SOG 1997 Nr. 15
Art. 321 Ziff. 1 und 3 StGB, 47 Abs. 1 und 4 BankG, § 64 lit. a StPO. Einem bankengesetzlichen Revisor steht in einem Strafverfahren kein Editionsverweigerungsrecht zu; er kann sich diesbezüglich nicht auf das Bankgeheimnis berufen.
Im Rahmen des Strafverfahrens gegen die verantwortlichen Personen der Solothurner Kantonalbank und der Bank in Kriegstetten verlangte der Untersuchungsrichter von den Revisionsfirmen X. und Y. die Herausgabe von Akten, wogegen diese Beschwerde beim Obergericht erhoben. Aus den Erwägungen:
(Das Obergericht hält fest, dass die Edition von Akten verweigert werden darf, wenn der betreffenden Person ein Zeugnisverweigerungsrecht zukommt)
6. a) Gemäss Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sind "nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren", welche ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut wurde oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu bestrafen. Das Bundesgericht hat entschieden, diese Bestimmung beziehe sich ihrem Wortlaut entsprechend ausschliesslich auf Revisoren, deren Schweigepflicht sich aus dem Obligationenrecht ergibt (was insbesondere auf die aktienrechtliche Revisionsstelle zutrifft), nicht aber auf bankengesetzliche oder rein vertraglich bestellte Revisoren (Pra. 85, Nr. 198 Erw. 3 a/dd). Darauf ist abzustellen. Die Beschwerdeführerinnen machen zwar geltend, das betreffende Urteil sei in der Lehre von namhaften Autoren kritisiert worden. Es finden sich jedoch auch Stimmen, die denselben Standpunkt wie das Bundesgericht vertreten (Niklaus Schmid: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Revisors, Zürich 1996, N 114). Zudem hat das Bundesgericht seine Auffassung überzeugend begründet. Aus den Erwägungen geht hervor, dass der Gesetzgeber die nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichteten Revisoren deshalb in Art. 321 StGB nannte, weil das Obligationenrecht wohl Verschwiegenheitspflichten aufstellte, die Verletzung derselben jedoch noch nirgends unter Strafe gestellt war. Bankengesetzliche Revisoren hingegen unterstanden gemäss Art. 20 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG, SR 952.0) dem Bankgeheimnis, dessen Missachtung bereits damals in Art. 47 BankG unter Strafe gestellt war. In Absatz 4 dieser Bestimmung werden allerdings, wie in Art. 321 Ziff. 3 StGB, kantonalrechtliche Zeugnispflichten vorbehalten. Die Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) statuiert zwar keine Aussagepflicht speziell für dem Bankgeheimnis unterstellte Personen. Gemäss § 62 ist jedoch "jedermann" zur Aussage verpflichtet, sofern die Strafprozessordnung keine Ausnahme vorsieht. Eine Generalklausel dieser Art genügt laut dem Bundesgericht, um sowohl für Berufsgeheimnisträger nach Art. 321 StGB als auch für unter das Bankgeheimnis fallende Personen eine den bundesrechtlichen Strafbestimmungen vorgehende Aussagepflicht zu begründen (Pr 1996, Nr. 198); entscheidend ist mit anderen Worten nicht, ob das kantonale Recht für die genannten Geheimnisträger jeweils im einzelnen eine Zeugnispflicht vorsieht, sondern im Gegenteil, ob es diesen ausdrücklich ein Zeugnisverweigerungsrecht einräumt. Diese Rechtsprechung wird zwar in der Lehre mehrheitlich abgelehnt (vgl. die Nachweise in Pra 1996, Nr. 198 Erw. 3d), doch hat sich das Bundesgericht mit dieser Kritik befasst und gegenteilig entschieden. Es wird darauf verwiesen, der Bundesgesetzgeber habe mit Art. 321 StGB resp. 47 BankG nicht in das kantonale Prozessrecht eingreifen und den Kantonen vorschreiben wollen, wie sie die vorbehaltenen Zeugnis- und Editionspflichten regeln sollen (Pra 1996, Nr. 198 Erw. 3c und e, BGE 95 I 445).
§ 64 lit. a Abs. 1 StPO zählt abschliessend jene Berufsgattungen auf, deren Angehörigen ein absolutes Zeugnisverweigerungsrecht zukommt. Was die Revisoren angeht, so werden lediglich die nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichteten erwähnt. Die identische Formulierung legt nahe, diese Bestimmung gleich wie Art. 321 Ziff. 1 StGB auszulegen und strikt dem eindeutigen Wortlaut zu folgen. Demzufolge besitzen bankengesetzliche Revisoren nach der solothurnischen Strafprozessordnung kein generelles Zeugnisverweigerungsrecht; auf sie findet immerhin § 65 bis Abs. 1 StPO Anwendung, wonach ein an sich zur Aussage verpflichteter Zeuge im Einzelfall von der Aussagepflicht befreit werden kann, wenn ihm ein Geheimnis aufgrund seines Berufes anvertraut oder bekanntgeworden ist und das berechtigte Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung im Einzelfall überwiegt; diese Möglichkeit entfällt indes von vornherein, wenn ein Verbrechen Gegenstand des Verfahrens bildet.
b) Man kann sich fragen, ob es sinnvoll sei, gewissen Revisoren ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zuzugestehen und es anderen vorzuenthalten. Zwischen einer obligationenrechtlichen und einer bankengesetzlichen Revisionsstelle bestehen gewisse Unterschiede. So sind die Aufgabenbereiche nicht kongruent. Der bankenrechtliche Revisor hat sich nicht bloss, wie sein aktienrechtlicher Kollege, über Ordnungsmässigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung zu äussern (Daniel Bodmer / Beat Kleiner/ Benno Lutz (Hg.): Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, Zürich 1994, N 5 zu Art. 18-22), sondern gemäss Art. 44 lit. o der Verordnung zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV, SR 952.02) auch noch über Zweckmässigkeit und Funktionieren der inneren Organisation der Bank. Ausserdem ist seine Stellung insofern anders, als er nicht nur - wie bei einer gewöhnlichen Aktiengesellschaft - in gewissen Ausnahmefällen Meldungen an Behörden vornehmen muss (vgl. Art. 729b Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR, SR 220): Benachrichtigung des Richters bei offensichtlicher Überschuldung der Gesellschaft, wenn der Verwaltungsrat diese Anzeige unterlässt), sondern seine Berichte regelmässig einer staatlichen Aufsichtsstelle, nämlich der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK), einzureichen hat (und zwar gemäss der Praxis der EBK entgegen dem Wortlaut von Art. 47a Abs. 1 BankV ohne Ausnahme jedes Jahr (Bodmer/Kleiner/Lutz, a.a.O., N 8 zu Art. 18-22 N). Der bankenrechtliche Revisor ist mit anderen Worten nicht nur im Interesse der Aktionäre und Gläubiger der Bank, sondern auch im öffentlichen Interesse tätig, trägt er doch im Verbund mit der EBK dazu bei, zum Wohle der Volkswirtschaft die Vertrauenswürdigkeit und das Funktionieren des schweizerischen Bankenwesens zu erhalten.
Es gibt somit sachliche Gründe dafür, obligationen- und bankenrechtliche Revisoren hinsichtlich des Zeugnisverweigerungsrechts unterschiedlich zu behandeln.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 9. Januar 1998