SOG 1996 Nr. 23
Wird eine vor Jahrzehnten (ohne Beitragserhebung) erbaute Sackgasse nun verlängert, so dass sie neu in eine Sammelstrasse mündet, so sind auch die Hinterlieger beitragspflichtig. Auch Grundstücke, die in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liegen, sind in den Perimeter einzubeziehen.
Aus den Erwägungen:
3. Die B.-Strasse wurde in Etappen gebaut. Einen ersten Teil erstellte die Gemeinde N. im Jahre 1967 auf eigene Kosten, denn zu diesem Zeitpunkt erhob die Gemeinde keine Grundeigentümerbeiträge. Nach dem damaligen Reglement hatten die Bauherren einen "Strassenbeitrag" an das Netz der Gemeinde in der Höhe von 1.5 % der Gebäudeversicherungssumme zu entrichten. Für die kürzlich erstellte Verlängerung der Strasse wurde erstmals das neurechtliche Perimeterverfahren durchgeführt. (...)
6. Der von der Gemeinde aufgelegte Beitragsplan umfasst die an den neu gebauten Strassenteil beidseitig direkt anstossenden Grundstücke. Die Eigentümer dieser Grundstücke haben sich damit zu Recht abgefunden, denn zumindest die Besucherparkplätze der Überbauungen werden durch die B.-Strasse erschlossen. Die Grundstücke werden deshalb zu Recht vom Beitragsplan erfasst. (...)
7. Nicht in den Beitragsplan aufgenommen wurden die an den 1967 gebauten Teil der B.-Strasse anstossenden Grundstücke. Dies ist nicht zwingend, denn massgebend für die Perimeterpflicht nach solothurnischem Beitragsrecht ist nicht der direkte Anstoss an die Erschliessungsanlage, sondern das Vorteilsprinzip, das darauf abzielt, alle Grundstücke zu erfassen, welche aus der Erschliessung einen Vorteil erlangen. Darunter fallen nach konstanter Praxis nicht nur die direkt an die Anlage anstossenden Grundstücke, sondern auch die weiteren, die an die öffentliche Anlage anschliessen bzw. von ihr erschlossen werden, insbesondere wenn sie über keine anderweitige direkte öffentliche Erschliessung verfügen (VWGE vom 10. Mai 1996). Für die nach dem Entscheid der Schätzungskommission in den Beitragsplan aufzunehmenden Grundstücke ist dies im folgenden zu prüfen. Es handelt sich nach den Anweisungen im Urteil der Vorinstanz um Anrainergrundstücke der B.-Strasse, inkl. eine Bautiefe des Gestaltungsplangebietes. (...)
11. N. wirft die Frage auf, ob die Regeln von § 10 und § 11 der Grundeigentümerbeitragsverordnung (GBV, BGS 711.41) GBV unbesehen auf die gemeindeeigene Parzelle GB Nr. 434 angewandt werden können. Es handelt sich um einen Kindergarten, der in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen des Zonenplanes liegt. In dieser Zone sind dreigeschossige, öffentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen gestattet (§ 8 Zonenreglement N.). Diese Bauzone ermöglicht bedeutende bauliche Nutzungen. Auch wenn Grundstücke des Verwaltungsvermögens der Gemeinde nicht verkauft werden können, müssen sie für den Publikumsverkehr erschlossen werden (Bernhard Staehelin: Erschliessungsbeiträge, Diessenhofen 1980, S. 159). Deshalb nehmen Grundstücke der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, die durch Strassen erschlossen werden, an Wert zu (BVR 1979, S. 161). Der Perimeterbeitrag für diese Parzelle hat sich deshalb auch nach den Nutzungsmöglichkeiten der Zone zu richten. Gemäss § 11 Abs. 2 GBV ist der Ausnützungsfaktor von der zulässigen Geschosszahl abzuleiten.
12. Eine Anrechnung der von der Gemeinde im Jahre 1967 aufgebrachten Erstellungskosten für die B.-Strasse an den von ihr zu leistenden Perimeterbeitrag ist nicht zulässig. Der Perimeterbeitrag richtet sich nach dem Mehrwert, der heute durch den Bau der Einmündung der B.-Strasse in die S.-Strasse für die Gemeindeparzelle entsteht. Dieser Mehrwert wird durch die Finanzierung von früheren Etappen der Strasse nicht geschmälert. (...)
Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. Oktober 1996