SOG 1996 Nr. 10
Art. 21 LugÜ. Das summarische Verfahren zur Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung und ein ordentlicher Forderungsprozess stellen keine Verfahren "wegen desselben Anspruchs" dar.
Die Firma X. leitete gegen die Firma Y. Wechselbetreibung ein. Vor dem Gerichtspräsidenten beantragte Y., das Verfahren sei in Anwendung von Art. 21, allenfalls 22 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ, SR 0.275.11) zu sistieren, eventualiter sei ihr der Rechtsvorschlag zu bewilligen und das Betreibungsverfahren einzustellen. Der Gerichtspräsident wies den Sistierungsantrag ab und bewilligte den Rechtsvorschlag nicht. Das Obergericht wies den Rekurs der Y. ebenfalls ab. Aus den Erwägungen:
a) Art. 21 LugÜ hat folgenden Wortlaut:
"Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig."
Y. hat vor Einleitung des Wechselbetreibungsverfahrens durch X. beim Landgericht H. (Deutschland) eine negative Feststellungsklage mit den Begehren eingeleitet, es sei festzustellen, dass X. gegen Y. kein Zahlungsanspruch aus dem Generalübernehmervertrag mehr zustehe und dass X. die avalierten Wechsel herauszugeben habe.
Y. argumentiert im wesentlichen, da der Gerichtspräsident, der über die Fortsetzung des Wechsel-Betreibungsverfahrens zu entscheiden hat, später angerufen worden sei, müsse das Summarverfahren ausgesetzt werden, bis die Zuständigkeit des Landgerichts H. feststehe. Das LugÜ gelte auch, wenn Forderungen aus Wechseln zur Diskussion stünden. Die Grundsätze, welche die herrschende Lehre (insbesondere Isaak Meier/Walter A. Stoffel/Ivo Schwander in: St. Galler Studien zum internationalen Recht, Bd. 2, Das Lugano-Übereinkommen, St. Gallen 1990 und Beiträge zum schweizerischen und internationalen Zivilprozessrecht, Festschrift für Oscar Vogel, Freiburg 1991) auf das Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung anwende, gälten analog für das Summarverfahren betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung. Die ausschliessliche Zuständigkeit gemäss Art. 16 Ziff. 5 LugÜ sei nur bei einer Zwangsvollstreckung aus (hoheitlichen) Entscheidungen gegeben und nicht bei einer Vollstreckung aus Urkunden. Art. 16 setze ein bereits bestehendes Erkenntnis in der Sache voraus.
b) Der Vorderrichter hat den Sistierungsantrag der Rekurrentin mit dem Hinweis auf eine Textstelle in der Botschaft zu Art. 16 Ziff. 5 LugÜ (BBl 1990 II 308 f., Nr. 226.6) abgewiesen, welche sich für die ausschliessliche Zuständigkeit des Staates ausspricht, in dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll (ebenso RVJ 1995, S. 183 ff. und Kurt Amonn: Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. A., Bern 1993, S. 417). X. hat sich ebenfalls, allerdings mit teilweise unterschiedlicher Begründung, gegen die Sistierung ausgesprochen. Nach ihrer Auffassung liegt bei der Bewilligung des Rechtsvorschlages im Wechselbetreibungsverfahren, anders als bei dem nach herrschender Lehre in den Anwendungsbereich von Art. 21 LugÜ fallenden Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung, gar kein Klageverfahren vor, so dass es an der für eine Sistierung zwingend vorgeschriebenen Klagenmehrheit fehle.
