SOG 1998 Nr. 28

 

 

Art. 15 USG; Art. 2 Abs. 5, Art. 3 und 5 LRV; Ziff. 512 in Anhang 2 zur LRV. Keine Lärmbeeinträchtigung durch einen Abferkelstall in der Landwirtschaftszone. Ausserhalb der Bauzone kann zur Vermeidung übermässiger Geruchsimmissionen gegenüber Wohnbauten die Einhaltung eines vorsorglichen Abstandes in der Grösse des halben Mindestabstandes nach FAT-Richtlinie verlangt werden. Keine Vorwirkung eines in Revision befindlichen Zonenplanes.

 

 

            Die Baukommission N. erteilte Herrn H. die Bewilligung für den Einbau eines Abferkelstalls im bestehenden Munistall sowie für den Anbau einer Jauchegrube und eines Auslaufes auf GB N. Nr. 369. Einsprecher machten geltend, der Bau des Schweinestalles halte die Umweltschutzgesetzgebung bezüglich Lärm und Luftreinhaltung nicht ein. R.S. beschwerte sich gegen den Einspracheentscheid der Baukommission. Die Departemente Volkswirtschaft und Bau wiesen die Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab. Aus den Erwägungen:

 

            2. Die Parzelle des Beschwerdegegners liegt ausserhalb der Bauzone. Da sie bisher keiner Nutzungszone zugewiesen worden ist, untersteht sie den Regeln der Landwirtschaftszone nach § 155 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 711.1). Der Betrieb der Anlage als Bestandteil eines existenzfähigen Landwirtschaftsbetriebes ist in der Landwirtschaftszone nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) zonenkonform. Die Anlage entspricht dem Zweck der Nutzungszone (Art. 22 Abs. 2 RPG). Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG muss nicht erteilt werden.

            3. Es bleibt zu prüfen, ob das zonenkonforme Vorhaben den übrigen Rechtsvorschriften entspricht. Der Beschwerdeführer weist auf Immissionen hin, vor allem von Gerüchen, die sich durch den Betrieb eines Stalles auf die Nachbarschaft auswirken. Diese sind nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz zu beurteilen (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01), das den Menschen vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen, namentlich auch vor Gerüchen, schützt. Unzulässig sind nach diesem Gesetz u.a. Luftverunreinigungen, die nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 14 lit. b USG). Schädliche oder lästige Luftverunreinigungen und Lärmbelastungen sind durch Massnahmen an der Quelle zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind sie im Rahmen der Vorsorge so weit einzuschränken, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG).

            Fehlen, wie beim Tierlärm, Belastungsgrenzwerte, so sind die Immissionen im Einzelfall soweit zu beschränken, dass nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird (Art. 15 USG, Art. 40 Abs. 3 LSV; BGE 118 Ib 590). Nach der neuesten bundesgerichtlichen Praxis soll bei Tierlärm nicht nach Belastungsgrenzwerten gesucht werden. Vielmehr ist der Lärm im Einzelfall unter Berücksichtigung seines Charakters, des Zeitpunkts (Tag/Nacht) bzw. der Häufigkeit seines Auftretens und der Ortsüblichkeit (Vorbelastung des Gebiets und Zonenlage) zu beurteilen (BGE vom 1. Dezember 1994 i.S. T. betr. Hundezucht in Lütisburg).

            4. Bei einer tiergerechten Aufstallung entsteht erfahrungsgemäss bei der Schweinehaltung wenig Lärm, zumindest wenn hinreichende Beschäftigungsmöglichkeiten mit Stroh bestehen (BGE 118 Ib 24). Lärm entsteht zu den Futterzeiten (SG-GVP 1991 S. 26). Die Schweine halten sich bei der Offenfronthaltung mit Auslauf mindestens die Hälfte der Zeit im Stall auf. Die Ferkel verhalten sich ruhig. Ausser zu den Fressenszeiten muss mit Lärmimmissionen in der Nachbarschaft nicht gerechnet werden. Die Lärmemissionen werden zudem durch das neben dem Auslauf liegende Gebäude abgeschirmt. Der Experte bestätigte, dass in der konkreten Situation (Lage des Stalls, Verhalten der Tiere, Abstände, Abschirmung) keine Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Die von der Baubehörde angeordnete Beschränkung der Fütterungszeiten ist deshalb sachgerecht und hinreichend.

            5. Eine Belastung durch übermässige Gerüche wird angenommen, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass ein wesentlicher Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört wird (Art. 2 Abs. 5 lit. b Luftreinhalte-Verordnung, LRV, SR 814.318.142.1). Gemäss Art. 3 LRV müssen stationäre Anlagen in Bezug auf die Luftbelastung die in den Anhängen zur LRV festgelegten Anforderungen erfüllen. Ziffer 512 in Anhang 2 zur LRV legt für die bäuerliche Tierhaltung Folgendes fest: "Bei der Errichtung von Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik. Die Mindestabstände dürfen unterschritten werden, wenn die geruchsintensive Abluft gereinigt wird." Als Grundlage für die Anwendung von Ziffer 512 des Anhangs 2 zur LRV ist der Ende 1995 neu herausgegebene FAT-Bericht Nr. 476 (Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen, Empfehlungen für neue und bestehende Betriebe) anzuwenden.

            6. Emissionsrechtlich ist von Bedeutung, ob es sich bei einem Stallumbau um eine Neuanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 4 LRV und der FAT-Richtlinie handelt. Anlagen, die umgebaut, erweitert oder instand gestellt werden, gelten als Neuanlagen, wenn dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind oder mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet werden, die eine neue Anlage verursachen würde (Art. 2 Abs. 4 LRV). Im vorliegenden Fall beabsichtigt der Bauherr den Einbau eines Abferkelstalles in den bestehenden Munistall (Gebäude Nr. 215), den Anbau einer Jauchegrube und einen Auslauf. Darin sollen neu sechs Muttersauen, 18 Galtsauen, ein Eber und 60 Jager gehalten werden. Es ist unbestritten, dass nach dem Neubau höhere Emissionen zu erwarten sind. Das Bauvorhaben ist deshalb immissionsrechtlich als Neuanlage zu behandeln.

