SOG 1998 Nr. 31
Art. 4 f. WaG, Art. 24 RPG, § 134 PBG. Bau eines Waldweges. Verfahrenskoordination. Für einen Waldweg, der keinen forstlichenzwecken dient, kann weder eine Rodungs- noch eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Das bereits erstellte Strässchen ist zu entfernen.
Herr X. ist Eigentümer von Grundbuch H. Nr. 700, 61a auf der Tannmatt. Zu Gunsten dieses Grundstücks ist seit 1916 ein Wegrecht eingetragen, das auf drei Waldparzellen lastet. Es handelt sich um ein "Geh- & Fahrrecht in der Breite von 3 m in dem Sinne, dass man mit den landwirtschaftlichen Produkten jederzeit auf die berechtigte No. fahren & wegfahren kann. (...)". Im Jahre 1991 wurde die Bewilligung für den Bau einer landwirtschaftlichen Remise auf GB Nr. 700 erteilt. Die damaligen Zufahrten wurden für einen Schuppen als genügend erachtet. Das Standortgrundstück stosse einerseits im Süden an den öffentlichen Weg, andererseits bestehe gemäss Grundbuchauszug von Westen her über drei Grundstücke ein Wegrecht. Der Kreisförster teilte später der Baukommission mit, er habe festgestellt, dass auf den drei wegrechtsbelasteten Grundstücken eine Piste ausgestossen und auf der Breite von drei Metern mit Schroppen und Mergel gefüllt worden sei. Der Weg ist etwa 70 Meter lang und 3 Meter breit. Die Departemente Bau und Volkswirtschaft entschieden gemeinsam über den Wegbau. Die Rodungsbewilligung und die Ausnahmebewilligung wurden verweigert. Die Schroppen seien zu entfernen; der Boden sei zu humusieren. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.
2. Die Zulässigkeit einer Strasse im Wald richtet sich einerseits nach dem Bau- und Planungsrecht, andererseits nach dem Waldrecht. Die Frage, ob ein Bauvorhaben zonenkonform ist oder eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erfordert, ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Nach § 134 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 700) ist das Baubewilligungsverfahren Leitverfahren im Sinne der Verfahrenskoordination.
3. Sofern nicht in einem speziellen Erschliessungsplan vorgesehen, bedarf eine Waldstrasse, die nichtforstlichen Zwecken dient, einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (SR 700) sowie einer forstrechtlichen Rodungsbewilligung (BGE 118 IB 340; vgl. auch Art. 11 Abs. 1 Waldgesetz, WaG, SR 921.0). Es ist unbestritten, dass der im vorliegenden Verfahren streitige Waldweg für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes betrieblich nicht notwendig ist. Er ist folglich nicht zonenkonform und bedarf einer Rodungsbewilligung.
4. Als Rodung gilt jede Zweckentfremdung von Waldboden (Art. 4 WaG), und zwar unabhängig davon, ob sie bloss vorübergehender Natur ist oder ob eine Terrainveränderung nötig ist (Keller Peter: Rechtliche Aspekte der neuen Waldgesetzgebung, in AJP 2/1993, S. 147). Nicht als Rodungen gelten bloss punktuelle oder unbedeutende Beanspruchungen von Waldboden für nicht forstliche Kleinbauten und -anlagen wie bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Lehrpfade oder erdverlegte Leitungen (BBl. 1988 S. 191). Der Beschwerdeführer hat einen Weg von ca. 70 Metern Länge und 3 Metern Breite erstellt, mithin den Waldboden versiegelt, indem er ihn mit Geröll und Mergel belegte. Dies stellt eine Rodung im Rechtssinn dar.
