SOG 1998 Nr. 39
§ 29 SHG. Kostengutsprache für Drogentherapie. Vor Antritt einer Drogentherapie muss kein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen Sozialhilfebehörde vorliegen; es genügt, wenn vor Therapieantritt ein hinreichendes Gesuch um Erteilung von Kostengutsprache eingereicht wird. Eine telefonische Orientierung genügt diesem Erfordernis nicht.
O. und ihre drei Kinder wurden ab 1. Februar 1997 von der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde R. unterstützt. Am 10. April 1997 trat sie zusammen mit ihren Kindern in eine stationäre Drogentherapie ein. Am 8. April 1997 war telefonisch um Übernahme der Therapiekosten nachgesucht worden. Die Sozialhilfekommission R. lehnte die Übernahme der Kosten ab. Das Departement des Innern hiess eine Beschwerde von Frau O. gut und wies die Sozialhilfekommission zur Übernahme der Therapiekosten an. Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde der Einwohnergemeinde R. gut.
Zunächst wird ausgeführt, dass im Rahmen der Sozialhilfe für Drogentherapien in der Regel Gutsprachen zu gewähren sind. Vor Antritt einer Drogentherapie muss kein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen Soziahilfebehörde vorliegen; es genügt, wenn das Gesuch um Erteilung von Kostengutsprache vor dem Therapieantritt eingereicht wird. Vgl. Nr. 38 hiervor. Aus den weiteren Erwägungen:
6. Für den vorliegenden Fall stellt sich die Frage, in welcher Form ein Gesuch um Erteilung von Kostengutsprache einzureichen ist. Die Sozialhilfegesetzgebung enthält dazu keine Norm. Sinn und Zweck des Gutsprachegesuches ist, dass sich die Gemeinde über die geplante Ausgabe ins Bild setzen und dazu Stellung nehmen kann. Dies ist nur möglich, wenn das Gesuch schriftlich eingereicht wird und die Entscheidbehörde orientiert über Art, Dauer und Kosten der Therapie; eine Dokumentation der Therapieinstitution sollte nach Möglichkeit beiliegen. An die Schriftform des Gutsprachegesuches dürfen - da das Begehren von juristischen Laien gestellt wird - keine allzuhohen Anforderungen gestellt werden.
Aus den Akten geht hervor, dass die Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde R. ihren Entscheid über die Kostengutsprache gestützt auf eine telefonische Anfrage - offenbar nicht einmal von O. persönlich - finden musste. Weder Angaben zum Therapiekonzept oder zu den Kosten und deren Zusammensetzung wurden eingereicht. Entgegen der Behauptung der Therapieinstitution in der Stellungnahme vom 29.5.1998 befindet sich in den Akten kein schriftliches Gesuch um Kostengutsprache. Auf dieser Basis ist es einer Gemeinde nicht möglich, in angemessener Weise den Entscheid über massgebliche Auslagen zu beeinflussen und mitzutragen. Das Gesuch um Kostengutsprache muss im vorliegenden Fall als ungenügend betrachtet werden. Ohne vor Therapieantritt gestelltes, hinreichendes Gesuch um Kostengutsprache ist die Sozialhilfebehörde aber nicht verpflichtet, im Nachhinein für eine Ausgabe aufzukommen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 1998