SOG 1995 Nr. 4
Art. 81 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 287 und 288 ZGB. Rechtsmissbrauchseinrede im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung. Bei den Unterhaltsverträgen nach Art. 287 f. ZGB kann, abgesehen vom unterhaltsberechtigten Kind, nur Vertragspartei sein, wem eine familienrechtliche elterliche Unterhaltspflicht obliegt. Zwischen anderen Personen abgeschlossene Verträge haben rein obligatorischen Charakter.
Gegen S. wurde, gestützt auf einen vor dem Gerichtspräsidenten abgeschlossenen Vergleich, ein Begehren um definitive Rechtsöffnung eingereicht. S. hatte sich seinerzeit verpflichtet, für seinen ausserehelich geborenen Sohn G., dessen Vaterschaft er anerkannt hatte, monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten. Dieser Verpflichtung kam er vorerst nach. Im Jahre 1990 verheiratete sich die Kindsmutter M. mit A., der eine Stiefkindadoption von G. ins Auge fasste. Am 21. Januar 1991 schlossen die Eheleute A. die nachfolgende, als "Unterhaltsgarantie" bezeichnete Vereinbarung ab: "(...) A. verpflichtet sich hiermit, für den gesamten Lebensunterhalt von G. rückwirkend auf den 1. Januar 1991 aufzukommen. Sollte die Adoption nicht zustande kommen, so verzichtet A. auf Rückforderungen für die erbrachten Unterhaltszahlungen. Vorbehalten bleibt der Widerruf durch S. (...) Herr und Frau A. nehmen zur Kenntnis, dass hiermit Herr S. aus der Unterhaltspflicht entlassen wird."
S. gab seine Zustimmungserklärung zur Adoption ab und widerrief diese nicht. Die Vormundschaftskommission genehmigte die Unterhaltsgarantie. A. kam dann bis März 1993 ganz für den Unterhalt von G. auf; S. leistete ab Januar 1991 für G. keine Unterhaltsbeiträge mehr. Die beabsichtigte Stiefkindadoption kam jedoch nicht zustande. Im Frühjahr 1993 trennten sich die Eheleute A.; im Herbst 1993 stellte A. seine Unterhaltszahlungen für G. vollständig ein. Der Scheidungsprozess der Eheleute A. ist hängig. Im Rekursverfahren wendet S. gegen das Rechtsöffnungsbegehren ein, Unterhaltsgarantie und Adoptionszustimmung könnten nicht einfach zu Makulatur erklärt werden; A. habe damals als zukünftiger Adoptivvater aufgrund von Art. 278 Abs. 2 ZGB nicht nur vertragliche, sondern auch gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber G. übernommen; die Unterhaltsgarantie bedeute eine "externe Schuldübernahme" nach Art. 176 OR, indem G. (gesetzlich vertreten durch M.) mit A. (als Drittem) vereinbart habe, dass S. (als Schuldner) befreit werde; das durch G. eingeleitete Rechtsöffnungsverfahren stelle überdies ein klassisches venire contra factum proprium dar. Das Obergericht wies den Rekurs des S. aus folgenden Erwägungen ab:
6. a) Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Die Unterhaltspflicht als auf familienrechtlicher Grundlage beruhendes Dauerrecht hat ihre Rechtsgrundlage im Kindesverhältnis. Die Gläubigerposition bezüglich des Unterhalts kommt allein dem Kind zu (Art. 279 Abs. 1 ZGB). Der Inhaber der elterlichen Gewalt ist in Betreibung und Prozess zur Geltendmachung der Unterhaltsbeiträge in eigenem Namen legitimiert; Rechtsträger bleibt aber das Kind (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Bd. I/1/1, Bern 1980, N 279 zu Art. 156 ZGB). Die Unterhaltspflicht der Eltern ist familienrechtlicher Natur und - abgesehen von der Adoption (Art. 267 ZGB) und der Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch (Art. 288 ZGB) - unübertragbar und unaufhebbar. Ihr Korrelat, der Unterhaltsbeitragsanspruch als solcher, verstanden im Sinne des Stammrechts, steht dem Kinde um seiner Persönlichkeit willen zu und ist unveräusserlich und unverzichtbar (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 3. A., Bern 1989, S. 131; Hegnauer, Berner Kommentar, Bd. II/2/1, Bern 1964, N 12, 13 und 167 zu aArt. 272, N 7 zu aArt. 319 ZGB).
b) Die von den Eheleuten A. ins Auge gefasste Stiefkindadoption, welche die Unterhaltspflicht des leiblichen Vaters von Gesetzes wegen beendet und an deren Stelle die Unterhaltspflicht des Adoptivvaters begründet hätte, kam nicht zustande. Da auch kein Abfindungsfall i.S.v. Art. 288 ZGB vorliegt, ist nachfolgend zu klären, wie die "Unterhaltsgarantie" dogmatisch zu qualifizieren ist und welche Bedeutung ihr im Rechtsöffnungsverfahren zukommt, d.h. ob diese als den Fortgang des Betreibungsverfahrens hemmende Einwendung i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG berücksichtigt werden muss.
Parteien der als "Unterhaltsgarantie" bezeichneten Vereinbarung sind die Eheleute A. Herr A. verpflichtet sich, für den gesamten Lebensunterhalt von G. rückwirkend aufzukommen. S., der nicht Partei ist, wird aus der Unterhaltspflicht entlassen. Fraglich ist zunächst, ob die Vereinbarung überhaupt als Unterhaltsvertrag gemäss Art. 287 ZGB einzustufen ist, da der an sich unterhaltspflichtige Elternteil nicht verpflichtet wird.
