SOG 1996 Nr. 30
Art. 31 USG, § 7 KAV. Es ist zulässig, von Gewerbetreibenden eine höhere Grundgebühr für die Kehrichtentsorgung zu verlangen. Schon die blosse Möglichkeit, die Abfuhr jederzeit beanspruchen zu können, rechtfertigt eine Gebühr.
Die Einwohnergemeinde Y. stellte Herrn S., der Kleinartikel auf Märkten verkauft, die Jahresgrundgebühr für die Kehrichtentsorgung pro 1995 in der Höhe von Fr. 200.-- in Rechnung. Dabei handelt es sich um die Gebühr, die nach dem kommunalen Reglement über das Abfallwesen für jene Gewerbetreibenden gilt, die pro Abfuhr mehr als 800 Liter Kehricht zu entsorgen haben. Nachdem sich Herr S. erfolglos beim Gemeinderat beschwert hatte, gelangte er an die Schätzungskommission, die die Gebühr auf Fr. 150.-- ermässigte. Darauf führte Herr S. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er trug vor, seine Geschäftstätigkeit wickle sich ausschliesslich auf Messen und Märkten ab; dort würden auch alle Abfälle entsorgt. Industriebetriebe, die den Abfall selber beseitigen, seien nach dem kommunalen Reglement von den Gebühren befreit. Es sei zu prüfen, ob diese Bestimmung rechtsgleich angewandt worden sei. Man könne nicht verlangen, dass er beweise, keinen Abfall in Y. zu entsorgen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
1. Art. 2 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) statuiert das Verursacherprinzip. Nach Art. 31 Abs. 2 USG sind u.a. Siedlungsabfälle durch die Kantone zu beseitigen. Diese Aufgabe kann an die Gemeinden übertragen werden. § 7 der Kantonalen Verordnung über die Abfälle (KAV, BGS 812.52) hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht: Im Kanton Solothurn sind die Gemeinden für die Entsorgung von Siedlungsabfällen zuständig.
2. Die Einwohnergemeinde Y. hat u.a. gestützt auf die oben zitierten Bestimmungen ein Reglement über das Abfallwesen erlassen. Die Gebühren sollen die gesamten Kosten decken und werden wie folgt aufgeteilt: Die Entsorgungskosten der Kehrichtverbrennungsanlage werden durch gebührenpflichtige Kehrichtsäcke und -marken gedeckt. Für die Sammel- und Transportkosten wird eine Jahresgrundgebühr erhoben. Diese beträgt z.B. Fr. 105.-- pro Familie und Jahr, für kleinere Gewerbetreibende und Selbständigerwerbende Fr. 150.-- und für grössere Gewerbebetriebe jährlich Fr. 200.--
3. Trotz des anwendbaren Verursacherprinzips verfügt die Gemeinde über einen gewissen Entscheidungsspielraum. Sie ist nicht gehalten, Tarife aufzustellen, die zur effektiv anfallenden Abfallmenge proportional sind. Sie ist auch frei, einen gewissen Schematismus zur Anwendung zu bringen, um die Gebühr jedes einzelnen Pflichtigen einfach zu ermitteln (Rivista di diritto amministrativo ticinese 1996, Nr. 51). Indessen ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz in der Form des Äquivalenzprinzips zu wahren. Erstens dürfen keine sachfremden Kriterien zur Anwendung gelangen. Sachfremd wäre es zum Beispiel, von Ortsansässigen andere Gebühren zu verlangen, als von Touristen (RDAT 1996, Nr. 52). Dass Gewerbetreibende eine ergänzende Gebühr zu entrichten haben, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, fällt doch neben dem Hausmüll eben noch zusätzlicher Unrat an. Weil das kommunale Reglement die Gewerbebetriebe nach der anfallenden Abfallmenge differenziert behandelt, ist das Äquivalenzprinzip nicht verletzt. Kann in einer Stadtgemeinde sogar die Grünabfuhr über eine Grundgebühr finanziert werden, obschon sie von zahlreichen Einwohnern kaum beansprucht wird (BGE vom 28. Oktober 1996), so sprengt auch eine von allen Kleingewerblern gleichermassen verlangte, zusätzliche, mässige Gebühr in der Höhe von Fr. 150.-- pro Jahr den Rahmen des zulässigen Schematismus nicht.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er entsorge sämtlichen Abfall auf Messen bzw. Märkten, und die Lieferanten nähmen das beim Einkauf anfallende Verpackungsmaterial zurück. Diese Behauptung wird durch zahlreiche Reglemente, Bestätigungen, Rechnungen u. dgl. gestützt. Ein eigentlicher Beweis kann vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, denn negativa non sunt probanda. Indessen ist auch der Gemeinde nicht zuzumuten, Container oder Kehrichtsäcke durchstöbern zu lassen, um den Anfall gewerblichen Mülls und damit die Gebührenpflicht nachzuweisen. Diese beweisrechtliche Frage kann indessen offen bleiben: Erstens erscheint es als unglaubwürdig, dass aus einem Handelsbetrieb überhaupt kein Abfall resultiert. Wenigstens der aus der allgemeinen Verwaltung entstehende (geringfügige) Müll wird der Beschwerdeführer in Y. entsorgen. Vor allem aber ist es nach dem Bundesgerichtsentscheid vom 28. Oktober 1996 schon zulässig, für die blosse vom Gemeinwesen gewährleistete Möglichkeit, der Kehrichtabfuhr jederzeit Abfälle mitzugeben, eine Gebühr zu erheben. Ausserdem ist es nach dem Wortlaut des kommunalen Reglementes nur möglich, Industriebetriebe von der Gebühr zu befreien. Dies mag mit der Überlegung verbunden sein, dass für Betriebe, in denen Sonderabfälle entstehen, ohnedies das kantonale Amt für Umweltschutz zur Entsorgung zuständig ist (§ 9 KAV). Der Beschwerdeführer ist Händler, führt somit einen Dienstleistungsbetrieb, der nicht unter diese Ausnahmeregelung fällt. Aus dem Umstand, dass die Gemeinde mit der einzigen zugestandenen Ausnahme mit der Firma "Coop" gerade einen anderen Handelsbetrieb von der Gebühr befreit hat, lässt sich jedenfalls kein Anspruch auf Gleichbehandlung (im Unrecht) ableiten.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 1996