SOG 1996 Nr. 14
Art. 7, 16 Abs. 1 und 177 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 82 SchKG. Schiedsabrede und Rechtsöffnungsverfahren, Rechtswahl. Durch eine Schiedsgerichtsklausel kann das Rechtsöffnungsverfahren dem staatlichen Richter nicht entzogen werden. Im Rechtsöffnungsverfahren gilt Art. 16 Abs. 1 IPRG nicht, wonach der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts von Amtes wegen festzustellen ist. Gelingt es der Schuldnerin, die Anwendbarkeit ausländischen Rechts glaubhaft zu machen, ist es an der Gläubigerin, diese Vermutung zu entkräften.
Eine in der Ukraine domizilierte Firma verlangte u.a. gestützt auf einen Kaufvertrag, der eine Schiedsklausel enthielt, provisorische Rechtsöffnung. Der Gerichtspräsident wies das Begehren ab. Den Rekurs der Gläubigerin wies das Obergericht ebenfalls ab. Aus der Begründung:
a) Die Gläubigerin leitet die zur provisorischen Rechtsöffnung erforderliche Schuldanerkennung aus einer Mehrheit von Urkunden ab, was, wie oben erwähnt, grundsätzlich zulässig ist. Sie hat als "Basisdokumente" eingereicht: Einen "General Terms Contract for the Sale of Natural Uranium Concentrates", abgeschlossen zwischen der Gläubigerin und der Drittfirma X sowie einen "Performance Contract", abgeschlossen zwischen der Gläubigerin und der Drittfirma X.
b) Der General Terms Contract enthält in Art. XIII eine Schiedsklausel.
Die Schuldnerin hat deshalb sowohl bei der Vorinstanz wie im Rekursverfahren die Zuständigkeit des angerufenen Rechtsöffnungsrichters in der Schweiz vorsorglich bestritten. Art. 7 IPRG bestimmt, dass das angerufene schweizerische Gericht seine Zuständigkeit grundsätzlich ablehnen muss, wenn die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen haben (derogatorische Kraft der Schiedsvereinbarung), wobei Gegenstand eines Schiedsverfahrens ("Arbitrabilität") gemäss Art. 177 Abs. 1 IPRG jeder vermögensrechtliche Anspruch sein kann. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass Art. 7 IPRG nur auf eigentliche Erkenntnisverfahren und nicht auf Vollstreckungsverfahren anwendbar ist (wenn auch einzuräumen ist, dass die Rechtsnatur des Verfahrens der provisorischen Rechtsöffnung umstritten ist, da dieses unbestrittenermassen auch Erkenntniselemente enthält (s. dazu Alexander R. Markus: Provisorische Rechtsöffnung und Zuständigkeit nach dem Lugano-Übereinkommen, ZBJV 1995, S. 323). Anwendbar sind ausschliesslich die Regeln des SchKG über die Rechtsöffnung, denen doppelfunktioneller Normgehalt zukommt. Die betreibungs- bzw. konkursrechtlichen Klagen (Rechtsöffnung, Konkurseröffnung) sind im Gegensatz zu den materiellrechtlichen Klagen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts schiedsgerichtlicher Erledigung nicht zugänglich, weil solche Massnahmen der Zwangsvollstreckung auch Dritte berühren können (Thomas Rüede/Reimer Hadenfeldt: Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2. A., Zürich 1993, S. 51; André Panchaud/Marcel Caprez: Die Rechtsöffnung, a.a.O., § 49/1.; Anton Heini/Max Keller/Kurt Siehr/Frank Vischer/Paul Volken: IPRG-Kommentar, Zürich 1993, N 18 zu Art. Art. 177). Die Schuldnerin hat somit die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Rechtsöffnungsrichters zu Unrecht bestritten. Durch eine Schiedsgerichtsklausel kann das Rechtsöffnungsverfahren dem staatlichen Richter nicht entzogen werden (André Panchaud/Marcel Caprez, a.a.O., § 150/9.).
c) Das Rechtsöffnungsbegehren ist somit im Rahmen von Art. 82 SchKG zu prüfen. Es stellt sich die Frage, welches Recht anzuwenden ist.
Währenddem die Gläubigerin stillschweigend von der Anwendbarkeit schweizerischen Rechts ausgeht, hat die Schuldnerin mit Verweis auf die klare Rechtswahl im General Terms Contract sowohl bei der Vorinstanz als auch im Rekursverfahren die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts vorsorglich bestritten bzw. die Anwendbarkeit schwedischen Rechts vorsorglich behauptet. Die Schuldnerin hat mit anderen Worten bestritten, dass nach den anwendbaren Regeln des schwedischen Rechts eine Schuld der Gläubigerin besteht, die im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren durchsetzbar wäre. In Ziff. XIII. lit. i des General Terms Contract wird der Vertrag dem schwedischen Recht unterstellt. In Ziff. 2 des Performance Contract wird auf den General Terms Contract verwiesen und dieser in den Performance Contract inkorporiert. Die Unterstellung unter schwedisches Recht gilt auch für den Performance Contract. Die Schuldnerin hat damit zumindest glaubhaft gemacht, dass sämtliche relevanten Vereinbarungen zwischen den Parteien schwedischem Recht unterstehen. Die sinngemässe Anwendung der Prinzipien des schweizerischen Rechts auf diese Vereinbarungen erscheint deshalb vermutungsweise unzulässig. Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig der Beweis durch Urkunden zulässig, die die Parteien dem Richter vorlegen müssen (André Panchaud/Marcel Caprez, a.a.O., § 157). Die Gläubigerin muss von sich aus sämtliche Urkunden beibringen, aus denen sich die zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigende Schuldanerkennung liquid ergibt. In diesem Vollstreckungsverfahren gilt Art. 16 Abs. 1 IPRG nicht, nach dem der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts von Amtes wegen festzustellen ist. Wenn es einer Partei wie vorliegend gelungen ist, die Anwendbarkeit ausländischen Rechts glaubhaft zu machen, ist die Gegenpartei gehalten, diese Vermutung zu entkräften. Das hat die Gläubigerin nicht getan bzw. sie hat die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts nicht stringent nachgewiesen. Sie hat auch nicht ansatzweise dargetan, dass nach den massgeblichen Prinzipien des schwedischen Rechts die Schuldnerin die Verpflichtung eingegangen war, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine klagbare, bezifferte und nicht an Bedingungen geknüpfte Forderung zu bezahlen, mithin als Schuldanerkennung taugliche Urkunden vorliegen. Die Gläubigerin ist deshalb ihrer Substantiierungsobliegenheit nicht rechtsgenüglich nachgekommen, was zur Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens führen muss.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. Januar 1996