzung für die Anordnung der getroffenen Massnahmen gefehlt habe; die Massnahmen seien überdies unverhältnismässig gewesen. (...)
Es ist unbestritten, dass der Unfallort nicht in der Zone S (Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareale) liegt. Die L.-strasse gehört im relevanten Bereich zur Zone B; diese umfasst nach Art. 16 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF; SR 814.226.21) u.a. Gebiete mit Grundwasservorkommen, die sich nach Menge oder Güte für die Wassergewinnung weniger gut eignen; schlecht durchlässige Randgebiete und Deckschichten von Grundwasservorkommen, unter denen wegen ihrer Ausdehnung und Mächtigkeit eine Verunreinigung des nutzbaren Grundwassers wenig wahrscheinlich ist und Gebiete mit durchlässigem Untergrund, soweit sie nicht zur Zone A gehören.
Diese Bestimmung in der VWF stützt sich u.a. auf Art. 19 GSchG, wonach die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche einzuteilen haben und der Bundesrat die hierfür erforderlichen Vorschriften zu erlassen hat. Die VWF regelt sodann in weiteren Ausführungsbestimmungen Einzelheiten wie das Verbot erdverlegter Gebinde und Kleintanks in den Zonen A, B und C, Sicherheitsvorschriften bei Kleintanks, mittelgrossen Tanks und Grosstanks, Rohrleitungen und Umschlagplätzen, Betriebsanlagen usw. in den einzelnen Zonen (Art. 23 - 36 VWF); dabei werden für die Zone B mannigfaltige, teilweise mit jenen für die gewässerschutzrechtlich heiklere Zone A identische Schutzmassnahmen vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin geht daher fehl mit ihrer Behauptung, das Gewässerschutzrecht könne im vorliegenden Fall gar keine Anwendung finden. (...)
Eine andere Frage ist die der Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen, das heisst der Notwendigkeit und der Zweckmässigkeit einer antizipierten Ersatzvornahme. Angesichts der Zuordnung eines Gebietes zur Zone B nach Art. 16 VWF lässt sich tatsächlich fragen, ob und inwieweit hier im Fall eines Ölunfalls Massnahmen dringlich geboten sind. Gerade mit dem Aushub von Erdmaterial kann im Einzelfall unter Umständen noch etwas zugewartet werden; beispielsweise ist es denkbar, dass das an einem Nachmittag mit Öl verschmutzte Erdreich nicht bereits während der darauffolgenden Nacht oder beispielsweise in Sonntagsarbeit abgetragen werden muss. Wenn die Bodenbeschaffenheit am Unfallort genau bekannt ist und diese zuverlässig auf eine sehr geringe Versickerungsgeschwindigkeit schliessen lässt und zudem keine andern Ausbreitungspfade zu befürchten sind (Niederschläge, Kanalisation), dann mag es tatsächlich nicht zwingend erscheinen, dass die Behörde Aushub und Entsorgung selbst in Auftrag gibt. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, der Aushub der ölverschmutzten Erde wäre überhaupt nicht nötig gewesen; zu Recht nicht, denn auch eine in der Zone B mit einem derartigen Schadstoff verseuchte Erde ist auszuheben und ordnungsgemäss zu entsorgen. Die Beschwerdeführerin bringt - unter dem Aspekt der "zeitlichen Verhältnismässigkeit" - einzig vor, die Eigentümerin oder die Verwaltung hätte unter der Androhung der Ersatzvornahme "zur Beseitigung des gefährdenden Zustandes" aufgefordert werden können. (...)
Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, die getätigten Aufwendungen seien weder notwendig noch verhältnismässig gewesen. Die Sofortmassnahmen des Schadendienstes sowie die vom Amt für Umweltschutz (AFU) selbst in Rechnung gestellte Bearbeitung des Falles beruhen sowohl hinsichtlich der Anordnung als auch in bezug auf die angewandten Ansätze auf gesetzlichen Grundlagen. Die Beschwerdeführerin hätte allenfalls gewisse Arbeiten entweder selbst ausführen oder in Auftrag geben können. Wäre sie hierzu verpflichtet worden, so wären ihr auch entsprechende Kosten entstanden. Im Beschwerdeverfahren legt sie in keiner Weise dar, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ihr bei diesem Vorgehen geringere Kosten entstanden wären. Dazu ist zu bemerken, dass die hydrogeologische Beurteilung in jedem Fall durch einen Spezialisten hätte vorgenommen werden müssen; die zwingende fachgerechte Entsorgung des als Sonderabfall geltenden ölverunreinigten Erdreichs hätte eine Privatfirma ebensowenig billiger in Auftrag geben können, nachdem mit der Vernichtung ohnehin die günstigste Variante gewählt worden ist. Bloss hinsichtlich der Kosten für Aushub und Wiederaufschüttung liesse sich davon ausgehen, dass diese etwas geringer ausgefallen wären. Diese Differenz wäre aber vom Gesamtbetrag her ohnehin marginal ausgefallen. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, diesen (theoretischen) Betrag ohne jegliche Angaben der Beschwerdeführerin zu beziffern. (...) Nicht zuletzt ist ferner in diesem Zusammenhang zu beachten, dass aufgrund einer vorläufigen Sofortbeurteilung als Kostenpflichtiger ex tunc die Heizöl-Lieferfirma im Vordergrund stand; die Behörde ist im Zeitpunkt unmittelbar nach einem Ölunfall nicht gehalten, sich in möglicherweise langwierige Auseinandersetzungen darüber einzulassen, welcher von einer Mehrheit potentiell Kostenpflichtiger unter Androhung der (dann möglicherweise unhaltbar lange verzögerten) Ersatzvornahme zu entsprechenden Massnahmen verpflichtet werden kann. (...)
