SOG 1996 Nr. 40
§ 27 Abs. 3 StPG, Art. 336c OR. Die Kündigungsbeschränkungen des Obligationenrechts sind auch bei definitiven öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen anwendbar.
Das Spital X. kündigte am 23. März 1995 den öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag mit Frau Y. fristgerecht per 30. Juni 1995. Vom 1. Mai bis 16. Juli 1995 war Frau Y. vollständig arbeitsunfähig. Das Spital X. teilte ihr mit, Krankheit und Unfall würden im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis die Wirkungen einer Kündigung nicht aufschieben. Weil aber im Krankheitsfall Anspruch auf Lohnfortzahlung während längstens eines Jahres bestehe, erhalte sie für die Zeit vom 1. bis. 16. Juli 1995 noch eine Lohnfortzahlung. Das Verwaltungsgericht hiess die Klage von Frau Y. mit folgender Begründung gut:
3. Es ist unbestritten, dass Art. 336c des Obligationenrechts (OR, SR 220) im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses nicht direkt anwendbar ist, weil Art. 342 Abs. 1 lit. a OR Vorschriften des Bundes, der Kantone und Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Personalvorsorgeeinrichtungen (Art. 331a - 331c OR) - ausdrücklich vorbehält. Dieser Vorbehalt gilt auch für öffentlich-rechtliche Anstalten der Kantone und Gemeinden. Der zwischen den Parteien geschlossene Anstellungsvertrag enthält keinen Verweis auf das Obligationenrecht, sondern bezeichnet als Rechtsgrundlagen die kantonalen Erlasse über das Personalrecht. Es stellt sich damit die Frage, ob diese kantonalen Erlasse bei Krankheit des Arbeitnehmers eine Sperrfrist für Kündigungen vorsehen und - falls dies nicht zutrifft - ob das kantonale Recht insoweit eine Lücke aufweise und diese Lücke durch die Anwendung von Art. 336c OR als subsidiäres öffentliches Recht zu schliessen sei.
4. Nach § 27 Abs. 3 des Gesetzes über das Staatspersonal (Staatspersonalgesetz, StPG, BGS 126.1) richten sich die Kündigungsbeschränkungen nach dem Obligationenrecht. Aufgrund des Wortlautes ist nicht restlos klar, ob die Kündigungsbeschränkungen ausschliesslich für zivilrechtliche oder auch für öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse gelten. Die Beklagte geht offenbar davon aus, dass § 27 Abs. 1 StPG provisorische Dienstverhältnisse, Absatz 2 definitive und Abs. 3 zivilrechtliche Anstellungsverhältnisse betrifft. Dieser Schluss ist indes nicht zwingend; Absatz 3 kann ebensogut als allgemeiner Vorbehalt zu Absatz 1 und 2 verstanden werden. Die explizite Erwähnung der Kündigungsbeschränkungen des Obligationenrechts macht nur dann Sinn, wenn diese auch für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse gelten sollen, denn für zivilrechtliche Arbeitsverhältnisse gelten sie bereits von Gesetzes wegen (vgl. Art. 361 und 362 OR). Dass für die Kündigung zivilrechtlicher Anstellungsverhältnisse das Obligationenrecht gilt, hätte übrigens nicht eigens gesagt werden müssen, steht § 27 doch unter dem Obertitel "B. Das öffentliche Dienstverhältnis" und beansprucht somit von vornherein keine Geltung für zivilrechtliche Anstellungsverhältnisse, die gemäss § 10 Abs. 2 des Gesetzes ausschliesslich dem Zivilrecht unterstehen. Eine klare Antwort liefert die Entstehungsgeschichte des Staatspersonalgesetzes:
Die Absätze 1 und 2 von § 28 des Entwurfs, der die Kündigung durch den Arbeitgeber regelte, lauteten mit Ausnahme einer inhaltlichen (in Absatz 1 wurde die Kündigungsfrist während der Probezeit auf Antrag der kantonsrätlichen Kommission von zwei auf einen Monat verkürzt, vgl. Kommissionsprotokoll, S. 57) und einer stilistischen Änderung (das Wort "seitens" [des Arbeitgebers] wurde auf Antrag der Redaktionskommission durch "durch" ersetzt, vgl. KRV 1992, S. 38) wörtlich gleich wie die entsprechenden Absätze von § 27 des heutigen Staatspersonalgesetzes. § 28 Abs. 3 des Entwurfs war wie folgt formuliert (Botschaft und Entwurf des Regierungsrates zum Gesetz über das Staatspersonal vom 26. März 1991, S. 62, in KRV):
" Die Kündigungsbeschränkungen sowie die Kündigung zivilrechtlicher Anstellungsverhältnisse richten sich nach dem Obligationenrecht."
Nach dem regierungsrätlichen Entwurf sollten die Kündigungsbeschränkungen des Obligationenrechts eindeutig ebenfalls für die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse gelten; dies entsprach den Anliegen verschiedener Vernehmlasser, welche wünschten, dass das Dienstverhältnis der Angestellten an das Obligationenrecht angeglichen werde, dieses für das Angestelltenverhältnis als öffentliches Recht anwendbar erklärt, beziehungsweise als subsidiäres Recht gelten sollte und die Minimalbestimmungen des OR bezüglich der Kündigung eingehalten werden müssten (RRB Nr. 4380 vom 18. Dezember 1990: Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens zu einem Gesetz über das Staatspersonal).
Die kantonsrätliche Kommission beliess den dritten Absatz von § 28 des Entwurfs ohne Diskussion unverändert (Protokoll, S. 57 und 101). Die Formulierung von § 27 Abs. 3 des Staatspersonalgesetzes wurde von der Redaktionskommission vorgeschlagen (KRV 1992, S. 38) und vom Kantonsrat stillschweigend übernommen (KRV 1992, S. 265). Es ist nicht anzunehmen, das die Redaktionskommission mit ihrem Antrag eine inhaltliche Änderung der Vorlage bezweckte, besteht ihre Aufgabe doch darin, Erlasstexte in sprachlicher und systematischer Hinsicht zu überprüfen (§ 32 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Kantonsrats, BGS 121.2). Dass der Kantonsrat § 28 Abs. 3 des Entwurfes inhaltlich abändern wollte, kann ausgeschlossen werden, weil über diese Bestimmung weder diskutiert noch gesondert abgestimmt wurde (vgl. § 57 Abs. 1 des Geschäftsreglementes des Kantonsrats); die von der Redaktionskommission vorgeschlagene Fassung wurde somit als inhaltlich identisch mit derjenigen von Regierungsrat und Kommission angesehen.
Es ergibt sich damit, dass § 27 Abs. 3 StPG die Kündigungsbeschränkungen des Obligationenrechts für öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse als anwendbar erklärt. Damit gelten die entsprechenden Bestimmungen des Obligationenrechts als kantonales öffentliches Recht (René A. Rhinow/Beat Krähenmann: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel etc. 1990, Nr. 147 B. I, S. 469; BJM 1988, S. 32). Ob die Kündigungsbeschränkungen bei der Kündigung provisorischer Dienstverhältnisse (§ 27 Abs. 1 StPG) ebenfalls gelten (im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis findet Art. 336c OR gemäss seinem Abs. 1 erst nach Ablauf der Probezeit Anwendung), kann hier offen bleiben; im vorliegenden Fall, in dem es um die Kündigung eines definitiven Anstellungsverhältnisses geht, sind sie jedenfalls anzuwenden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1996