SOG 1996 Nr. 21
§§ 31 ff. und 72 StPO, §§ 2 und 174 GT. Bestellung und Entschädigung des Gutachters im Strafprozess (Erw. 2 bis 5). Kostenumfang eines Gutachtens (Erw. 6).
2. In § 33 der solothurnischen Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) wird statuiert, dass im Fall der Verurteilung des Beschuldigten in der Regel die Prozesskosten von diesem zu tragen sind. Ausnahmsweise können sie zum Teil dem Staat auferlegt werden. Nach § 31 StPO gehören zu den Prozesskosten unter anderem die durch den Gebührentarif bestimmten staatlichen Gebühren, die Auslagen und die Kosten des Strafverfahrens.
Nach der Bestimmung von § 2 des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) sind die Honorare für Experten sowie die Entschädigungen für Gutachten und Berichte als Auslagen zu betrachten, welche unter Vorbehalt besonderer Vorschriften, die den Ersatz der Auslagen ausschliessen, dem Staat zu ersetzen sind. Eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Regelung der Kostentragungspflicht ist in Absatz 3 der zitierten Bestimmung des Gebührentarifs enthalten, wonach bei Verrichtungen zugunsten des Staates keine Auslagen verrechnet werden dürfen. In Absatz 2 von § 2 GT wird präzisierend festgehalten, dass die Besoldungen der Beamten und Angestellten, die Tag- und Sitzungsgelder etc. nicht als Auslagen zu betrachten sind.
3. Es ist Aufgabe der Strafverfolgungsorgane, im Strafverfahren die materielle Wahrheit zu ermitteln (Niklaus Schmid: Strafprozessrecht, 2. A., Zürich 1993, Rz 269). § 88 StPO bestimmt in diesem Sinne, dass in der Voruntersuchung die Umstände der Tat abzuklären sind, die für das richterliche Urteil von Bedeutung sein können. Gemäss § 72 Abs. 1 StPO ist in einer Strafuntersuchung oder einem Ermittlungsverfahren, bei denen es zur Sachverhaltsabklärung besonderer Fachkenntnisse bedarf, ein Sachverständiger beizuziehen. (...)
4. Nach Absatz 2 des § 72 StPO gelten für den Sachverständigen sinngemäss die Ausstandsbestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12). Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sind unabdingbare Voraussetzungen einer korrekten Expertentätigkeit. In verschiedenen Kantonen bestimmen die Prozessgesetze, dass vor Bestellung eines Gutachters den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist. Im Kanton Solothurn fehlt es an einer solchen expliziten Regelung. Indessen ist es auch hier tunlich, ein Einvernehmen zur Person des Gutachters herzustellen, ansonsten die Gefahr besteht, dass die Arbeit des Experten durch nachträglich geltend gemachte Ausstandsgründe wertlos wird (Niklaus Schmid: Der Büchersachverständige im Strafverfahren, ZStR 1987, S. 383 f.). Die vorgängige Anhörung der Parteien ist demnach bei der Bestellung eines Experten geboten. (...)
5. Bezüglich der Ausführung von Sachverständigengutachten enthalten weder die Strafprozessordnung noch der Gebührentarif Bedingungen über den Kostenumfang und die finanziellen Aspekte im allgemeinen. § 72 StPO sieht für den Experten lediglich vor, dass ihm die Aufgaben und die zu beantwortenden Fragen klar zu umschreiben und die Akten und Beweisgegenstände nötigenfalls auszuhändigen sind, wobei er auch zu Prozesshandlungen (Augenschein, Einvernahmen) beigezogen werden kann. Ausserdem bestimmt § 174 GT, dass der Richter die Entschädigung für Sachverständige nach deren Anhören festlegt. Bei schriftlicher Erledigung des Auftrages haben sie für Aufwand und Auslagen Rechnung zu stellen. Diese ist vom Richter zu genehmigen, wobei er übertriebene Forderungen zu ermässigen hat.
Dass der richterlich bestellte Sachverständige Anspruch auf Entschädigung und auf Ersatz der Auslagen hat, ist unbestritten. Es handelt sich hierbei, dies im Gegensatz zum Zeugengeld, um ein echtes Leistungsentgelt. Die Höhe der Entschädigung wird von derjenigen Behörde festgelegt, welche den Sachverständigen bestellt und an die er sein Gutachten erstattet hat. Die zuständige Behörde trifft diesen Entscheid im allgemeinen nach ihrem Ermessen, wobei sie von der vom Sachverständigen eingereichten Honorarrechnung auszugehen hat (Marc Helfenstein: Der Sachverständigenbeweis im schweizerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1978, S. 265). (...)
6. a) Der Entschädigungsanspruch des Experten besteht gegenüber dem Staat und ist öffentlich-rechtlicher Natur, wie auch das Auftragsverhältnis zwischen Sachverständigem und Auftraggeber dem öffentlichen Recht untersteht (Marc Helfenstein, a.a.O., S. 268). Daraus ergibt sich, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist. Für den Richter hat dies zur Folge, dass er sein Ermessen pflichtgemäss auszuüben hat.
b) Aus diesen Grundsätzen lässt sich ableiten, dass der Richter das Kostenproblem beim Sachverständigengutachten immer im Auge zu behalten hat. Zwischen ihm als auftragerteilender Behörde und dem Experten sind deshalb klare Absprachen über die Kosten erforderlich (Niklaus Schmid, a.a.O., S. 385). Dabei sind folgende Punkte zu beachten: Zunächst hat der Richter eine Offerte einzuholen. Ist dies angesichts der komplexen Materie noch nicht möglich, weil zum Beispiel die Zeitspanne und der Umfang der deliktischen Tätigkeit nicht im voraus abzuschätzen sind, so hat der Richter zumindest eine Kostenlimite zu setzen. Nur so kann gewährleistet werden, dass der Expertenaufwand in einem vernünftigem Rahmen bleibt und die entsprechenden Kosten nicht ausufern.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 13. März 1996