SOG 1995 Nr. 34
Art. 6 Ziff. 1 EMRK, § 134 Abs. 4 PBG - Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Überprüfung von Nutzungsplänen, die der Regierungsrat genehmigt hat.
1. a) Es ist zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist, denn gegen Entscheide des Regierungsrates, auch Planungsentscheide, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Regel nicht zulässig (§ 50 Abs. 1 GO, BGS 125.12).
Im vorliegenden Verfahren hat der Regierungsrat die Änderung eines Zonen- und Erschliessungsplanes, einen neuen Gestaltungsplan sowie die Neuzuteilung der Parzellen innerhalb einer Baulandumlegung, alles im Gebiet "D.-Nord", genehmigt. Die Planungsentscheide sind sachlich derart miteinander verknüpft, dass die Zuständigkeit gesamthaft überprüft werden muss. Der gesamte Beschluss des Regierungsrates müsste gerichtlich überprüft werden können, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen der Planungsbeschlüsse zulässig wäre.
b) Gegen Entscheide des Regierungsrates über Gestaltungspläne ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, wenn es sich um Pläne im Sinne von § 134 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 711.1) handelt. Den Materialien zur Teilrevision des Baugesetzes kann entnommen werden, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Überprüfung bestimmter Gestaltungspläne eingeführt wurde, wenn sich dies aufgrund der vom Bundesgericht geforderten Koordination der Verfahren (BGE 116 Ib 50) aufdrängt (Ergänzende Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat betreffend Verfahrenskoordination vom 25. November 1991 [RRB Nr. 3617; Ergänzende Botschaft], S. 27). In der kantonsrätlichen Kommission zur Vorbereitung der Teilrevision des Baugesetzes wurde darauf hingewiesen, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei bei Verfahren, welche umweltschutz- und raumplanungsrelevante Bewilligungen zum Inhalt hätten, in einer Leitentscheidung eine Gesamtinteressenabwägung vorzunehmen. Bei Vorhaben von einer gewissen Grösse könne der Regierungsrat nicht nur über den Gestaltungsplan entscheiden. Er müsse auch beurteilen, ob Bewilligungen anderer Instanzen erteilt werden müssten. Da die Spezialbewilligungen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen, der Gestaltungsplan jedoch nicht richterlich kontrolliert werden könne, müsse dafür gesorgt werden, dass Gestaltungspläne, die einer derartigen Koordination dienten, vom Verwaltungsgericht überprüft werden können (Protokoll der Kommission zur Vorbereitung der Teilrevision: Baugesetz, Baureglement und Erschliessungsbeiträge; 9. Sitzung vom 12. Dezember 1991, S. 224). Diese Überlegungen führten zur heute geltenden gesetzlichen Regelung der Verfahrenskoordination. Demnach entscheidet der Regierungsrat anstelle der Departemente zusammen mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes auch über allfällige gesonderte Bewilligungen (§ 134 Abs. 4 PBG). In diesen Fällen wird das Gestaltungsplanverfahren zum Leitverfahren. Ein solcher Gestaltungsplan kann beim kantonalen Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 17 Abs. 2 PBG).
Der vorliegende Gestaltungsplan bezieht sich nur auf einige wenige Parzellen. Seine räumlichen Auswirkungen auf die weitere Umgebung sind beschränkt. Er legt Baufelder fest, regelt die Erschliessung und die Freiflächengestaltung. Wie das Verfahren vor dem Regierungsrat zeigt, wurden keine Nebenbewilligungen erteilt. Es handelt sich deshalb nicht um einen Gestaltungsplan nach § 134 Abs. 4 PBG. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Plan ist deshalb nach kantonalem Recht nicht zulässig.
c) Der Beschwerdeführer verlangt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Überprüfung der regierungsrätlichen Entscheide durch einen Richter in Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es ist deshalb zu prüfen, ob ein gerichtlicher Rechtsschutz nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bundesrechts, denen die Kantone Rechnung zu tragen haben (BGE 119 Ia 88), zu gewähren ist.
Das Bundesgericht hat unter dem Gesichtswinkel von Art. 6 EMRK verschiedene planungsrechtliche Entscheide, die nach solothurnischem Recht vom Verwaltungsgericht nicht überprüft werden könnten, als zivilrechtliche Streitigkeiten anerkannt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Festsetzung von Sondernutzungsplänen, mit deren Genehmigung zugleich das Recht zur formellen Enteignung verliehen wird, den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK entsprechen. Gleiches gilt für Einleitungsbeschlüsse zu einer Landumlegung und die Abgrenzung des Perimeters, da der Einbezug eines Grundstückes in die Umlegung jedenfalls zu Eigentumsbeschränkungen und allenfalls zu enteignenden Eingriffen führt (BGE 120 Ia 214; BGE 118 Ia 353). Auch die Neuzuteilung im Landumlegungsverfahren betrifft Zivilrechte im Sinne von Art. 6 Ziffer 1 EMRK (ZBl. 1993, S. 39 ff.).
Um den von Art. 6 Ziffer 1 EMRK geforderten richterlichen Rechtsschutz sicherzustellen, hat der Regierungsrat am 2. März 1993 (RRB Nr. 806) im Einvernehmen mit dem Verwaltungsgericht als Sofortmassnahme festgelegt, dass u.a. Entscheide des Regierungsrates über Beschwerden gegen Nutzungspläne, welche einen Enteignungstitel bilden und Beschwerden i.S. Baulandumlegung und Grenzbereinigung (§§ 85, 94 und 97 Planungs- und Baugesetz (PBG; BGS 711.1) mit der Rechtsmittelbelehrung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde versehen werden (vgl. Kley-Struller Andreas, Der Anspruch auf richterliche Beurteilung zivilrechtlicher Streitigkeiten im Bereich des Verwaltungsrechts sowie von Disziplinar- und Verwaltungsstrafen gemäss Art. 6 EMRK, in AJP 1/1994, S. 36). Im vorliegenden Fall wurde das Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht zu Recht eröffnet. Im Entscheid des Regierungsrates wird die Neuzuteilung des Landes innerhalb der Baulandumlegung genehmigt, wodurch eine Neuverteilung der Parzellen von Gesetzes wegen erfolgt. Ein derartiger Eingriff ist der formellen Enteignung sachverwandt (Schürmann/Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 206). Es handelt sich deshalb um eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche, welche von einem verwaltungsunabhängigen kantonalen Gericht überprüft sein muss. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
d) Die gerichtliche Überprüfung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst die Zweckmässigkeit des Entscheides der Vorinstanz nicht. Zu prüfen ist deshalb die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und dessen Rechtmässigkeit nach § 52 Abs. 1 GO.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 1995