SOG 1997 Nr. 3
Art. 145 ZGB. Die in einem rechtskräftigen Trennungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge können in einem nachfolgenden Scheidungsprozess mit einer vorsorglichen Massregel abgeändert werden, vorausgesetzt, es liegen bedeutende und dauernde Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse vor (Praxisänderung).
Im Ehetrennungsprozess fällte der Gerichtspräsident gestützt auf den gemeinsamen Antrag der Parteien im Mai 1996 das Trennungsurteil. Der Ehemann wurde zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an seine Tochter und die Ehefrau verpflichtet. Noch vor Ablauf der Trennungsdauer reichte die Ehefrau die Scheidungsklage ein. Im Rahmen von vorsorglichen Massregeln stellte die Ehefrau den Antrag, es seien die im Trennungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge den aktuellen Einkommensverhältnissen anzupassen. Der Gerichtspräsident wies den Antrag ab. Das Obergericht erwog im Rekursverfahren folgendes:
Das Obergericht hat in einem früheren Entscheid (SOG 1987, Nr. 1) seine Praxis bestätigt, der in einem rechtskräftigen Trennungsurteil festgesetzte Unterhaltsbeitrag könne in einem nachfolgenden Scheidungsprozess nicht mit einer vorsorglichen Massregel abgeändert werden, da die während einer gerichtlichen Trennung angehobene Scheidungsklage im Gegensatz zur Abänderungsklage nur für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils Wirkung entfalte. Spühler / Frei-Maurer kritisieren diese Argumentation, da übersehen werde, dass die vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsprozess gerade nicht vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils abhängig seien, sondern die Verhältnisse bis dahin regeln; dies gelte auch bei vorangegangener gerichtlicher Trennung (Spühler/Frei-Maurer: Berner Kommentar, Das Familienrecht, Ergänzungsband, Bern 1991, N 39 zu Art. 145 ZGB; vgl. hierzu auch ZR 1953, Nr. 200 sowie Hinderling / Steck: Das Schweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, S. 533). Die erwähnte Kritik an der Praxis des Obergerichts vermag zu überzeugen, werden doch mit den vorsorglichen Massregeln die notwendigen Anordnungen für die Dauer des Prozesses getroffen, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich beim angehobenen Prozess um einen Abänderungsprozess oder um einen Scheidungsprozess handelt. Auch aus prozessualen Gründen erscheint es angebracht, vorsorgliche Massregeln im Scheidungsprozess bereits vor Ablauf der mit rechtskräftig festgesetztem Urteil bestimmten Trennungszeit zuzulassen. Da vorsorgliche Massregeln in einem Abänderungsprozess zugelassen sind, wäre es stossend, wenn allenfalls nur wenige Tage vor Ablauf der Trennungsdauer noch eine Abänderungsklage zusätzlich mit der Scheidungsklage eingereicht werden müsste, um den veränderten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf die Rechtskraft des Trennungsurteils dürfen vorsorgliche Massregeln nur in Ausnahmefällen erlassen werden (analog zum Erlass vorsorglicher Massregeln im Abänderungsverfahren). Vorausgesetzt ist demnach eine bedeutende und dauernde Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 26. März 1997