Gegen die Argumentation, bei der Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung gehe es wie bei der Rechtsöffnung um eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit, womit für die Anwendung von Art. 21 LugÜ kein Raum bleibe, lässt sich einwenden, dass die Auslegung der im LugÜ enthaltenen Begriffe nicht (ausschliesslich) gemäss der lex fori, sondern sog. "vertragsautonom" vorzunehmen ist (s. z.B. Walter A. Stoffel: Ausschliesslich Gerichtsstände des Lugano-Übereinkommens und SchKG-Verfahren, insbesondere Rechtsöffnung, Widerspruchsklage und Arrest, in Festschrift Oscar Vogel, a.a.O., S. 362). Grundsätzlich ist demnach auch die Qualifikation der Zwangsvollstreckungsverfahren im Hinblick auf das ganze Übereinkommen und auf den Zweck der jeweils fraglichen Bestimmung autonom vorzunehmen. Der Umstand, dass der schweizerische Gesetzgeber die provisorische Rechtsöffnung in das SchKG integriert hat, kann für die Qualifikation nach dem LugÜ nicht allein ausschlaggebend sein. Auf diesem Hintergrund ist die Etikettierung einiger besonderer Institute des SchKG, wie z.B. der provisorischen Rechtsöffnung und der Aberkennung, nicht ohne weiteres eindeutig. Zu beachten ist zum Beispiel, dass die ausländischen Verfahren im Gegensatz zur provisorischen Rechtsöffnung in der Regel nicht in ein Zwangsvollstreckungsverfahren integriert sind, sondern schon äusserlich als gerichtliche Erkenntnisverfahren erscheinen. Provisorische Rechtsöffnung und Aberkennung gehören zu den Verfahren summarischer Rechtsprüfung mit der Möglichkeit anschliessender Kontrolle in einem ordentlichen Verfahren. Im Gegensatz zur definitiven Rechtsöffnung ist das Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung deshalb nicht ein eigentliches Vollstreckungsverfahren. Es findet zwar im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens statt und ist gleichsam in dieses eingebettet, bildet dort aber nur ein in Klammer eingeschobenes Erkenntnisverfahren. Das Prozessthema besteht nicht in der exekutionsrechtlichen Frage, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt, sondern in jener, ob aufgrund der eingereichten Urkunden von einer schriftlich anerkannten Schuld ausgegangen werden kann (Walter A. Stoffel in Festschrift Oscar Vogel, a.a.O., S. 379).
Eine Voraussetzung zur Anwendung von Art. 21 LugÜ besteht darin, dass bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht worden sind.
Beim Verfahren betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung gemäss den Art. 181 und 182 SchKG ist die Kognitionsbefugnis des Gerichts auf die im Gesetz abschliessend aufgezählten Bewilligungsgründe beschränkt. Ist einer von ihnen gegeben, muss der Rechtsvorschlag bewilligt werden, andernfalls ist er zu verweigern. Diese Einschränkung des Prozess- und Beweisthemas erlaubt es, den Entscheid über die Bewilligung im schnellen summarischen Verfahren durchzuführen. Der Rechtsschutz für den Gläubiger ist bei Bewilligung des Rechtsvorschlages durch die Möglichkeit eines nachzuschaltenden ordentlichen Zivilprozesses gewährleistet. Im Falle der verweigerten Bewilligung des Rechtsvorschlages kann der Schuldner, der den Gläubiger bezahlt, um dem Konkurs zu entgehen, seine Rechte mit der ordentlichen Rückforderungsklage wahren. Aufgrund der Grundsätze der formellen und materiellen Wechselstrenge sind dem Schuldner in diesem Verfahren die das Grundverhältnis betreffenden Einreden verwehrt (Abstraktheit der Wechselforderung) und er muss mit einem strengen und schnellen Betreibungsverfahren rechnen.
Im vor Landgericht H. hängigen Prozess stehen hingegen grundsätzlich alle aus dem Grundverhältnis hervorgegangenen Rechte und Verpflichtungen der Parteien zur Diskussion. Im Rahmen eines ordentlichen Prozessverfahrens werden daselbst ohne Beweismittelbeschränkungen die gegenseitigen Ansprüche geltend gemacht und verrechnet. Insofern ist die Klagenmehrheit zu verneinen, geht es doch bei den beiden Klagen in Anbetracht obiger Ausführungen klarerweise nicht um denselben Anspruch im Sinne von Art. 21 LugÜ. Insbesondere ist bei dieser Sachlage auch der Zusammenhang i.S.v. Art. 22 LugÜ, also eine so enge Beziehung zwischen den Klagen, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten, klar zu verneinen. Dem LugÜ kann in der Tat, wie X. dies zu Recht vermerkt, nicht die Aufgabe zukommen, das Wechselrecht zu relativieren. Der Vorderrichter hat deshalb den Sistierungsantrag der Rekurrentin zu Recht abgelehnt.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 3. Juni 1996