SOG 1996 Nr. 44
Art. 43 Abs. 1 AVIG. Ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht nur, wenn der Arbeitsausfall ausschliesslich und zwingend durch das Wetter verursacht wurde.
Die B. AG meldete dem kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit, auf der Arbeitsstelle P. in O. hätten während der Zeit vom 19. bis 23. Februar 1996 Folienabdichtungsarbeiten wegen tiefer Temperaturen nicht ausgeführt werden können. Für den Ausfall beantragte sie von der Arbeitslosenkasse die Ausrichtung von Schlechtwetterentschädigung. Das Amt erhob dagegen Einspruch mit der Begründung, diese Arbeiten hätten nicht auf die Wintermonate mit erfahrungsgemäss zu tiefen Temperaturen terminiert werden dürfen. Die von der B. AG dagegen geführte Beschwerde weist das Versicherungsgericht aus folgenden Gründen ab:
1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0) haben Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind (lit. a) und wenn sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleiden (lit. b). Nach Art. 43 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird (lit. a) und wenn die Fortführung der Arbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann (lit. b).
Die "ausschliessliche Verursachung durch das Wetter" im Sinne von Art. 43 Abs. 1 AVIG bedeutet, dass Arbeitsausfälle, die ausser durch das Wetter auch noch durch andere Gründe (z.B. wirtschaftliche) verursacht sind, nicht anrechenbar sind (Gerhard Gerhards: Kommentar zum AVIG, Bd. III, Bern 1993, Art. 43 N. 6). "Technisch unmöglich" ist die Fortführung einer Arbeit aus Witterungsgründen, wenn z.B. Baustoff wegen allzu grosser Kälte nicht mehr verarbeitet werden kann oder wenn die Be- oder Verarbeitung von Material infolge von Schlechtwettereinflüssen nicht mehr möglich ist oder die dabei auftretenden Schwierigkeiten durch wirtschaftlich vertretbare Massnahmen nicht beseitigt werden können (Gerhards, a.a.O., N. 8 mit Hinweisen; ARV 1986, Nr. 29). Den Arbeitnehmern kann die Fortführung einer Arbeit nicht zugemutet werden, wenn sie selbst an der Ausübung ihrer Tätigkeit infolge unmittelbar auf sie sonst einwirkender Wettereinflüsse verhindert sind (Gerhards, a.a.O., N. 10).
2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass vom 19. bis 23. Februar 1996 nicht derart schlechtes Wetter herrschte, dass ein dadurch verursachter Arbeitsausfall aus personellen Gründen, d.h. wegen Verhinderung der Arbeitnehmer an der Ausübung der Tätigkeit infolge unmittelbar auf sie selbst einwirkender Wettereinflüsse, anzunehmen wäre. Strittig ist dagegen, ob der geltend gemachte Arbeitsausfall ausschliesslich zwingend durch das Wetter verursachte wurde.
Wie aus den elektronischen Aufzeichnungen der Meteorologischen Anstalt Zürich, welche von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werden, hervorgeht, herrschte in der Zeit vom 11. bis 23. Februar 1996 eine Durchschnittstemperatur von -0.857°C. Nach den Oltner Klimadaten betrug die durchschnittliche Temperatur in den Jahren 1981 bis 1990 bezogen auf den Monat Februar +0,9°C (Abweichung vom Mittelwert 1901-1960 von +0,4°C um +0,5°C auf +0,9°C). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit führt demzufolge zu Recht aus, die Durchschnittstemperatur während der Dauer des gemeldeten Arbeitsausfalles sei nicht aussergewöhnlich gewesen, weshalb mit Frost zu rechnen war.
Es stellt sich demzufolge die weitere Frage, ob die in der fraglichen Zeit geplanten Arbeiten nicht zu einem anderen Zeitpunkt hätten ausgeführt werden können, ob sie somit zwingend in dieser Zeit vorzunehmen waren. Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, sie habe von der Firma P. den Auftrag für die Gesamtsanierung der Flachdachbeläge erhalten. Die Hälfte der unteren Dachfläche habe bis Ende 1995 ausgeführt werden können. Die weiteren Arbeiten seien auf Anfang 1996 geplant worden. Als erstes hätten die Schutzschicht, Sand und Kies entfernt werden sollen. Diese Arbeit sei jedoch wegen der tiefen Temperaturen und weil die Schutzschicht durchgefroren und auf der darunter liegenden PVC-Folie angefroren war, verhindert worden. Gemäss Beschwerdebegründung demgegenüber wurde mit den Arbeiten bereits im Spätsommer 1995 begonnen. Bei diesen Arbeiten handelte es sich, wie die Beschwerdeführerin zudem ausführt, um eine Sanierung eines 23 Jahre alten Daches, die "so schnell als möglich durchgezogen werden" sollte. Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzubilligen, dass die ausgeführten Arbeiten in einem gewissen Masse dringlich erschienen haben mögen. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass es sich bei diesen Arbeiten nicht um solche gehandelt hatte, welche zwingend an den fraglichen Tagen hätte ausgeführt werden sollen. Darauf lässt insbesondere auch der Umstand schliessen, dass die Arbeiten, welche zwischen dem 19. und 23. Februar 1996 geplant waren, in der Folge erst in den Monaten April und Mai 1996 ausgeführt wurden. Wären die Arbeiten derart dringlich gewesen, wie die Beschwerdeführerin ausführt, so ist nicht einzusehen, weshalb sie alsdann erst zwei bis drei Monate später ausgeführt wurden.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit weist zudem zu Recht darauf hin, dass unter diesen Umständen von der Beschwerdeführerin im Sinne der Schadenminderungspflicht hätte verlangt werden können, dass sie auf anderweitige Arbeiten, die beispielsweise in Gebäudeinnern hätten ausgeführt werden können, hätte ausweichen müssen. Dass dies zum fraglichen Zeitpunkt allenfalls mangels genügender geeigneter Arbeit nicht möglich war, hat nichts mit den Witterungsverhältnissen zu tun, weshalb die Arbeitslosenversicherung dafür nicht aufzukommen hat.
3. Zusammenfassend kann daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Arbeitsausfall nicht zwingend und ausschliesslich durch das Wetter verursacht und zumutbarerweise vermeidbar war. Das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit hat demzufolge zu Recht Einspruch gegen die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung für den Monat Februar 1996 erhoben, was zur Folge hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Daran vermag eine allenfalls gegenteilige Praxis anderer Kantone, in denen die Beschwerdeführerin Schlechtwetterentschädigung erhalten haben will, nichts zu ändern.
Versicherungsgericht, Urteil vom 2. Dezember 1996