SOG 1998 Nr. 37

 

 

§ 4 und § 10 SHG. Verbotenes Abschieben Bedürftiger. Der Wohnungswechsel in eine andere Gemeinde kann im fürsorgerischen Interesse liegen, wenn er der Entflechtung der Wohnverhältnisse einer psychosozial stark belasteten Familie dient; es erscheint indes angemessen, die bisherige Wohngemeinde noch für 16 Monate als Unterstützungswohnsitz heranzuziehen.

 

 

            Die Sozialhilfekommission (SHK) der Einwohnergemeinde R. unterstützte während Jahren das auf ihrem Gemeindegebiet wohnhafte Paar C. und M. im Rahmen des Sozialhilfegesetzes. Das Paar wohnte zeitweise bei den Eltern von Frau C. Weil die Wohnverhältnisse nach Auffassung der Sozialhilfekommission R. untragbar wurden und auch bei getrenntem Wohnen innerhalb der Gemeinde R. die "Einmischungsdistanz" zu klein war, suchte das Paar andernorts eine Wohnung. Die Sozielhilfekommission war ihnen dabei behilflich. Am 1. September 1996 bezog das Paar eine Wohnung in H.. Die Sozialhilfekommission H. betrachtete das Vorgehen der Kommission von R. als verbotenes Abschieben Unterstützungsbedürftiger. Nach vergeblichen Einigungsbemühungen eröffnete die Sozialhilfekommission R. am 21. April 1997 der Sozialhilfekommission H. eine anfechtbare Verfügung, wonach die Aufgaben der Sozialhilfe bis spätestens am 31. August 1997 auf die Gemeinde H. übergingen. Auf Beschwerde hin verschob das Departement des Innern diesen Zeitpunkt um 4 Monate und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Das Verwaltungsgericht bestätigt diesen Entscheid.

 

            2. Hilfesuchende haben ihren Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe, Sozialhilfegesetz, SHG, BGS 835.221). Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, dass die hilfesuchenden Personen bis 31. August 1996 in R. Wohnsitz hatten und seither in H. wohnen.

            Umstritten ist vielmehr, ob die Behörden von R. die von ihnen unterstützten P. C. und P. M. veranlasst haben, aus der Gemeinde wegzuziehen, was nach § 10 Abs. 1 SHG verboten ist. Bei Widerhandlungen gegen dieses Abschiebungsverbot bleibt der Unterstützungswohnsitz am bisherigen Wohnort solange bestehen, als die betroffene Person ihn ohne den behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren (§ 10 Abs. 2 SHG).

            Bei der Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall eine Abschiebung vorliegt, können die Regelung und die Praxis auf Bundesebene herangezogen werden: Der kantonale Gesetzgeber hat mit der oberwähnten Norm sowohl hinsichtlich des Abschiebungsverbotes wie der Konsequenzen einer Zuwiderhandlung die Regelung im interkantonalen Verhältnis nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG, SR 851.1) praktisch wörtlich übernommen. Der Bundesgesetzgeber nimmt einzig ausdrücklich jenen Fall vom Abschiebungstatbestand aus, in dem ein Wegzug im Interesse des Unterstützten selbst liegt. Dass der Wegzug nach sozialhilferechtlichen Kriterien zweckmässig ist, hat die bisherige Wohngemeinde zu beweisen; sie dürfen einen Wegzug zwar begünstigen, jedoch nur, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass der Wohnortswechsel die wirtschaftliche Lage oder die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen voraussichtlich verbessern werden (vgl. dazu Werner Thomet: Kommentar zum ZUG, Zürich 1994, Rz. 158 zu Art. 10).

            3. Es ist zu prüfen, ob der von der Gemeinde R. unbestrittenermassen aktiv geförderte Umzug der beiden Personen nach H. im Lichte dieser Regelung als Abschiebung zu qualifizieren ist oder ob aus fürsorgerischer Sicht genügend Gründe bestanden, den Wechsel in eine Wohnung ausserhalb von R. zu veranlassen.

            4. Aus den Akten ergibt sich, dass nicht von einer offensichtlichen Abschiebung im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung die Rede sein kann. Ein Wohnungswechsel war auf jeden Fall angezeigt; er lag sowohl im Interesse der psychosozial offenkundig stark belasteten Familie C. als auch insbesondere im Interesse des hilfsbedürftigen Paares C./M.. Zum Auszug aus der Gemeinde mag sehr wohl auch die Situation auf dem Wohnungsmarkt in R. eine gewisse Rolle gespielt haben: Nach der schweizerischen Statistik wies R. am 1. Juni 1996 bei insgesamt 431 Wohnungen einen Leerwohnungsbestand von 4 Dreizimmer- und 5 Vierzimmer-Wohnungen auf, drei davon in Einfamilienhäusern. Wohl findet sich in den Akten ein Hinweis auf den Mangel an geeigneten Wohnungen in R.. Zentral war aber für die Einwohnergemeinde R. stets das Bestreben, die erwiesenermassen schon längere Zeit prekäre Wohnsituation zu entflechten. Dies konnte mit Aussicht auf Erfolg nur geschehen, indem eine minimale Distanz zur Familie C. geschaffen wurde. Der Auszug erfolgte mithin im fürsorgerischen Interesse der Betroffenen; er erfolgte zudem in keiner Weise gegen ihren Willen. Dass die Vormundschaftsbehörde R. bei der Wohnungssuche mitwirkte, ist deshalb nicht zu beanstanden, weil sie vorgängig dem Paar C./M. während längerer Zeit Gelegenheit zur selbständigen Wohnungssuche eingeräumt hatte. Die Behörde musste aber erkennen, dass die Unterstützten zwar willens, aber nicht in der Lage waren, für sich eine Wohnung zu suchen. Angesichts der Drogensucht und der Überforderung durch die Kinder kann dies nicht erstaunen. R. hat deshalb über die bereits gewährte wirtschaftliche und anderweitige Hilfe hinaus durchaus sogar im Sinne des Sozialhilfegesetzes gehandelt, wenn sie das Paar bei der Lösung des Wohnproblems in diesem Zeitpunkt unterstützte.

