SOG 1998 Nr. 11
305 Abs. 1 lit. b und c ZPO; Art. 145 ZGB. Nichtigkeitsbeschwerde. Ob bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden muss, ist Rechtsfrage. Die konkrete Höhe dieses Einkommens dagegen betrifft den Sachverhalt und kann im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nur auf Willkür hin überprüft werden.
Grundlagen für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge sind die Höhe der Einkünfte und die konkreten Bedürfnisse der Parteien. Die entsprechenden Feststellungen sind tatsächlicher Natur. Wer sie beanstanden will, hat sich auf den Beschwerdegrund der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, § 305 Abs. 1 lit. b ZPO, zu berufen. Das tut der Ehemann nicht. Er macht lediglich unrichtige Rechtsanwendung (§ 305 Abs. 1 lit. c ZPO) geltend. Verletzt sei Art. 163 ZGB. Gestützt auf diese Bestimmung sei auch im Massnahmeverfahren die von den Parteien während des Zusammenlebens gehandhabte Aufgabenteilung massgebend. Folglich sei auch künftig von seinem aktuellen Einkommen von Fr. 3'080.- auszugehen. Weil er sich derzeit in seiner Wohnsituation besonders einschränke, müsse ihm weiter ein hypotheitischer Mietzins von Fr. 800.- zugebilligt werden.
Die Frage, ob die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens der Bestimmung von Art. 163 ZGB widerspricht, ist eine Rechtsfrage und nachfolgend zu untersuchen. Ob dessen Höhe von der Vorderrichterin zutreffend festgestellt wurde, ist dagegen eine solche des Sachverhaltes und kann im vorliegenden Verfahren - da nicht rechtsgenüglich angefochten - nicht überprüft werden. Dasselbe gilt für die ebenfalls beanstandeten Wohnkosten. Nur die Grundsatzfrage, ob ein hypothetischer Mietzins aufgerechnet werden muss, ist rechtlicher Natur. Der konkrete Betrag betrifft den Sachverhalt.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. November 1998