3. Die Kosten der zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie die zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens getroffenen behördlichen Massnahmen sind dem Verursacher zu überbinden (Art. 54 GSchG). Diese Bestimmung entspricht Art. 8 aGSchG, so dass die Praxis zu dieser altrechtlichen Norm auch für die Auslegung der heute geltenden Bestimmung herangezogen werden kann (vgl. BBl 1987 II 1150). Dasselbe gilt in bezug auf Art. 59 des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01; vgl. BGE 118 Ib 413 ff.; vgl. auch die zusammenfassende Darstellung von Pergolis Massimo, Umweltschaden-Haftpflicht - Ausgewählte Fragen im Zusammenhang mit der Kostenauflage an den Verursacher "Störer", in: SVZ 1995, S. 258 ff.).
Als Verursacher gelten nach Lehre und Rechtsprechung die "Störer" (vgl. die bereits unter der Herrschaft der alten Gewässerschutzgesetzgebung ergangenen BGE 91 I 295 und 102 Ib 206f.; ZBl. 1981 S. 371.). Unter den Begriff des "Störers" können auch alle in § 7 Abs. 2 der kantonalen Gewässerschutzverordnung aufgezählten weiteren möglicherweise Kostenpflichtigen ("Fehlbare, Bewilligungsempfänger, Eigentümer oder Nutzungsberechtigte") fallen. Der polizeirechtliche Begriff des Störers ist unabhängig vom Haftpflichtrecht. Die Störereigenschaft wird ausschliesslich durch ein objektives Verhalten ("Verhaltensstörer") oder die tatsächliche Herrschaft über einen Zustand ("Zustandsstörer") begründet. Ein Verschulden wird nicht vorausgesetzt, so dass auch verantwortlich gemacht werden kann, wer weder vorsätzlich noch fahrlässig handelt. Ebensowenig ist eine Rechtswidrigkeit erforderlich (BGE 114 Ib 52 f.). Als Verhaltensstörer gilt derjenige, dessen eigene oder unter seiner Verantwortlichkeit von Dritten vorgenommene Handlungen oder Unterlassungen die schädigende Einwirkung verursacht haben. Als Zustandsstörer gilt jene Person, die aufgrund ihrer Beziehungen zu einer Sache (z.B. weil sie die Sache als Eigentümer innehat oder als Besitzer nutzt) diese wieder in einen Zustand bringen muss, welcher der öffentlichen Ordnung entspricht (vgl. etwa aus der neueren Rechtsprechung BGE 119 Ib 492 = Pra. Bd. 83, Nr. 269, S. 896; BGE 118 Ib 407, 114 Ib 44 = Pra. Bd. 77, Nr. 164, je mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
Kommen mehrere Personen als Störer in Betracht, so muss die Behörde die Kosten unter diesen nach dem subjektiven und objektiven Anteil eines jeden Beteiligten an der Verursachung aufteilen. Die Behörde kann demnach nicht einen der Störer mit der vollen Zahlungspflicht belasten und es ihm überlassen, sich mit weiteren Verantwortlichen auseinanderzusetzen (ZBl. 1991, S. 212 ff.). Unter den verschiedenen Verursachern besteht demnach keine Solidarhaft (vgl. schon Gueng, Zur Haftungskonkurrenz im Polizeirecht, ZBl. 1973, S. 257 ff.; BGE 102 Ib 210f.; AGVE 1982, Nr. 34; AGVE 1980, Nr. 21; BVR 1985, S. 453). Die Kosten sind vielmehr nach möglichst genauer Abklärung des Unfallhergangs zu verteilen. Dabei stehen das Verschuldenselement und das kausale Element nebeneinander, das heisst, nicht nur der schuldhaft eine Gewässerverschmutzung oder die Gefahr einer solchen herbeiführende Verhaltensstörer wird mit Kosten belegt, sondern auch der bloss durch seine Herrschaft über die polizeiwidrige Sache mit dem Schadenfall verknüpfte schuldlose Zustandsstörer. Als weitere Kriterien für die Kostenverteilung auf mehrere Verursacher kennt die Praxis die wirtschaftliche Interessenlage der Beteiligten sowie Billigkeit und Praktikabilität. In Übereinstimmung mit anderen Kausalhaftungen soll demnach bei der Kostentragung für Schutz- und Sanierungsmassnahmen grundsätzlich auch derjenige mitwirken, der Situationen schafft, die mit oder ohne Verschulden Dritter zu Gewässerverschmutzungen führen können (ZBl. 1991, S. 216). Im Vordergrund steht der schuldhafte Verhaltensstörer; als letzter heranzuziehender Verantwortlicher kommt der schuldlose Zustandsstörer in Betracht (BGE 102 Ib 210 f.). Ist einer der Beteiligten sowohl Verhaltens- als auch Zustandsstörer, so können die anderen Störer trotzdem im Rahmen ihrer Verursacheranteile zur Kostentragung herangezogen werden (BGE 101 Ib 417 ff.; ZBl. 1987, S. 305).
4. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin kommen nebst ihr als Liegenschafteneigentümerin als Mitverursacher der Tankwagenchauffeur resp. dessen Arbeitgeberfirma, die Tankrevisionsfirma sowie die Herstellerin der Abfüllsicherung in Frage. Es ist zu prüfen, ob und inwiefern diesen tatsächlich Störereigenschaft im Sinne von Art. 54 GSchG zukommt.
a) Die Vorinstanz qualifiziert die Gebäudeeigentümerin als Verhaltens- und als Zustandsstörerin. Ihre Eigenschaft als Zustandsstörerin bestreitet die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich. Bei einem Öltank handelt es sich um eine Anlage, die naturgemäss gewisse (abstrakte) Gefahren für die Gewässer in sich birgt; wenn aus einer solchen, im Interesse des Eigentümers geschaffenen Gefährdungssituation eine akute Gewässergefährdung entsteht, so gilt der Eigentümer nach langjähriger Praxis als Zustandsstörer. Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich als Zustandsstörerin und mithin als Verursacherin nach Art. 54 GSchG belangt werden kann. Das Volkswirtschafts-Departement bezeichnet die Eigentümerin auch als Verhaltensstörerin, weil sie es unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass es bei den beiden Einfüllstutzen zu keiner Verwechslung kommen kann. Diese Interpretation geht zu weit; zwar zeigt der vorliegende Fall, dass die unübliche Anordnung der Einfüllstutzen (rechter Stutzen führt in den Tank im linken Gebäude und umgekehrt) zu einer Verwechslung führen und darauf in Verbindung mit weiteren Ursachen ein Schadenereignis auslösen kann. In der fehlenden Übereinstimmung zwischen der äusseren Anordnung der Einfüllstutzen und des Leitungsverlaufs im Gebäudeinnern liegt aber bloss eine "unlogische Situation", die Bestandteil des Zustandes ist, somit der Eigentümerin auch als Zustandsstörerin anzurechnen ist. Angesichts des berechtigten Hinweises der Beschwerdeführerin, wonach weder die Behörde bei der Abnahme der Tankanlage noch die Tankrevisionsfirma im Verlauf der dreizehn Jahre bis zum Unfallzeitpunkt je auf eine entsprechend erhöhte Gefahr auch nur hingewiesen und schon gar nicht zu deren Behebung aufgefordert haben, lässt sich die Eigentümerin nicht zusätzlich als Verhaltensstörerin bezeichnen.
b) Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Herstellerin der im Tank eingebauten Sonde als Zustandsstörerin; den gefährlichen Zustand habe sie geschaffen, weil diese Überfüllsicherung versagt habe. Das Departement klammert indessen die Firma A. AG als Produzentin der fraglichen Sonde deshalb als Zustandsstörerin aus, weil sich ein Defekt nicht nachweisen lasse.
Im Bericht des AFU hielt der Sachbearbeiter fest, er habe den im Behälter eingebauten Fühler zum elektro-optischen Abfüllsicherungs-System auf seine Funktionstüchtigkeit sowie auf den richtigen Einbau hin geprüft; dabei habe er festgestellt, dass alles den geltenden Vorschriften entspreche. Er schloss daher einen funktionsuntüchtigen Fühler als (Mit-)Ursache für den eingetretenen Schaden aus. (...) Eine Mitverursachung durch die Firma A. AG (..) kann aufgrund der Aktenlage im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin entfällt der Sondenhersteller damit als Zustandsstörer. Dass ein Überfüllen des Tanks möglich war, obschon die Sonde funktionierte, könnte z.B. darauf zurückgeführt werden, dass der Chauffeur die Überfüllsicherung überbrückt hat. (...)
