SOG 1996 Nr. 11
Art. 93 SchKG. Wählt ein Schuldner eine unverhältnismässig teure Wohnung, obwohl er bereits einer Pfändung unterliegt oder unmittelbar eine Lohnpfändung bevorsteht, so ist der in der Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigende Mietzins trotz des langfristigen Mietvertrages herabzusetzen.
Der Schuldner F. führt gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes Beschwerde, mit welcher der bei der Berechnung des Existenzminimums anrechenbare Mietzins ab dem nächstmöglichen Kündigungstermin bzw. bei einem Verbleiben in der bisher bewohnten Wohnung ab dem 1. April 1997 herabgesetzt wird. Er beruft sich dabei auf den Mietvertrag, welcher frühestens auf Ende März 1998 kündbar ist. Die Aufsichtsbehörde weist die Beschwerde aus folgenden Erwägungen ab:
3. Entsprechend dem Grundsatz, dass ein Schuldner, der zur Zeit der ersten Pfändung in einer überdurchschnittlich teueren Wohnung wohnt, sich unverzüglich nach einer günstigeren Behausung umzusehen und den bestehenden Mietvertrag so bald als möglich zu künden hat, hat das Bundesgericht für einen Schuldner, der bereits einer Pfändung unterliegt oder dem unmittelbar eine Lohnpfändung bevorsteht, erklärt, dieser dürfe nicht eine zu teure Wohnung wählen und dort während der Kündigungsfrist bleiben, mit der Folge, dass der neue, zu teure Mietvertrag bei der Berechnung des Notbedarfs nicht berücksichtigt werde, wenn er trotzdem so handle (BGE 109 III 53). Dieser Fall liegt nahe bei einem Rechtsmissbrauchstatbestand, bei dem ein bereits betriebener Schuldner im Wissen darum, dass seine Wohnkosten bei der Existenzminimumsberechnung berücksichtigt werden, einen längerfristigen Mietvertrag für eine seinen finanziellen Verhältnissen nicht angemessene, überdurchschnittlich teuere Wohnung abschliesst.
4. Die Aufsichtsbehörde hat beim Betreibungsamt eine Betreibungsregisterauskunft eingeholt. Bereits im Jahre 1994 waren Betreibungen in der Gesamtsumme von ca. Fr. 200'000.-- erhoben worden, wobei für einen Betrag von rund Fr. 154'000.-- definitive Verlustscheine ausgestellt worden waren. Obwohl der Beschwerdeführer somit seinen Verpflichtungen schon längst nicht mehr nachzukommen vermochte und ausserdem zu erwarten war, dass es in nächster Zeit zufolge neuer Betreibungen zu Lohnpfändungen kommen werde, unterzeichnete seine Ehefrau (die unter ihrem ledigen Namen auftrat) für ihre Familie im Januar 1995 einen frühestens nach drei Jahren kündbaren Mietvertrag für eine 5 1/2-Zimmerwohnung zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 2'900.--. Diese neue Familienwohnung entsprach den finanziellen Verhältnissen in keiner Weise. Aufgrund seiner Erfahrungen mit dem Betreibungsamt darf ohne weiteres angenommen werden, dass der Schuldner den Einbezug der Mietzinse in die Existenzminimumsberechnung kannte, weshalb sein Verhalten geradezu als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist. Jedenfalls aber sind die effektiv geschuldeten, übermässigen Mietzinse gemäss BGE 109 III 53 bei der Existenzminimumsberechnung nicht zu berücksichtigen. Es fällt auf, dass in diesem Entscheid anders als in BGE 116 III 21 und 119 III 73, welche sich mit einem im nachhinein in ungünstige finanzielle Verhältnisse geratenen Schuldner befassen, von einer Anpassungsfrist keine Rede ist. Wie es sich damit verhält, kann hier offen bleiben, da die angefochtene Verfügung dem Schuldner eine Frist einräumt. Bis zu jenem Zeitpunkt haben Herr F. und seine Frau genügend Zeit, eine ihren finanziellen Verhältnissen angemessene Wohnung zu suchen und den bestehenden Mietvertrag zu beenden, sei es durch Vorschlag eines geeigneten Ersatzmieters oder durch eine einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses, wozu der Vermieter umso eher bereit sein wird, als ab dem 1. April 1997 die indirekte, vollumfängliche Privilegierung der Mietzinsforderung vor den Betreibungsforderungen entfällt, die sich aus ihrer Berücksichtigung beim schuldnerischen Notbedarf ergibt. Die Herabsetzung des in der Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigenden Mietzinses erweist sich damit als gerechtfertigt.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 14. August 1996