SOG 1996 Nr. 4
Art. 59 BV, §§ 11, 34 ZPO. Örtliche Zuständigkeit bei Klagen gegen Erben.
In einer Forderungsstreitsache klagte X. nebst weiteren Erben die Ehefrau seines verstorbenen Vertragspartners, Frau R., und deren gemeinsame Tochter B. ein. Kurz nach Klageanhebung starb auch Frau R. Die Tochter B. war nun Erbin beider Eltern. Frau B., die im Gegensatz zur Frau R. nie im Gerichtskreis gewohnt hatte, erhob im Verlaufe des Prozesses die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit. Das Amtsgericht verwarf diese Einrede und liess die Klage auch gegen Frau B. zu.
7. Frau R. ist nicht ganz einen Monat nach Klageanhebung gestorben. Die Beschwerdeführerin ist unbestritten Erbin ihrer Mutter und damit ipso iure in deren Prozess eingetreten, der wie aufgezeigt am richtigen Ort angehoben wurde. Dass die Beschwerdeführerin weder zu diesem Zeitpunkt noch je nachher im Gerichtskreis Wohnsitz hatte, ist belanglos. Kraft des Prinzipes der Universalsukzession muss sie sich am Wohnsitz der Erblasserin auf deren Prozess einlassen. Wollte sie das nicht, hätte sie die Erbschaft ausschlagen müssen.
8. Fraglich könnte einzig sein, ob die Beschwerdeführerin in der Zeitspanne zwischen der Klageanhebung gegen ihre Mutter und sie selbst und deren Tod zu Recht im Kanton Solothurn eingeklagt wurde (als Mitglied einer einfachen Streitgenossenschaft). Dies braucht indessen nicht entschieden zu werden. Denn die Prozessvoraussetzungen müssen nicht während der ganzen Dauer des Prozesses bestehen bleiben, sondern im Urteilszeitpunkt vorliegen (Max Guldener: Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 229). (Die allenthalben erwähnte Ausnahme der örtlichen Zuständigkeit beschlägt gerade den umgekehrten Fall: Ist der Gerichtsstand bei Klageanhebung gegeben, bleibt er bestehen, auch wenn der Beklagte im Urteilzeitpunkt nicht mehr am forum wohnt. Im übrigen ist festzuhalten, dass in diesem Monat zwischen Klageanhebung und Tod keine der drei damaligen Beklagten die Einrede der Unzuständigkeit erhoben hat. Erstmals monierte die Beschwerdeführerin das angebliche Fehlen dieser Prozessvoraussetzung in der Klageantwort.
9. Wenn die Beschwerdeführerin meint, die Klage sei aufzuspalten in je einen Prozess gegen sie als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter und ein Verfahren gegen sie als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters, so irrt sie. Diese Frage kann sich allenfalls bei der materiellen Beurteilung stellen, etwa bei der Berechnung von Erbquoten, wenn noch mit Kindern zu teilen ist, die nur von einem Elternteil abstammen. Bei der Frage des Gerichtsstandes stellt sich diese Problematik nicht. Entweder ist er - aus welchem Grund auch immer - gegeben. Dann ist auf die Klage einzutreten. Oder die Zuständigkeit fehlt. Dann ist die Klage zurückzuweisen. Tertium non datur. Es gibt kein örtliches Forum nur zu einem Bruchteil (Quote) oder nur bis zu einem bestimmten Betrag. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig ist: Wenn die Beschwerdeführerin die Abweisung ihrer eigenen Einrede beantragt, ist darauf mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (§ 55 Abs. 2 lit. e ZPO).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 12. November 1996