Bei den Unterhaltsverträgen nach Art. 287 f. ZGB kann, abgesehen vom unterhaltsberechtigten Kind, nur Vertragspartei sein, wem eine familienrechtliche elterliche Unterhaltspflicht obliegt. Es handelt sich stets um einen Vertrag zwischen den rechtlichen Eltern (bzw. einem Elternteil) als Schuldner und dem Kind als Gläubiger. Nur der Vater, die Mutter und das Kind können im Unterhaltsvertrag Partei sein. Es besteht keine Partnerwahlfreiheit (Metzler Martin, Die Unterhaltsverträge nach dem neuen Kindesrecht, Diss. Fribourg 1980, S. 36; Hegnauer, Grundriss, a.a.O., S. 146). In diesem Sinne unterscheidet Metzler innerhalb der "Grossfamilie der Unterhaltsverträge" zwei Kategorien: Solche nach Art. 287 f. ZGB, die zwischen dem durch das Kindesverhältnis verbundenen Elternteil und dem Kind abgeschlossen werden - und zwischen anderen, beliebigen Personen abgeschlossene Verträge, die rein obligationenrechtlichen Charakter haben (Leibrentenvertrag, Verpfründungsvertrag, Schenkung, Versprechen der Erfüllung einer sittlichen Pflicht).
Aus der oben beschriebenen Beschränkung der Parteieigenschaft im Unterhaltsvertrag auf die engsten Familienmitglieder erhellt, dass der der in Frage stehenden Unterhaltsgarantie zugrundeliegende Parteiwille auf einen Vertrag zugunsten Dritter ausgerichtet ist. S. wird durch einen Vertrag zwischen M. (gesetzliche Vertreterin des Gläubigers G.) und A. (Schuldübernehmer) von seiner Schuld befreit. Da dem leiblichen Vater, der nach dem Vertragstext aus der Unterhaltspflicht entlassen wird, als "Drittem" in diesem Verhältnis die Parteieigenschaft abgeht (Bucher Eugen, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. Zürich 1988, S. 479), handelte es sich bei der von der Vormundschaftskommission W. genehmigten Unterhaltsgarantie gar nicht um einen Unterhaltsvertrag gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB, der die im gerichtlichen Vergleich vom 4. September 1989 vorgesehene Unterhaltsregelung i.S.v. Art. 287 Abs. 2 ZGB hätte abändern können. In diesem Sinne war die Vereinbarung gar nicht genehmigungsfähig. Verträge mit Personen, die zum Kinde nicht in einem Kindesverhältnis stehen, binden das Kind nicht und können nicht Gegenstand der Genehmigung i.S.v. Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB sein (Hegnauer, Die vormundschaftlichen Organe und das neue Kindesrecht, in ZVW 1978, S. 10). Somit ist von einem rein obligatorischen Verhältnis auszugehen. Durch die Vereinbarung konnten nur die jeweils fällig gewordenen monatlichen Beiträge erlassen werden und nicht die Beitragspflicht als solche. Für die Zukunft konnte die Erlasserklärung nur unter dem Vorbehalt jederzeitiger Widerrufbarkeit abgegeben werden, so dass die Beiträge ex nunc wieder geltend gemacht werden können (Hegnauer, Verzicht auf Unterhaltsbeiträge, in ZVW 1986, S. 60; derselbe, Kommentar, a.a.O., N 13 und 169 zu aArt. 272, N 41 zu aArt. 319 ZGB).
c) Gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB hat jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, hat A. durch seine Heirat nicht direkte gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber G. übernommen. Die eherechtliche Natur der Beistandspflicht gewährt lediglich dem andern Ehegatten - nicht dem Stiefkind - einen direkten Anspruch gegen den Stiefelternteil. Der mittelbare Anspruch des Kindes gegen den Stiefelternteil vermag den latent vorhanden gebliebenen Unterhaltsanspruch gegenüber dem leiblichen Elternteil nicht oder zumindest nicht vollständig zurückzudrängen.
d) S. behauptet auch im Rekursverfahren, das Verhalten der Gegenpartei stelle ein klassisches venire contra factum proprium dar. Er unterlässt es allerdings, näher und nachvollziehbar zu begründen, worin der krasse Rechtsmissbrauch, an dessen Vorliegen regelmässig hohe Anforderungen gestellt werden, genau liegen soll. Widersprüchliches Verhalten liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn durch das frühere Verhalten bei einem Partner schutzwürdiges Vertrauen begründet worden ist, das diesen zu Handlungen veranlasst hat, die ihm angesichts der neuen Situation nunmehr zum Schaden gereichen (BGE 110 II 498). S. konnte bei der Abgabe seiner Zustimmungserklärung zur Adoption die Eventualität nicht ausschliessen, dass die Adoption womöglich nicht wie geplant zustandekommen würde. Zudem wäre ein allfälliger Rechtsmissbrauch aus der Optik des unterhaltsberechtigten Kindes, dem der Unterhaltsanspruch um seiner Persönlichkeit willen zusteht, und nicht aus der Optik der Kindsmutter zu betrachten. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ist unbegründet.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 17. Januar 1995