SOG 1997 Nr. 24

 

 

Art. 24 RPG, 4 WaG, § 38 PBG. Ein Lagerplatz für Schuttmulden im Wald ist weder zonenkonform noch einer Ausnahmebewilligung zugänglich (Erw. 2). Die Anlage bedürfte zudem einer Rodungsbewilligung, die nicht erteilt werden kann (Erw. 3).

 

 

            G. ist Pächter eines Steinbruchs sowie der Parzellen GB M. Nrn. 100 und 600. Die Grundstücke liegen ausserhalb der Bauzone. Grundbuch Nr. 600 ist zusätzlich in der Juraschutzzone gelegen, bei Grundbuch Nr. 100 handelt es sich um Wald. Herr G. nutzt in diesem Wald den Weg und einen mit Mergel belegten Platz als Lager für zwei Dutzend Schuttmulden. Das Bau-Departement verfügte, Herrn G. werde für diese Anlage die nachträgliche Zustimmung verweigert. Der unbewilligt erstellte Muldenstandplatz sei zu entfernen und der ursprüngliche Zustand sei wiederherzustellen.

            Dagegen erhebt Herr G. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Departementalverfügung und die Verlängerung der Räumungsfrist bis zum Abschluss der Ortsplanungsrevision. Aus ökologischen, logistischen und ökonomischen Gründen benötige er einen Muldenstandplatz in nächster Nähe seines Steinbruches. Eine Lagerung der Mulden im Steinbruch sei wegen der engen Platzverhältnisse nicht möglich. In der Zonenplanrevision habe er beantragt, sein Werkhofgrundstück Nr. 600 einer entsprechenden Zone zuzuweisen. Dann könnten die Mulden dort gelagert werden. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:

            2. Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) hat die allgemeine Baubewilligungspflicht eingeführt; sie gilt für Bauten und Anlagen. Bauten und Anlagen sind mindestens jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter, fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 113 Ib 315). Neben den eigentlichen baulichen Vorrichtungen nimmt die Rechtsprechung die Bewilligungspflicht auch für blosse Geländeveränderungen an, wenn sie erheblich sind. Ist eine Aufschüttung für einen Autoabstellplatz bewilligungspflichtig (BGE 114 Ib 313f.), muss dies auch für den vorliegenden Muldenstandplatz gelten. Das Bundesgericht erachtet in seiner neuesten und strengen Praxis sogar eine sogenannte "unsichtbare Nutzung" für bewilligungspflichtig (BGE 119 Ib 223 ff. betr. Hängegleiterlandeplatz).

            Eine Anlage bedarf einer Baubewilligung nach Art. 22 RPG, sofern sie zonenkonform ist. Dass eine Muldendeponie im Wald diese Voraussetzung nicht erfüllt, liegt auf der Hand. Somit ist zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Eine Bewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG setzt voraus, dass die Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und dass keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Massstab bilden hauptsächlich die Planungsziele und -grundsätze des Raumplanungsgesetzes (Art. 1 und 3 RPG), namentlich der Natur-, Heimat- und Landschaftsschutz (BGE 114 Ib 272, 117 Ib 48). Eine Muldendeponie verursacht keine übermässigen Immissionen (wie zum Beispiel ein Schiessplatz), ist also nicht negativ standortgebunden. Es ist objektiv auch kein bestimmter Standort (wie z.B. bei einer Seilbahnstation) erforderlich. Auch eine positive Standortgebundenheit kann somit nicht angenommen werden. Dies gilt in der Regel ohnehin für sämtliche Vorhaben, die sich - wie das vorliegende - in einer Bauzone der betreffenden Gemeinde realisieren lassen. Eine Bewilligung nach Abs. 1 des Art. 24 RPG kommt somit nicht in Frage.

            Es ist noch zu prüfen, ob die Muldendeponie als "teilweise Änderung", mithin als im Sinne des Abs. 2 des Art. 24 RPG zulässige Erweiterung des bestehenden Steinbruches angesehen werden könnte, beruft sich der Beschwerdeführer doch namentlich auf Abs. 2 lit. b des neuen § 38 PBG, der dies aufnimmt und "die angemessene Erweiterung eines gewerblichen Betriebes" für zulässig erklärt, "sofern diese für die Fortführung des Betriebes nötig ist". Auch eine solche Ausnahmebewilligung kann jedoch nicht erteilt werden, denn das Muldenlager ist im Verhältnis zum bestehenden Steinbruchbetrieb bloss von untergeordneter Bedeutung; zudem bleibt die Identität der betrieblichen Anlagen nicht gewahrt: Beim Muldenservice handelt es sich zum überwiegenden Teil um einen neuen, anderen Unternehmenszweck (Vgl. Christoph Bandli: Bauen ausserhalb der Bauzonen, Grüsch 1991, Rz 255). Überdies setzt eine teilweise Änderung nach der Rechtsprechung einen körperlichen oder zumindest einen engen räumlichen Zusammenhang zwischen dem Bestehenden und der geplanten Erweiterung voraus. Ausserdem sind die Interessen des Landschaftsschutzes im Naherholungsgebiet W. erhöht zu gewichten; die Praxis legt in der Juraschutzzone allgemein einen strengen Massstab an.

            3. Es ist unbestritten, dass GB Nr. 100 im Wald liegt. Als Rodung gilt jede Zweckentfremdung von Waldboden (Art. 4 WaG) - und zwar unabhängig davon, ob sie bloss vorübergehender Natur ist oder ob eine Terrainveränderung nötig ist (Peter Keller: Rechtliche Aspekte der neuen Waldgesetzgebung, in: AJP 1993, S. 147). Nicht als Rodungen gelten bloss punktuelle oder unbedeutende Beanspruchungen von Waldboden für nicht forstliche Kleinbauten und -anlagen wie bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Lehrpfade oder erdverlegte Leitungen (BBl 1988 III, S. 191). Vorliegend wurde ein Platz mit Mergel belegt, um Mulden zwischenzulagern. Dies stellt eine Rodung im Rechtssinn dar.

            Rodungen sind grundsätzlich verboten, können aber in Ausnahmefällen bewilligt werden. Dies, wenn die oben dargestellten raumplanerischen Kriterien erfüllt, namentlich die Standortgebundenheit gegeben ist und das öffentliche Interesse oder private Gründe höher zu gewichten sind als die Erhaltung der Waldfunktionen. Rodungsbewilligungen werden in der Praxis namentlich für die Versorgung mit Trinkwasser oder Rohstoffen, für Verkehrswege und touristische Anlagen erteilt (BBl 1988 III S. 191). Das hier ausgeführte Projekt ist aus forstlicher Sicht schon deshalb nicht bewilligungsfähig, weil die raumplanerischen Kriterien nicht erfüllt sind. Zudem ist die Erhaltung der Waldfunktion des Naherholungsgebietes W. höher zu gewichten als die privaten Gründe, die der Beschwerdeführer vorträgt.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Januar 1997