SOG 1998 Nr. 15

 

 

Art. 174 Abs. 2 i.V.m 190 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG Art. 173a SchKG. Auch bei der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung ist die Prüfungsbefugnis des Obergerichts beschränkt. Nur der erstinstanzliche Richter kann den Entscheid aussetzen und die Akten dem Nachlassrichter überweisen (Art. 173a Abs. 2 SchKG).

 

 

Die Amtsgerichtspräsidentin eröffnete über die Firma H. den Konkurs ohne vorgängige Betreibung; dies gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG. H. rekurrierte und beantragte, die Konkurseröffnung sei aufzuheben, ev. sei der Entscheid über die Konkurseröffnung auszusetzen und die Akten seien dem Nachlassrichter zu überweisen. Das Obergericht weist den Rekurs ab, soweit es darauf eintritt:

 

1. Nach der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz sind bloss die in Art. 174 Abs. 2 SchKG aufgeführten Vorbringen zulässig. Die Rekurrentin meint, im Falle der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung müsse das Rechtsmittel aber ein selbständiges, vollkommenes und ordentliches sein. Anders als bei der Konkurseröffnung im ordentlichen Verfahren spiele bei der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung die richterliche Beweisabnahme und Beweiswürdigung eine wesentliche Rolle.

2. Gemäss Art. 194 SchKG ist jedoch bei der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung für die Weiterziehung des Konkursdekretes die Bestimmung des ordentlichen Konkursverfahrens, Art. 174 SchKG, ebenfalls anwendbar. (...)

3. Die Rekurrentin hat den Eventualantrag gestellt, im Sinne von Art. 173a Abs. 2 SchKG sei der Entscheid auszusetzen und die Akten seien dem Nachlassrichter zu überweisen. Wegen den laufenden Sanierungsmassnahmen und der damit erhöhten Überlebenschance der gesamten Firmengruppe sei ein Aussetzen des Entscheides verhältnismässiger als die Bestätigung der Konkurseröffnung.

Allein der erstinstanzliche Richter kann den Entscheid aussetzen und die Akten dem Nachlassrichter überweisen. Dies ergibt sich zum einen aus der Systematik des Gesetzes (Art. 171-174 SchKG) und zum anderen aus Art. 173a SchKG selber. Die Vorinstanz hat die Konkurseröffnung über die Rekurrentin ausgespochen. Dem Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung erteilt. Damit ist die formelle Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit der Konkurseröffnung aufgeschoben. Mit dem Rechtsmittel des Rekurses wird die Rechtmässigkeit der Konkurseröffnung von der oberen Instanz überprüft und entweder bestätigt oder aufgehoben. Sowohl bei der Bestätigung der Konkurseröffnung (wobei lediglich das Datum der Eröffnung neu festgelegt wird) als auch bei der Aufhebung der Konkurseröffnung fehlen die rechtlichen Voraussetzungen gemäss Art. 173a Abs. 2 SchKG zur Überweisung der Akten an die Nachlassbehörde. Daher ist auf den Eventualantrag der Rekurrentin nicht einzutreten. (...)

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. Januar 1998