SOG 1995 Nr. 38

 

 

Art. 30c, 30e Abs. 5 BVG; Art. 4 Abs. 1 WEFV - Keine Vorbezugsmöglichkeit aus Mitteln der beruflichen Vorsorge zur Finanzierung einer Eigentumswohnung im Nordwesten Spaniens einer im Kanton Solothurn voll erwerbstätigen Ausländerin.

 

 

Frau A. ersuchte die Pensionskasse um Ausrichtung eines Vorbezuges von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge zur Finanzierung von Wohneigentum bzw. zur Vornahme wertvermehrender Investitionen an ihrer Eigentumswohnung in B., Spanien. Die Pensionskasse wies das Gesuch ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Versicherungsgericht ebenfalls ab. Aus den Erwägungen:

 

            3. Ein Versicherter kann von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen (Art. 30c BVG, SR 831.40). Vorbezüge für Wohneigentum im Ausland sind möglich, beispielsweise wenn der Versicherte (nach ZGB oder nach IPRG) im Ausland Wohnsitz hat (Art. 30e Abs. 5 BVG).

            Den Protokollen der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit über die Beratung der Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung ist zu entnehmen, dass es im Grundsatz unbestritten war, unter bestimmten Voraussetzungen auch für Wohneigentum im Ausland Vorbezüge zu ermöglichen. Dieser Normierung lag die Überlegung zugrunde, dass der Ausländer auf den Zeitpunkt der Pensionierung in diese Wohnung zurückkehrt. Insbesondere jedoch war die Bestimmung für Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland und Arbeitsstelle in der Schweiz gedacht. Zu grösseren Diskussionen gab in diesem Zusammenhang bloss die Sicherung des Vorsorgezweckes Anlass; dieser Frage wäre indes im vorliegenden Fall nur nachzugehen, wenn der Anspruch auf einen Vorbezug zu bejahen ist.

            Im Sinne der Kommissionsberatungen hat der Bundesrat in seiner Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) den "Eigenbedarf" dahingehend umschrieben, dass das mit einem Vorbezug mitzufinanzierende Wohneigentum von der versicherten Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt genutzt wird (Art. 4 Abs. 1).

            Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in seinen Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 32 vom 21. April 1995 (Ziffer 5) den Vorbezug für einen Ausländer mit B- oder C-Ausweis für ein Haus in seinem Herkunftsland ausgeschlossen, wenn er mit seiner ganzen Familie in der Schweiz lebt; in diesem Fall sei das Haus im Ausland weder Wohn- noch Aufenthaltsort. Anders könnte entschieden werden, wenn Frau oder Kinder im Ursprungsland bleiben und sich der Versicherte regelmässig bei ihnen aufhält.

            4. Wie schon in ihrem Gesuch an die Pensionskasse macht Frau A. klageweise geltend, die Wohnung in Spanien diene ihr bereits heute zum Eigengebrauch während der Ferien und weiterer Aufenthalte; sie werde nicht an Dritte vermietet; nach Ihrer Pensionierung wolle sie dort Wohnsitz nehmen.

            5. Um die Wohnung im Ausland als gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 WEFV qualifizieren zu können, genügt es nicht, die jährlichen Ferien dort zu verbringen. Darüber hinaus müsste zumindest glaubhaft gemacht werden, dass die Versicherte sich mit einer gewissen Regelmässigkeit dorthin begibt und dort verweilt. Nachdem die Klägerin hierüber trotz Aufforderung keine näheren Angaben machte, ist aufgrund der Akten zu prüfen, ob sich die Eigentumswohnung in B., Spanien, für eine im Kanton Solothurn wohnhafte und hier voll erwerbstätige versicherte Person als "gewöhnlicher Aufenthalt" bezeichnen lässt.

            B. liegt in der galizischen Nordwestecke von Spanien resp. nördlich von Portugal. Die beiden nächstgelegenen grösseren Städte sind C. und P. Nach der touristischen Information des TCS über europäische Reiserouten beträgt die Entfernung zwischen Solothurn und P. 2'041 km, zwischen Solothurn und C. 1'961 km. Als reine Fahrtzeit bei normalen Verkehrsbedingungen und ohne allfällige Zwischenhalte errechnet diese Information 25:50 Stunden resp. 24 Stunden.

            Geht man davon aus, dass die Klägerin den Weg an ihren Herkunftsort in Spanien mit dem Auto bewältigt, so erscheint es bei dieser Sachlage als praktisch ausgeschlossen, dass sie sich tatsächlich mit der erforderlichen Regelmässigkeit dorthin begibt. Zwar hat sie unregelmässige Arbeitszeiten, weshalb sie hie und da mehr als zwei Frei-Tage nacheinander beziehen kann. Dabei kann es sich indes nur ausnahmsweise um mehr als 3 Tage handeln; abgesehen davon ist es unwahrscheinlich, dass jemand in der Situation der Klägerin für die Hin- und Rückfahrt insgesamt mindestens 50 Stunden aufwendet, um die verbleibende kurze arbeitsfreie Zeit in der Wohnung im Heimatstaat zu verbringen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Klägerin das Flugzeug benützt, gelangt man zum gleichen Ergebnis. Nachdem sich weder der schweizerische Wohnsitz noch B. in unmittelbarer Nähe eines internationalen Flughafens befinden, würde A. auch mit diesem Verkehrsmittel eine beachtliche Reisedauer benötigen; die Buchung regelmässiger Flüge würde ausserdem einen hohen finanziellen Aufwand mit sich bringen.

            6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die der Klägerin zu Eigentum gehörende Wohnung in B. nicht als ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort betrachtet werden kann. A. kann deshalb für dieses Objekt keine Altersleistungen von ihrer Vorsorgeeinrichtung vorbezugsweise beanspruchen. Die Klage erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen.

 

Versicherungsgericht, Urteil vom 1. Dezember 1995