SOG 1996 Nr. 12

 

 

Art. 93 SchKG. Nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse hat der Schuldner nicht auf dem Beschwerdewege, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gilt, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht hat, falsch oder unvollständig waren. Blosse Behauptungen genügen nicht, um eine Revision der Einkommenspfändung zu veranlassen.

 

 

            2. Das Betreibungsamt hat bei Berechnung des Existenzminimums und der pfändbaren Quote vollumfänglich auf die anlässlich des Pfändungsvollzugs vom Schuldner selbst gemachten Angaben abgestellt. (...).

            3. Massgebend für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Erwerbs ist der Zeitpunkt der Pfändung. Ändern sich die Verhältnisse nach der Protokollaufnahme, hat sich der Schuldner grundsätzlich an das Betreibungsamt zu wenden. Denn nachträgliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen hat der Schuldner nicht auf dem Beschwerdewege, sondern mit einem Gesuch um Revision beim Betreibungsamt geltend zu machen (vgl. BGE 108 III 12 f.). Dasselbe gilt, wenn die Angaben, die vom Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht wurden, falsch oder unvollständig sein sollten. In diesem Fall würde die Existenzminimumsberechnung auf unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen beruhen. Durch die Überweisung der "Einsprache" an die Aufsichtsbehörde hat das Betreibungsamt indessen sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass es nicht gewillt ist, gestützt auf die Vorbringen von Herrn C. eine Revision der Verdienstpfändung vorzunehmen. Es ist somit zu prüfen, ob das Betreibungsamt eine Revision hätte vornehmen sollen.

            4. Wie bereits festgestellt, ist das Betreibungsamt seiner Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nachgekommen. Obwohl der Betreibungsbeamte die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären hat, ist der Schuldner nicht von der Mitwirkungspflicht befreit. Es obliegt ihm im Gegenteil, die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben. Dies hat bereits anlässlich der Pfändung und nicht erst in einem allfälligen Beschwerdeverfahren zu geschehen (BGE 119 III 71 f.). Herr C. hingegen trägt in seinem Schreiben lediglich neue Behauptungen vor, bringt aber keine Belege bei. Dies genügt nicht, um den gestützt auf seine eigenen Angaben ermittelten Sachverhalt wieder umzustossen (...). Das Betreibungsamt hat somit die neu vorgetragenen Behauptungen vor dem Hintergrund der erst kurz gegenüber dem Weibel gemachten Erklärungen zutreffend gewürdigt und zu Recht auf keine Änderung der Verhältnisse geschlossen.

 

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 14. November 1996