SOG 1998 Nr. 23

 

 

§ 85 Abs. 3 StPO. Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters. Rechtskraft.

 

 

            Die Kantonspolizei Solothurn zeigte den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz an. Auf Grund der fehlerhaften Ermittlungen stellte der Untersuchungsrichter das Verfahren wieder ein. Gestützt auf ein Wiederaufnahmebegehren der Staatsanwaltschaft eröffnete der Untersuchungsrichter eine Voruntersuchung gegen den Beschuldigten und überwies ihn dem Richteramt zur Beurteilung. Der Gerichtspräsident stellte das Verfahren ein, im Wesentlichen mit der Begründung, die Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters habe beschränkte Rechtskraft erlangt, was einer materiellen Prüfung der Vorwürfe entgegenstehe. Gegen diesen Beschluss führt die Staatsanwaltschaft Beschwerde. Aus den Erwägungen:

 

            2. Materiell wesentlich und umstritten ist die Frage, ob die als Prozesshindernis gewertete Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters (beschränkt) rechtskräftig ist oder die Eröffnung der Voruntersuchung - und somit die Wiederaufnahme des Verfahrens - zu Recht erfolgte.

            a) Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch den Untersuchungsrichter schliesst eine spätere Wiedereröffnung des Strafverfahrens in der gleichen Sache nicht aus (§ 85 Abs. 3 StPO). Über die Voraussetzungen einer solchen Wiedereröffnung schweigt sich das Gesetz offenbar aus. Auch in den Materialien ist dazu nichts zu finden. Nach übereinstimmender Lehre ist ein Strafverfahren nach dessen Einstellung wieder aufzunehmen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel auftauchen, die für das Vorliegen einer Straftat sprechen (Robert Hauser / Erhard Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl., Basel 1997, § 78 N 24; vgl. auch § 142 der aargauischen und Art. 203 der bernischen StPO) oder, wie es Schmid ausdrückt, wenn sich neue Anhaltspunkte für Täterschaft oder Schuld ergeben (Niklaus Schmid: Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, N 810). Gelegentlich wird die Meinung vertreten, die strengen Voraussetzungen für die Revision rechtskräftiger Urteile seien auch bei der Wiedereröffnung eines Strafverfahrens herbeizuziehen (Peter Staub: Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern 1992, N 2 zu Art. 203 StPO BE). Ob diese Lehre mit den Bestimmungen der solothurnischen Strafprozessordnung vereinbar ist, wird im Folgenden geprüft.

            b) Die Strafprozessordnung bietet - nebst den ordentlichen Rechtsmitteln - entsprechend den verschiedenen Verfahrensstadien grundsätzlich drei Möglichkeiten an, einen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Es sind dies, nach dem Ablauf des ordentlichen Verfahrens in umgekehrter Reihenfolge: das Wiederaufnahmeverfahren nach den §§ 208 ff. StPO, die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses nach § 99 Abs. 2 StPO und die Wiedereröffnung des Strafverfahrens nach § 85 Abs. 3 StPO.

            aa) Gegen rechtskräftige Urteile kann beim Obergericht die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt werden, unter anderem wenn Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem Richter im früheren Verfahren nicht bekannt waren und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, eine Neubeurteilung zu bewirken (§ 208 lit. a StPO). Nach dem Wortlaut ist Voraussetzung der Wiederaufnahme, dass neue Tatsachen und Beweismittel auftauchen, die in einem besonderen Revisionsverfahren neu zu beurteilen sind.

            bb) Weniger streng sind die Voraussetzungen der Aufhebung eines Einstellungsbeschlusses durch den Gerichtspräsidenten oder das Amtsgericht. Lediglich das bekannt werden neuer erheblicher Verdachtsgründe ist erforderlich (§ 99 Abs. 2 StPO). Die unterschiedlichen Voraussetzungen für das Rückkommen auf einen Entscheid sind gerechtfertigt. Während bei der Wiederaufnahme nach durchgeführtem und durch formelles Urteil abgeschlossenem Verfahren dieses wieder aufgenommen werden soll, handelt es sich hier um die Wiedererwägung eines Entscheides, der die Voruntersuchung abschliesst, bevor es überhaupt zu einer Hauptverhandlung, geschweige denn zu einem Sachurteil gekommen ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses formlos möglich sein, denn dass "ein Einstellungsbeschluss erleichtert aufgehoben werden kann als ein rechtskräftiges Urteil in der Sache selber, welches das Gericht in einer Hauptverhandlung gefällt hat, ist dogmatisch gerechtfertigt." (Arthur Haefliger: Kommentierter Vorentwurf einer Strafprozessordnung für den Kanton Solothurn, zu § 98 Abs. 2).

            cc) Nach der erkennbaren Hierarchie der Anforderungen an Wiedererwägungen von Entscheiden müssen diese für die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, das noch nicht einmal das Stadium der Voruntersuchung erreicht hat, noch geringer sein. Dies wollte der Gesetzgeber damit ausdrücken, dass er die Wiederaufnahme oder -eröffnung des Strafverfahrens nach § 85 Abs. 3 StPO an keine Voraussetzungen knüpft. Das bedeutet, dass nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens durch einen Einstellungsentscheid dieses jederzeit und mit jeder sinnvollen und nicht willkürlichen Begründung wieder aufgenommen werden kann, namentlich bei offensichtlichen Versehen. Dies widerspricht der dargestellten Lehre nicht, denn diese Ausführungen beziehen sich auf die beschränkte Rechtskraft der Einstellungsverfügung im engeren Sinne, die nach durchgeführter Untersuchung ergeht (also nach dem unter bb) erwähnten Modus; Robert Hauser / Erhard Schweri, a.a.O., N 3; Niklaus Schmid, a.a.O., N 797; Peter Staub, a.a.O., N 1).

 

Obergericht Anklagekammer, Urteil vom 28. September 1998