SOG 1997 Nr. 12
Art. 29 und 141 StGB. Die Frist, den Strafantrag zu stellen, beginnt, sobald die Sachentziehung vollendet, mithin dem Berechtigten ein erheblicher Nachteil entstanden ist (Erw. 1). Der Tatbestand der Sachentziehung setzt keine Wegnahme der Sache voraus, sondern umfasst auch Fälle, in denen sich die Sache bereits im Gewahrsam des Täters befand (Erw. 2).
Der Strafantragsteller X. brachte dem Beschuldigten Y. im Herbst 1993 einen Motormäher 'Aebi' sowie einen Selbsfahrladewagen 'Bucher' zur Reparatur. Als Abholdatum für den Motormäher, den X. verkaufen wollte, wurde der 31. Mai 1994 vereinbart. Y. reparierte den Selbstfahrladewagen, gab ihn zurück und stellte dafür dem Auftraggeber Rechnung in der Höhe von total Fr. 1'200.-. X. beglich die Materialrechnung von Fr. 400.-. Hingegen weigerte er sich, den von Y. für den Arbeitsaufwand geltend gemachten Betrag von Fr. 800.-- zu bezahlen, weil abgemacht gewesen sei, er könne diese Schuld in Form von Arbeit tilgen. Zur Durchsetzung dieser und einer anderen, zwischen X. und Y. aus einem Viehsömmerungsauftrag bestehenden Forderung in der Höhe von Fr. 360.-, weigerte sich in der Folge Y., den Motormäher an X. zurückzugeben. Er machte an diesem ein Retentionsrecht geltend.
1. Sachentziehung ist ein Antragsdelikt. Der Verletzte hat am 30. August 1994 Strafantrag gestellt. Der Beschuldigte bestreitet dessen Rechtzeitigkeit.
Festzuhalten ist zunächst, dass die Sachentziehung kein Dauerdelikt ist (Jachen Curdin Bonorand: Die Sachentziehung, Diss. Zürich 1987, S. 116; Jörg Rehberg / Niklaus Schmid: Strafrecht III, Zürich 1994, S. 133 f.; Stefan Trechsel: Kurzkommentar zum StGB, N 10 zu Art. 143; a.M. BJM 1958, S. 101). Nicht in jedem Falle richtig ist jedoch die von den meisten Autoren vertretene Auffassung, wonach die Antragsfrist mit der Wegnahme oder dem Vorenthalten der Sache beginne, bzw. mit dem Zeitpunkt, von dem an der Verletzte davon Kenntnis erhalte. Der Fristenlauf kann nicht schon vor Vollendung des Delikts einsetzen. Der Tatbestand der Sachentziehung aber ist erst dann erfüllt, wenn dem Verletzten daraus ein Schaden (Art. 143 StGB a.F.), bzw. ein erheblicher Nachteil (Art. 141 StGB n.F.) erwachsen ist. Durch die Entziehung als solche entsteht der Schaden oder Nachteil noch nicht (Günter Stratenwerth: Strafrecht, BT I, Bern 1993, § 14 N 21; derselbe, BT I, Bern 1995, § 14 N 8; zutreffend daher Bonorand, S. 116 unten; vgl. Peter Noll: Strafrecht, BT I, Zürich 1983, S. 169; derselbe in ZStR 1968, S. 343). Im konkreten Fall begann die Frist in dem Moment zu laufen, als X. wusste, dass er den Motormäher erst erhalten würde, wenn er den geforderten Betrag bezahlt. Dies war am vereinbarten Rückgabetag, dem 31. Mai 1994, der Fall. Die am 30. August 1994 erhobene Strafanzeige erfolgte somit rechtzeitig.
2. Der Tatbestand der Sachentziehung setzt keine Wegnahme der Sache voraus, sondern umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Fälle, in denen die Sache bereits im Gewahrsam des Täters war. Auch eine anvertraute Sache kann dem Berechtigten entzogen werden (BGE 99 IV 155; 77 IV 162; 72 IV 61). Unklar ist allerdings, ob und inwieweit das Vorenthalten der Sache gegenüber dem dinglich Berechtigten den Tatbestand verwirklichen kann (Günter Stratenwerth, BT I, Bern 1995, § 14 N 7). Das Bundesgericht schränkt die Entziehung in Form des Vorenthaltens auf Fälle ein, wo es der Täter dem Opfer verunmöglicht, eine Sache wiederzuerlangen oder dies zumindest erheblich verzögert oder erschwert (BGE 115 IV 210). Es hat andererseits festgehalten, auch ein bloss vorübergehender Schaden könne den Tatbestand erfüllen und betont: "Gerade auch vor unerlaubter Selbsthilfe will Art. 143 StGB schützen." (BGE 99 IV 143, BGE 85 IV 20.). Hier liegt ein klarer und krasser Fall der unerlaubten Selbsthilfe vor. Das Verhalten des Beschuldigten läuft auf eine dauernde Enteignung des Berechtigten hinaus, es sei denn, man mute diesem zu, sich den Forderungen des Y. zu beugen. Dieser weigert sich, den Motormäher an X. herauszugeben, bevor ihm dieser nicht angebliche Geldschulden bezahlt hat, die aber mit dem Motormäher nichts zu tun haben. Statt zu versuchen, seine Forderungen auf dem Rechtswege einzutreiben, verlegt er sich darauf, den Motormäher zu Sicherungszwecken, gewissermassen als Faustpfand, zu behalten. Er verunmöglicht es damit dem Opfer, sein Eigentum an der Sache wiederzuerlangen. Dies könnte es nach der eigenmächtig gesetzten Bedingung des Beschuldigten nur, wenn es dessen Geldforderungen nachkäme und zwar unbesehen um deren Rechtmässigkeit. Die Weigerung von Y. geht über die Verletzung einer vertraglichen Rückgabepflicht deutlich hinaus. Ihr deliktischer Gehalt ist offensichtlich. Er wird mit dem Tatbestand der Sachentziehung angemessen erfasst, zumal auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Beschuldigte will sich am Eigentum des Opfers für tatsächliche oder vermeintliche Ansprüche diesem gegenüber schadlos halten. Aus der Position des Stärkeren setzt er seinen Willen durch und macht sich dadurch strafbar. Dass er damit X. schädigte, war ihm klar, sei es, weil er von dessen Verkaufsabsichten wusste, sei es, weil diesem der Motormäher nicht zum Eigengebrauch zur Verfügung stand. Zwar ist offen, ob der Beschuldigte an die Begründetheit seiner Gegenforderungen glaubte. Sollte dies aber der Fall gewesen sein, entfiele bloss die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung, nicht aber ein Tatbestandsmerkmal der Sachentziehung. Wer einem Eigentümer einen Gegenstand wegnimmt, weil er sich für dessen Gläubiger hält und sich schadlos halten will, begeht zwar keinen Diebstahl, wohl aber eine Sachentziehung (BGE 98 IV 19 ff.). Mit Noll ist nun nicht einzusehen, warum der Rechtsgüterschutz dieses Tatbestandes weniger weit reichen sollte, wenn der Täter die Sache bereits in seinem Gewahrsam hat (Peter Noll: Die Sachentziehung im System der Vermögensdelikte, in ZStR 1968, S. 343). Das Opfer ist in beiden Fällen gleich betroffen, ungeachtet allfälliger zivilrechtlicher Möglichkeiten zur Wiedererlangung der vom Täter zurückbehaltenen Sache (Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 131).
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 6. März 1997