5. Art. 5 WaG verbietet Rodungen und regelt die Ausnahmen von diesem Grundsatz. Ausnahmen können bewilligt werden, wenn für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen (BGE 123 II 499). Die Rodungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn ein Bauvorhaben auch die raumplanerischen Kriterien erfüllt, namentlich die Standortgebundenheit gegeben ist und das öffentliche Interesse oder private Gründe höher zu gewichten sind, als die Erhaltung der Waldfunktionen. Rodungen werden in der Praxis namentlich für die Versorgung mit Trinkwasser oder Rohstoffen, für Deponien, Verkehrswege und touristische Anlagen erteilt (BBl. 1988 III, S. 191). Die Remise des Beschwerdeführers liegt nicht im Wald. Gemäss Baubewilligung war sie über einen öffentlichen Feldweg und über den damals noch nicht ausgebauten Waldweg erschlossen. Die Remise konnte bereits vor der Rodung baubewilligungskonform genutzt werden. Für die Rodung besteht deshalb kein wichtiger Grund. Sie kann nicht bewilligt werden.
6. Der Waldwegbau erfordert auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Da vorher schon ein Weg bestand, ist gemäss dem Einwand des Beschwerdeführers zu fragen, ob es sich beim geplanten Ausbau um eine Erneuerung oder teilweise Änderung einer bestehenden Anlage im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG handelt. Nach dieser Bestimmung kann das kantonale Recht gestatten, ausserhalb der Bauzonen Bauten und Anlagen zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist (§ 38 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz PBG; BGS 711.1) Unter Erneuerung versteht die Praxis, was gemeinhin als "Renovation" bezeichnet wird, d.h. das Ersetzen gealterter oder schadhafter Bauteile durch entsprechende neue, ohne dass Umfang, Erscheinung und Bestimmung des Werkes verändert werden (Schürmann/Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 1995, S. 168 ff.; Christoph Bandli: Bauen ausserhalb der Bauzone, Chur 1991, Rz. 249, S. 199 f.). Als "teilweise Änderung" betrachtet das Bundesgericht (BGE 115 Ib 482) sowohl Umbauten, Anbauten und Erweiterungen als auch teilweise Zweckänderungen. Eine teilweise Änderung vorzunehmen, ist nur zulässig, wenn das geplante Projekt im Verhältnis zur bestehenden Baute von bloss untergeordneter Bedeutung ist, mithin bloss eine geringfügige Erweiterung bringt und die Identität der Baute (in Umfang, Erscheinung und Bestimmung) in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (BGE 107 Ib 241, BGE 118 Ib 499, 113 Ib 305 f.; Bandli, a.a.O., Rz. 251). Diese Identität bzgl. Umfang, Erscheinung und Bestimmung wurde durch die Kofferung des Waldbodens mit einer Geröllschicht und mit der Belegung mit Mergel nicht gewahrt. Der Rahmen der Geringfügigkeit wurde gesprengt. Das Bauvorhaben fällt demzufolge nicht in den Geltungsbereich der erleichterten Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 2 RPG.
7. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG setzt voraus, dass die Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und dass keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Dies gilt auch nach § 38 PBG, wonach Bauten ausserhalb der Bauzone nur bewilligt werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Als standortgebunden gilt eine Baute dann, wenn deren Zweck aus technischen, betrieblichen oder sich aus der Bodenbeschaffenheit ergebenden Gründen objektiv den vorgesehenen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (Haller / Karlen: Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1992, Rz. 746 ff). Es gilt zu berücksichtigen, dass ein Vorhaben nur dann nach Art. 24 Abs. 1 RPG bewilligungsfähig ist, wenn es, für sich allein genommen, als standortgebunden gelten kann. Aus dem Umstand, dass an einem gewissen Ort bereits bestimmte Anlagen vorhanden sind, darf nicht auf die Standortgebundenheit weiterer Vorhaben geschlossen werden.
Zwar bedingt eine zweckmässige Bewirtschaftung der Landwirtschaft, dass die dafür nötigen Strassen und Wege vorhanden sind. Diese waren aber 1991 bereits vorhanden, als der Bau der Remise bewilligt wurde. Andernfalls hätte die Bewilligung nicht erteilt werden dürfen. Unter Ziffer 6 des Entscheides wurde zur strassenmässigen Erschliessung ausgeführt, die Parzelle stosse im Süden an eine öffentliche Strasse; zudem bestehe auch noch ein Wegrecht über GB Nrn. 710, 711 und 3190. Die Erschliessung im Zustand von 1991 war hinreichend. Die nachträglich vorgenommene Kofferung des Weges und die Versiegelung des Waldbodens sind betrieblich nicht zwingend. Die Standortgebundenheit fehlt und der Wegbau kann nicht bewilligt werden.
