SOG 1996 Nr. 31

 

 

Art. 3 Technische Verordnung über Abfälle, § 32 bis Kantonale Verordnung über die Abfälle, §§ 2 f. Vo über Lagerung und Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge. Ausgediente Fahrzeuge sind auf Kosten des Inhabers zu verwerten oder zu beseitigen. Als ausgedient gelten Fahrzeuge, wenn sie aufgrund eines Willensentschlusses des Inhabers aus dem Verkehr gezogen wurden oder Fahrzeuge, die im Verkehr nicht mehr zugelassen sind, weil sie den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr genügen.

 

 

            Das Amt für Umweltschutz verfügte, A. habe Fahrzeuge bzw. Fahrzeugteile auf eigene Kosten zu verwerten, zu beseitigen oder in einem geschlossenen Gebäude einzustellen. A. erhob erfolglos Verwaltungsbeschwerde beim Departement des Innern. Die von A. gegen diesen Entscheid angestrengte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird aus folgenden Erwägungen teilweise gutgeheissen:

 

            2. Die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen ist in einer regierungsrätlichen Verordnung (BGS 812.53) geregelt. Als Fahrzeuge gelten Motorfahrzeuge im Sinne des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (...) sowie deren Bestandteile (§ 2 Abs. 1 der Verordnung). Gemäss § 3 Abs. 1 der Verordnung ist der Inhaber von ausgedienten Fahrzeugen verpflichtet, diese auf eigene Kosten der Verwertung und Beseitigung zuzuführen. Ausgediente Fahrzeuge dürfen, auch auf privatem Grund, nicht im Freien gelagert und stehengelassen werden. In geschlossenen Gebäuden ist das Stehenlassen im Rahmen der geltenden polizeilichen Vorschriften gestattet (§ 3 Abs. 3). Als ausgedient gelten dauernd ausser Betrieb gesetzte oder im Verkehr nicht mehr zugelassene Fahrzeuge (§ 2 Abs. 2).

            3. a) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen finde auf die auf seiner Parzelle abgestellten Autos und Autofragmente keine Anwendung. Seine Fahrzeuge würden einem neuen Verwendungszweck zugeführt, sei es durch Wiederherstellung oder als Ersatzteilspender für im Verkehr stehende Autos der betreffenden Marken. Er weist zudem darauf hin, das Bundesgericht habe im Entscheid vom 17. Februar 1984 ausgeführt, § 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 der kant. Verordnung über die Lagerung und Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge, wonach neben den endgültig ausser Betrieb gesetzten sogenannten Abbruchautos auch die bloss aus dem Verkehr genommenen, ohne Kontrollschild abgestellten Fahrzeuge der entschädigungslosen Verwertung zuzuführen sind, könne sich auf keinen sachlich vertretbaren Grund stützen.

            b) Ob diese Auffassung zutreffend war, kann dahingestellt bleiben: Am 1. September 1993 trat § 32 bis der Kantonalen Verordnung über die Abfälle (KAV, BGS 812.52) in Kraft, welcher in Abs. 2 die Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen aufhob. Die im vorliegenden Verfahren beanstandete Verfügung erging gestützt auf die Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen vom 9. November 1993, welche am 1. Januar 1994 in Kraft trat und sich auf § 32 bis Abs. 1 KAV stützt.

            Die KAV regelt gemäss § 1 die Einführung und den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Abfälle. Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (SR 814.01) enthält in Art. 7 Definitionen. Demnach sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten sind.

            Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Technischen Verordnung über Abfälle (SR 814.015) sind Siedlungsabfälle aus Haushalten stammende Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung. Aus § 32 bis Abs. 1 KAV geht hervor, dass insbesondere auch ausgediente Fahrzeuge als Siedlungsabfälle zu behandeln sind.

            Als ausgedient gelten zunächst Fahrzeuge, welche gestützt auf einen Willensentschluss des Inhabers aus dem Verkehr gezogen wurden, dann aber auch Fahrzeuge, welche im Verkehr nicht mehr zugelassen sind, weil sie den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr genügen. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass das Fahrzeug Abfallqualität aufweist. Als im Verkehr nicht mehr zugelassene Fahrzeuge im Sinne der Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen haben demnach Fahrzeuge zu gelten, welche den Vorschriften über Bau und Ausrüstung nicht mehr entsprechen oder welche nicht mehr verkehrssicher sind, nicht jedoch solche, welche lediglich ohne Kontrollschilder abgestellt wurden (vgl. Art. 11 Abs. 1 SVG; René Schaffhauser: Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, Bern 1984, N 114, S. 62). Das öffentliche Interesse an der Beseitigung solcher Fahrzeuge oder der Lagerung in geschlossenen Räumen ist offensichtlich. Zum Schutz der Umwelt ist es erforderlich, das Auslaufen schädlicher Flüssigkeiten (Benzin, Oel, Säure) zu verhindern. Der Schutz des Ortsbildes und der Landschaft verlangt, dass in der Wohnzone im Freien keine sich kontinuierlich zersetzenden Autowracks gelagert werden.

            c) Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer auf seiner Liegenschaft abgestellten Fahrzeuge bzw. Fahrzeugteile von ihm dauernd ausser Betrieb gesetzt wurden oder im Verkehr nicht mehr zugelassen sind, weil sie den Vorschriften über Bau und Ausrüstung nicht mehr entsprechen oder nicht mehr verkehrssicher sind.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. März 1996