SOG 1997 Nr. 31

 

 

§ 7 WG. Nachtlokalbewilligung. Bei der Erteilung von Patenten und Bewilligungen nach neuem Wirtschaftsgesetz hat die Gewerbe- und Handelspolizei die bau-, umweltschutz- und nachbarrechtlichen Umstände nicht zu prüfen; hierfür sind die Baubehörden zuständig.

 

 

            Gestützt auf das neue Wirtschaftsgesetz (WG) bewilligte die Gewerbe- und Handelspolizei einer Wirtin den Betrieb eines Nachtlokales. Das Departement des Innern wies eine von der Einwohnergemeinde und 35 Einwohnern eingereichte Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht trat auf eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde aus folgenden Gründen nicht ein:

 

            2. a) Die Beschwerdeführer machen hauptsächlich geltend, ein Nachtlokal bilde "in einer reinen Wohnzone mit überdurchschnittlicher Wohnqualität" einen störenden Gewerbebetrieb im Sinne des Planungs- und Baurechtes. Insbesondere gestützt auf die Lärmschutzverordnung (LSV) sowie aufgrund des zivilrechtlichen Immissionsschutzes (Art. 684 Abs. 1 ZGB) sei ein Nachtlokal nicht wohnzonenkonform.

            Diese Einwände gegen die Erteilung einer Nachtlokalbewilligung beziehen sich ausschliesslich auf das Bau- und Planungsrecht, das Umweltschutzrecht sowie das Privatrecht. Für den Vollzug der einschlägigen Rechtsnormen in diesen Bereichen sind die örtlichen Baubehörden und auf Klage hin der Zivilrichter zuständig.

            Die Gewerbe- und Handelspolizei vollzieht das Wirtschaftsgesetz (§ 12 Abs. 1 der Wirtschaftsverordnung vom 11. Juni 1996). Das am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Wirtschaftsgesetz enthält - im Gegensatz zum alten Gesetz vom 6. Dezember 1964 - keine bau-, umweltschutz-, gesundheits- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen mehr. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, weil diese Bereiche für die Ausübung des Gastgewerbes in andern Spezialerlassen abschliessend geregelt sind. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der Betrieb des Nachtlokals sei nicht zonenkonform, kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Einwohnergemeinde hat selbst zu prüfen, ob und inwieweit für die Nutzungsänderung des bisher als gewöhnlicher Gastgewerbebetrieb geführten Restaurants in ein Nachtlokal mit Schliessungszeit um 4 Uhr gestützt auf § 3 der Kantonalen Bauverordnung (KBV; BGS 711.61) eine Baubewilligung einzuholen ist; sie hat gegebenenfalls die Durchführung des entsprechenden Verfahrens anzuordnen. Die Gewerbe- und Handelspolizei hat im übrigen in ihrer Verfügung vermerkt, allfällig weitere Bewilligungen blieben ausdrücklich vorbehalten. 

            b) Das Wirtschaftsgesetz verlangt für die Erteilung von Patenten oder Bewilligungen in § 8 einzig die Erfüllung persönlicher Voraussetzungen. Die Gesuchstellerin ist bereits Patentinhaberin und gehört demnach zum Kreis jener Personen, denen nach § 7 Abs. 2 WG auf Gesuch hin eine Nachtlokalbewilligung erteilt werden kann. Im Bewilligungsverfahren nach § 7 WG ist davon auszugehen, dass die persönlichen Voraussetzungen bei der Gesuchstellerin erfüllt sind.

            c) Kein einziger der im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Beschwerdegründe bezieht sich mehr auf das Wirtschaftsgesetz; das bei der Gewerbe- und Handelspolizei eingeleitete Gesuchsverfahren kann aber nur die Anwendung gastgewerblicher Bestimmungen zum Gegenstand haben.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. April 1997