SOG 1997 Nr. 1
Art. 145 ZGB; Art. 62 i.V.m. 49 und 83 Abs. 1 IPRG. Wenn nach internationalem Privatrecht für den Ehegattenunterhalt türkisches, jedoch für den Kinderunterhalt schweizerisches Recht massgebend ist, rechtfertigt es sich, einheitlich schweizerisches Recht anzuwenden.
1. Der Rekurrent macht geltend, der Vorderrichter habe die Unterhaltsbeiträge zu Unrecht nach schweizerischem Recht und schweizerischer Gerichtspraxis bemessen. Nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) sei türkisches Recht anwendbar. Unbestritten ist die örtliche Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Massregeln.
a) Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess unterstehen nach Art. 62 Abs. 2 IPRG grundsätzlich schweizerischem Recht. Diese Regelung steht indessen unter dem Vorbehalt der Bestimmungen des IPRG über die Unterhaltspflicht der Ehegatten und die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Abs. 3). Diese Normen finden sich in Art. 49 und 83 Abs. 1. Dort verweist das IPRG für die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten und zwischen Eltern und Kind auf das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (SR 0.211.213.01). Das Übereinkommen ist für die Schweiz seit 1. Oktober 1977 in Kraft. Für die Türkei gilt das Abkommen ebenfalls.
Art. 4 des erwähnten Haager Übereinkommens erklärt für die Unterhaltspflichten das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht als massgebend. Führt diese Anknüpfung nicht zu einem Unterhaltsanspruch, wird das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit geprüft (Art. 5). Ergibt sich auch daraus kein Anspruch auf Unterhalt, gelangt schliesslich das innerstaatliche Recht der angerufenen Behörde zur Anwendung (Art. 6).
b) Die Ehefrau hält sich mit ihrem Sohn in Istanbul auf. Die Türkei hat das schweizerische Eherecht weitgehend übernommen (Alexander Bergmann/Murad Ferid: Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bd. XV, 123. Lieferung 1995, Frankfurt a.M., S. 11 ff.). Es ist folglich davon auszugehen, dass - gleich wie nach schweizerischem Recht - auch nach den türkischen Bestimmungen ein Anspruch auf Unterhalt besteht. Gemäss Art. 4 des Übereinkommens bedeutet das, dass türkisches Recht anzuwenden ist. Dies gilt allerdings nur für den Ehegattenunterhalt. Für den Kinderunterhalt ist der von der Schweiz gestützt auf Art. 15 des Übereinkommens angebrachte Vorbehalt zu beachten (SR 292.021.11). Danach wird, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete schweizerische Staatsangehörige sind, das innerstaatliche Recht angewandt. Da Gläubiger des Kinderunterhaltes der Sohn ist (Walter Bühler/Karl Spühler: Berner Kommentar, Die Ehescheidung, Bern 1980, N 239 zu Art. 145 ZGB) und dieser dem Familienbüchlein zufolge wie der Vater die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, gilt für den Kinderunterhalt somit schweizerisches Recht.
c) Für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist nach dem Gesagten für den Ehegattenunterhalt türkisches und für den Kinderunterhalt schweizerisches Recht massgebend. Dass diese Ausgangslage unbefriedigend ist, liegt auf der Hand, zumal während der Dauer des Scheidungsverfahrens eine Aufteilung der Alimente in Beiträge zugunsten der Ehefrau einerseits und zugunsten des Kindes anderseits aus der Sicht des ehelichen Unterhaltsrechtes an sich gar nicht zwingend ist (Verena Bräm/Franz Hasenböhler: Zürcher Kommentar, Das Familienrecht, Zürich 1993, N 114 ff. zu Art. 163 ZGB). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, einheitlich schweizerisches Recht anzuwenden. Die Ehefrau als Berechtigte verlangt selber die Anwendung des schweizerischen Rechtes. Nachdem die Bestimmungen von Art. 4 - 6 des Haager Übereinkommens vor allem sicherstellen wollen, dass das für die berechtigte Person günstigere Recht zum Tragen kommt, kann deren Auffassung nicht unbeachtet bleiben.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 30. Juni 1997