SOG 1995 Nr. 37

 

 

Art. 17 Abs. 1 und 3, 30 Abs. 1 lit. d AVIG - Unentschuldigtes Versäumnis eines Beratungsgesprächs beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) führt zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

 

 

Das Versicherungsgericht hat im Jahre 1995 mehrfach erkannt, dass das unentschuldigte Versäumnis von Beratungsgesprächen bei den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) einen Grund zur Einstellung des Versicherten in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung bildet. Dabei wurden 3 bis 25 Sperrtage als angemessen betrachtet.

 

 

Versicherungsgericht, diverse Urteile aus dem Jahre 1995