            7. Indem bereits die Einwohnergemeinde R. selbst für die Dauer eines Jahres entgegengekommen war und das Departement im Beschwerdeverfahren aus Billigkeitsgründen und in Würdigung der Umstände dieses Einzelfalles der bisherigen Wohnortsgemeinde für weitere vier Monate die Unterstützungsleistungen auferlegte, wird zum Ausdruck gebracht, dass eben auch bei einem nicht als Abschiebung zu qualifizierenden Wohnsitzwechsel seitens der bisherigen Wohnortsgemeinde gewisse finanzielle Interessen eine Rolle spielen können. Das Departement, das ja die Einwohnergemeinden auch entsprechend berät, versucht damit, unter den betroffenen, nicht selten gar benachbarten Gemeinden einen gewissen Ausgleich zu erzielen. Es liesse sich daher die Frage stellen, ob das Andauern des Unterstützungswohnsitzes für 16 Monate im Lichte der oben dargestellten Rechtslage verhältnismässig erscheint. Bei der Beantwortung dieser Frage ist aber folgendes zu beachten. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nach § 52 Abs. 1 GO die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht geltend gemacht werden, wobei Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch als Rechtsverletzung gelten (lit. a); einen weiteren Beschwerdegrund bildet die unrichtige oder die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b). Unangemessenheit kann nach § 52 Abs. 2 GO indes nur geltend gemacht werden, wenn sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen richtet, in denen eine Behörde in der Sache als erste und einzige Instanz entschieden hat.

            Vorliegend hat die Einwohnergemeinde R. erstinstanzlich über die Wohnsitzverlegung und den Zeitpunkt des Übergangs des Unterstützungswohnsitzes verfügungsweise entschieden; das Departement hat als Verwaltungsbeschwerdeinstanz die nunmehr angefochtene Verfügung erlassen. Die Kognition des Verwaltungsgerichts als zweite Beschwerdeinstanz ist somit auf die Rechtskontrolle beschränkt. Das heisst, das Verwaltungsgericht kann nur prüfen, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht oder Rechtsnormen, insbesondere Verfassungsgrundsätze verletzt hat. Soweit keine Rechtssätze verletzt sind und sich der angefochtene Entscheid auf sachliche Gründe stützt, kann ihn das Verwaltungsgericht nicht aufgrund einer allenfalls abweichenden eigenen Meinung aufheben (vgl. BVR 1993, S. 161; BLVGE 1990, S. 38; VWGE vom 17. September 1993 und vom 8. August 1994). )

            Ordentlicherweise wechselt der Unterstützungswohnsitz in dem Zeitpunkt, in dem eine unterstützte Person ihren Wohnort mit der Absicht dauernden Verbleibens wechselt. § 10 Abs. 2 SHG sieht für den Fall einer Widerhandlung der bisherigen Wohngemeinde gegen das Abschiebungsverbot als maximale Konsequenz vor, dass dieser bisherige Wohnort während längstens fünf Jahren Unterstützungswohnsitz bleibt. Aufgrund der obigen Würdigung der Umstände, die zum Wohnungswechsel führten, ist dem Departement zuzustimmen, dass eine angemessene Lösung darin bestehen muss, dass die Einwohnergemeinde R. während einer zu dieser Maximalfrist von 5 Jahren in einer vernünftigen Relation stehenden Dauer weiterhin für die im Fall des Paares C./M. notwendige Hilfe aufzukommen hat. Wenn das Departement diese Dauer von den von der Einwohnergemeinde R. selbst festgelegten 12 Monaten auf 16 Monate erhöht hat, hat die Vorinstanz innerhalb des ihr zustehenden Ermessens gehandelt. Sie bewegt sich denn auch im Rahmen ihrer bisherigen Praxis: In einem Departementalentscheid vom 9. August 1995, in dem es eine Widerhandlung gegen das Abschiebungsverbot bejahte, wurde ein Bestehenlassen des bisherigen Unterstützungswohnsitzes für zwei Jahre als angemessen bestimmt. In einem weiteren Fall (Verfügung vom 23. Juli 1996), in dem der Wohnsitzwechsel dem freien Willen der unterstützten Person entsprach, schob das Departement den Wechsel des Unterstützungswohnsitzes um bloss 2 Monate hinaus; es liess sich dabei von Billigkeitsüberlegungen leiten, weil die bisherige Wohngemeinde bei der Wohnungssuche in einer andern Gemeinde aktiv mitgeholfen hatte.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. April 1998