SOG 1998 Nr. 14

 

 

§ 55 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 85a f. SchKG. Der Zivilrichter ist für Klagen nach Art. 85a und 86 SchKG nur zuständig, wenn es sich um privatrechtliche Ansprüche handelt. Das ist bei einem Streit um Krankenkassenprämien nicht der Fall.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. Juli 1998