c) Der Chauffeur des Tankfahrzeugs, der das Öl in den (falschen) Tank abfüllte, kommt als Verhaltensstörer in Betracht. Die Vorinstanz hat ihn als solchen mit der Begründung nicht ins Recht gefasst, ihm könne kein Fehlverhalten angelastet werden. Dabei verwies sie nicht einfach - wie von der Beschwerdeführerin sinngemäss behauptet - auf die Begründung im freisprechenden Urteil des Strafgerichtspräsidenten; das Departement hat den Chauffeur trotz des Freispruchs in die Verhandlungen miteinbezogen und sein Verhalten in der angefochtenen Verfügung näher erörtert. Richtigerweise wurde somit davon ausgegangen, dass die strafrechtliche Würdigung des Vorgehens des Chauffeurs beim Einfüllen für die Frage der Kostenauflage nach Art. 54 GSchG nicht massgeblich ist. Das Departement hat aber das Vorgehen offensichtlich unter zivilrechtlichen Verschuldensgesichtspunkten geprüft; das ist im Lichte von Art. 54 GSchG und der dazu entwikkelten Praxis falsch, weil - wie oben bereits ausgeführt - für die Verursacherqualität weder die Unrechtmässigkeit eines Verhaltens noch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Ursache und Schaden im Sinne der privatrechtlichen Verschuldenshaftung erforderlich ist. (Zu der im Gewässerschutzrecht geltenden strengen Kausalhaftung nach Art. 69 GSchG und zur Abgrenzung gegenüber der öffentlich-rechtlichen Kostentragungsregelung im Umweltpolizeirecht vgl. Pergolis Massimo, Unfallbedingte Umweltschäden - Haftung und Versicherung, in: URP 1995, S. 408 ff.). Entscheidend ist, ob der Chauffeur die Gefahr unmittelbar verursacht hat, ob also sein Verhalten als polizeirechtlich erhebliche Ursache für das Auslaufen des Öls zu gelten hat.
Der Chauffeur hat in der Ursachenkette sogar massgeblich zur Schadensentstehung beigetragen: Er ist von einem indirekt vom üblicherweise zuständigen, aber landesabwesenden Hauswart beauftragten Dritten dahingehend instruiert worden, dass er am Einfüllstutzen Nr. 2 "mit zwei Ringen" anschliessen müsse. In der Folge hat er unbestritten in den falschen Tank eingefüllt und damit die erste unmittelbare Ursache für den Schadenfall gesetzt.
S. wurde deshalb im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beigeladen. Gleichzeitig wurde ihm eröffnet, dass er auch noch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zur Tragung von Kosten verhalten werden könnte. Die Verfügung wurde ebenso dem Versicherer der Transportfirma als Arbeitgeber des Herrn S. eröffnet. Herr S. hat sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen lassen.
Angesichts des geschilderten Geschehensablaufs und des objektiven Beitrags des Chauffeurs zum Auslaufen des Öls ist S. als Verhaltensstörer ebenfalls zur Tragung der entstandenen Kosten heranzuziehen.
d) In der Tankrevisionsfirma erblickt die Beschwerdeführerin einen klassischen Zustandsstörer; sie geht dabei davon aus, anlässlich der letzten Revision sei der Defekt bei der Überfüllsicherung nicht erkannt worden.
Zunächst ist es durchaus denkbar, dass eine Sonde sich bei einer Kontrolle als funktionstüchtig erweist, jedoch später (unter Umständen sogar nach einer sehr kurzen Zeit) aus irgendeinem Grund nicht mehr richtig funktioniert. Allein schon deshalb erscheint es als sehr fraglich, ob die Revisionsfirma mit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Begründung überhaupt mit Kosten belastet werden könnte. Nachdem sich indes im vorliegenden Fall - wie oben in Ziffer 4.2. ausgeführt - gar keine fehlerhafte A.-Sonde im Tank befand, entfällt die Tankrevisionsfirma bereits aus diesem Grund als Störer.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Liegenschafteneigentümerin und Beschwerdeführerin als Zustandsstörerin sowie der Tankwagenchauffeur als Verhaltensstörer gestützt auf Art. 54 GSchG zur Tragung der durch das auslaufende Öl verursachten Kosten heranzuziehen sind. Nach den für die Kostenaufteilung unter einer Störermehrheit entwickelten Grundsätzen rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin zwei Drittel und den Tankwagenchauffeur ein Drittel der Kosten tragen zu lassen. Eine solche Verteilung berücksichtigt insbesondere einesteils den Umstand, dass die missverständliche Anordnung der Einfüllstützen aussergewöhnlich ist und hauptsächlich zum Vorfall beigetragen hat. Andernteils wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Chauffeur Versicherungsschutz geniesst. Bei beiden Kostenträgern steht somit im übrigen das weitere Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausser Zweifel.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. November 1995