8. Selbst wenn die Standortgebundenheit gegeben wäre, dürften dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG). Solche, die es dabei gemäss Art. 1 Abs. 2 RPG im vorliegenden Fall zu berücksichtigen gilt, sind u.a. Bestrebungen, die Landschaft zu schützen (lit.a). Nach dem kantonalen Richtplan liegt das Bauvorhaben in der Juraschutzzone, welche den Schutz des Juras als Gebiet von besonderer Schönheit und Eigenart bezweckt. Bauten in der Juraschutzzone haben so in besonderer Weise auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen (§ 22 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14. November 1980; BGS 435.141). Der Weg liegt zudem in dem vom Gesetz besonders geschützten Waldareal und zudem im BLN-Gebiet Nr. 1107, einem Landschaftsschutzgebiet von nationaler Bedeutung. Alle diese Tatsachen und planerischen Festlegungen sprechen gegen die Bewilligung des Wegbaus.
9. Seitens des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, der Waldweg habe durch die Benützung gelitten, was die vorgenommenen Unterhaltsarbeiten nach sich gezogen habe. Wie bereits oben dargelegt, handelt es sich bei den Bauarbeiten des Beschwerdeführers nicht nur um Wegunterhalt. Der Augenschein hat auch gezeigt, dass der Weg von und zur Remise nicht häufig beansprucht werden muss. Sie ist durch einen öffentlichen Weg erschlossen und auf die Waldwegerschliessung nicht angewiesen. Gemäss Baubewilligung hat die Remise nur der Lagerung von Produkten und Landmaschinen zu dienen. Die landwirtschaftlichen Maschinen sind derart gebaut, dass sie, selbst bei schlechtem Wetter, ohne gekofferte Strasse zur Remise verschoben werden können. Die privaten Interessen am Ausbau des Weges sind deshalb nicht sehr bedeutend.
10. In die Interessenabwägung einzubeziehen ist schliesslich auch die Sorge der Gemeinde, unerwünschte Präjudizien für den ausufernden Waldwegbau zu verhindern. Zur Planung der Wege hat die Gemeinde die Vorstudie "Generelles Wegnetz im Privatwald der Gemeinde H." erstellen lassen. Der Bau des Weges widerspricht dieser Planung und folglich auch den Zielen der Raumplanung. Aufgrund einer Gesamtwürdigung ist also zusammenfassend festzustellen, dass dem Wegbau wesentliche öffentliche Interessen entgegen stehen; dagegen kann der Beschwerdeführer keine bedeutenden Interessen am Ausbau des Waldweges geltend machen. Das Bauvorhaben kann somit nicht bewilligt werden.
11. Nachdem festgestellt ist, dass der Wegbau nicht bewilligt werden kann, ist zu prüfen, ob auf seine Entfernung aus Gründen der Verhältnismässigkeit zu verzichten ist. Dies trifft zu, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur gering oder unbedeutend ist und der Abbruch bloss so wenig öffentliche Interessen berührt, dass er den für den Eigentümer erwachsenden Schaden nicht zu rechtfertigen vermag; oder wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermächtigt, und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustandes nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Schürmann/Hänni, a.a.O., Bern 1995, S. 271 ff., BGE 111 Ib 221). Die erstellte Wegkofferung besteht aus Schroppen. Das maschinelle Abstossen des Humus und das Einbringen des Koffers hat den Beschwerdeführer wenig gekostet. Die Entfernung der Schroppen ist deshalb finanziell zumutbar. Dies umso mehr, als der gute Glaube des Beschwerdeführers nicht angenommen werden kann.
Bei Abwägung aller Umstände erscheint die angeordnete Entfernung des Wegkoffers und die Humusierung nicht als unverhältnismässiger Eingriff.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. April 1998