            Die Fachstelle Luft des Kantons hat die Neuanlage in Anwendung der FAT-Richtlinie beurteilt. Sie kommt zu folgenden Ergebnissen: Für das Gebäude Nr. 11 (40 Schweine und 12 Kühe) wird ein Mindestabstand von 39 Meter, für das Gebäude Nr. 215 (6 Muttersauen mit Ferkeln und 19 Galtsauen) ein Abstand von 35 Meter berechnet. Für einen Landwirtschaftsbetrieb mit zwei Stallgebäuden ergibt sich eine erhöhte Gesamtbelastung. Deshalb muss das Gebäude Nr. 11 gegenüber der Wohnzone einen Abstand von 45.8 Meter und das Gebäude Nr. 215 einen Abstand von 48.7 Meter einhalten.

            7. Der Landwirtschaftsbetrieb des Bauherrn sowie der Gastronomiebetrieb des Beschwerdeführers befinden sich gemäss geltendem Recht in der Landwirtschaftszone. In dieser Zone gelten die berechneten Mindestabstände grundsätzlich nicht. Sie sind jedoch für die Beurteilung der Übermässigkeit der Immissionen nach Art. 2 Abs. 5 LRV heranzuziehen. In der Regel verursachen Anlagen ausserhalb der Mindestabstände keine übermässigen Geruchsimmissionen. Übermässige Immissionen sind unterhalb des halben Mindestabstandes zu erwarten (vgl. FAT-Bericht Nr. 476 S. 7). Die in der FAT-Richtlinie empfohlenen Mindestabstände liegen jeweils 30 bis 90 % über der Geruchsschwellenentfernung (= Entfernung, in welcher die Qualität des Geruchs in 50 % der Darbietungen erkannt wird). Ausserhalb der Bauzone kann deshalb nach Art. 5 Abs. 2 LRV gegenüber von Wohnbauten die Einhaltung eines vorsorglichen Abstandes in der Grösse des halben Mindestabstandes verlangt werden.

            Umstritten ist der Emissionsschwerpunkt der neuen Anlage. Nach den Angaben des Experten wurde dieser beim Gebäude Nr. 215 richtig gewählt. Es ist dies der Stallmittelpunkt inkl. Auslauf. Da es sich auch beim Gebäude Nr. 11 um einen Offenfrontstall handelt, müsste der Schwerpunkt der Emissionen etwas nach Norden verschoben werden. Der Abstand des Gebäudes Nr. 215 zum Restaurant des Beschwerdeführers beträgt ca. 49 Meter, zum Grundstück des Beschwerdeführers ca. 35 Meter. Die vorsorglichen Abstände des halben FAT-Mindestabstandes (=24 m) und selbst des 70 %-igen Mindestabstandes (=34 m) werden eingehalten.

            8. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Gastwirtschaft werde in der überarbeiteten Zonenplanung besser geschützt. Sein Grundstück werde der Kernzone zugeteilt. Diese Tatsache müsse bereits im Baubewilligungsverfahren berücksichtigt werden.

            Die Baubehörde kann ein Baugesuch, das dem Erlass oder der Änderung eines Nutzungsplanes hinderlich sein könnte, sistieren (§ 137 Abs. 1 PBG). Hinderlich wäre ein Bauvorhaben, wenn mit ihm ein derart starkes Präjudiz geschaffen würde, dass die vorgesehene Zonierung grundsätzlich in Frage gestellt würde. Diese Bestimmung will Abweichungen verhindern, die für die Ausscheidung, Abgrenzung und Gestaltung der Zonierung im fraglichen Gebiet wesentlich sind (AGVE 1996 S. 314). Die Gemeinde N. hat die genannte Bestimmung nicht angewendet, in der Meinung, das Bauvorhaben sei für den neuen Zonenplan nicht hinderlich. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Mindestabstand für Geruchsimmissionen der FAT-Richtlinie kann gegenüber Zonen, welche nebst der Wohnnutzung auch mässig störende Gewerbebetriebe zulassen (z.B. Kernzonen), auf 70 % des Normalabstandes reduziert werden. Denn gemäss 2.3 FAT-Richtlinie ist in bewohnten Zonen, welche nebst der Wohnnutzung mässig störende Gewerbebetriebe zulassen, ein höheres Mass an Geruchsimmissionen zumutbar. Gegenüber einem Wohnhaus in einer derartigen Zone muss das Gebäude Nr. 11 einen Abstand von ca. 32 Meter und das Gebäude Nr. 215 einen Abstand von ca. 34 Meter einhalten. Auch diese Abstände wären im vorliegenden Fall eingehalten. Es kann deshalb nicht gesagt werden, der bewilligte Stall sei für die Änderung des Zonenplanes hinderlich. Der Beschwerdeführer kann deshalb in diesem Verfahren aus der bevorstehenden Revision des Zonenplanes nichts zu seinen Gunsten ableiten. Würde der Zonenplan bereits vor seinem Inkrafttreten angewendet, läge eine unzulässige Vorwirkung vor (Haller/Karlen: Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1992, N 335). Eine Vorwirkung im Sinne einer Anwendung nicht in Kraft gesetzten Rechts kann es aus rechtsstaatlichen Gründen nicht geben (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 17 S. 50). Der vorliegende Fall wurde deshalb zu Recht nach dem aktuellen rechtskräftigen Zonenplan entschieden.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. November 1998