SOG 1996 Nr. 17
Art. 261bis StGB. Wer die Bezeichnung "Asylanten" in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise verwendet, kann den Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllen.
Der Beschuldigte verteilte Flugblätter, in denen zur Teilnahme an einer Party aufgerufen wurde. Die Kantonspolizei erstattete Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen Art. 261bis StGB. Als rassendiskriminierend erachtete sie folgenden Satz im Flugblatt: "Linke, Punks, Asylanten und sonstiger Abschaum werden zum Anfeuern des Lagerfeuers verwendet!". Der Untersuchungsrichter stellte das von ihm eröffnete Ermittlungsverfahren ein mit der Begründung, "Asylanten" seien keine von Art. 261bis StGB geschützte Personengruppe. Das Obergericht hiess die von der Anzeigerin erhobene Beschwerde gut und wies den Untersuchungsrichter an, das Verfahren fortzusetzen:
3. c) (...) Mit Marcel Alexander Niggli (Rassendiskriminierung, Ein Kommentar zu Art. 261bis StGB und Art. 171c MStG, Zürich 1996) besteht eine gewichtige Lehrmeinung, die einen differenzierteren Standpunkt vertritt. Hinsichtlich der geschützten Personenkreise führt Marcel Alexander Niggli (a.a.O., N 498 ff.) aus, dass es sich bei "Asylanten" (wie auch bei "Ausländern") zwar grundsätzlich um eine rechtliche Kategorie handle, die von Art. 261bis StGB nicht geschützt werde. Andererseits sei aber mit der Bezeichnung "Asylanten" häufig ein Sammelbegriff für andere Rassen und Ethnien gemeint. Wenn klar sei, dass der Begriff "Asylanten" lediglich ein derartiger Sammelbegriff für verschiedene Ethnien und Rassen darstellt, seien die entsprechenden Äusserungen bzw. Parolen von Art. 261bis StGB erfasst; denn ein Verhalten werde nicht dadurch straflos, dass es sich gegen mehrere Ethnien bzw. Rassen gleichzeitig wende und die einzelnen Gruppen nicht gesondert aufzähle.
Diese Überlegungen sind einleuchtend, müssen mithin im vorliegenden Fall durchaus in Betracht gezogen werden. Es gilt zu erörtern, ob die Erwähnung der Gruppe der Asylanten im fraglichen Flugblatt darauf abzielt, die damit erfassten Menschen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion blosszustellen und zu diskriminieren, d.h. es fragt sich, ob das Motiv der Aufzählung der Asylanten in der rassischen, ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit der unter diesen Begriff fallenden Personen liegt (vgl. auch Robert Rom: Die Behandlung der Rassendiskriminierung im schweizerischen Strafrecht, Diss. Zürich 1995, S. 112). Dass die Aufforderung, die genannten Personen als Brennholz für das Lagerfeuer zu verwenden, eine Herabsetzung dieser Personen in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise darstellt, ist ohne weiteres zu bejahen.
Obergericht Anklagekammer, Urteil vom 25. November 1996