SOG.1998.45

 

 

§ 2 Abs. 1 VG. Ein zögerliches Verhalten der Steuerbehörden beim Sicherungsbezug an der Quelle (unechte Quellensteuer nach dem bis Ende 1994 geltenden System) kann zu einer Schadenersatzpflicht des Kantons gegenüber der Gemeinde führen.

 

Im Nachlassvertragsverfahren über den EHC (Eishockeyclub) blieben Steuerforderungen (durch den Verein abzuliefernde Steuern der ausländischen Spieler, Trainer, usw.) der Einwohnergemeinde X in der Höhe von Fr. 149'784,75 ungedeckt. Die Gemeinde verlangt vom Kanton Schadenersatz in dieser Höhe mit der Begründung, der Kanton habe widerrechtlich die der Gemeinde zustehenden Steuern nicht eingezogen und damit den Ausfall (mit-) verursacht. Das Verwaltungsgericht heisst die Klage teilweise gut. Aus den Erwägungen:

1.            Nach § 2 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes (BGS 124.21) haftet der Staat für Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt. Diese Kausalhaftung ist nach Lehre und Praxis dann gegeben, wenn der Geschädigte beweist, dass a) ein Schaden entstanden ist, b) die schädigende Handlung des Beamten seiner Amtstätigkeit zuzurechnen ist, c) die schädigende Handlung adäquate Ursache des Schadens bildet (Kausalzusammenhang) und d) die Schädigung widerrechtlich ist (SOG 1994 Nr. 44, S. 134 f.; 1991, Nr. 41 S. 113; 1984, Nr. 31, S. 77 und 1977, Nr. 27, S. 49 mit Hinweisen). Im weiteren darf kein Selbstverschulden der Geschädigten vorliegen, welches den Kausalzusammenhang unterbricht. Ob diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Folgenden zu prüfen.

 

2.            Es ist unbestritten, dass die Gemeinde einen Schaden von Fr. 149'784.75 erlitten hat. Es wird auch nicht bestritten, dass die Steuern der ausländischen Eishockeyspieler und -trainer des EHC durch die zuständige kantonale Behörde zum grössten Teil nicht eingetrieben wurden. Somit bleibt auch die schädigende Handlung eines Beamten in Ausübung der amtlichen Tätigkeit unbestritten.

 

3.            a) Bestritten wird jedoch die Pflichtverletzung der zuständigen Steuerbehörden im Veranlagungsverfahren, also die Widerrechtlichkeit der schädigenden Handlungen oder Unterlassungen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Steuerbehörden Bestimmungen des Veranlagungsverfahrens verletzt haben. Zum massgeblichen Zeitpunkt unterlagen ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besassen, im Kanton Solothurn aber steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, einem Sicherungsbezug an der Quelle. Diesem Sicherungsbezug unterlagen die ausländischen Sportler des EHC. Steuerpflichtig waren die ausländischen Arbeitnehmer. Zweck war die Sicherung des Bezuges der Steuern. Bei der unechten Quellensteuer nach dem damaligen System wurde der Steuerbetrag bei der Entstehung des Einkommens erhoben, die definitive Höhe wurde nachträglich im Veranlagungsverfahren ermittelt. Die relevanten Verfahrensbestimmungen für den Sicherungsbezug waren insbesondere in §§ 114 ff. des Steuergesetzes vom 1. Dezember 1985 (AS 1985, S. 185 f.) und in § 2 f. der Steuerverordnung Nr. 3 vom 23. Dezember 1986 (StV 3; AS 1986, S. 720 f.) geregelt.

b)            Gegenüber der Steuerverwaltung haftete der Arbeitgeber nach § 114 Abs. 5 StG für die Entrichtung der Steuer. Er hatte bei Beginn eines Dienstverhältnisses innert 10 Tagen die dem Sicherungsbezug unterliegenden Steuerpflichtigen und die für die Veranlagung notwendigen Angaben der Abteilung Sicherungsbezug zu liefern (§ 3 StV 3). Bei Änderungen dieser Angaben hatte er innert 10 Tagen von ihm und vom Steuerpflichtigen unterschriebene Meldungen der Abteilung Sicherungsbezug einzureichen. Der Arbeitgeber hatte bei Fälligkeit der Lohnzahlung den Lohn um den Steuerbetrag zu kürzen und die abgezogenen Steuerbeträge periodisch den Steuerbehörden abzuliefern. Der Arbeitgeber hatte den Steuerabzug auch bei provisorischer Steuerberechnung und bei noch nicht rechtskräftiger Veranlagung vorzunehmen (§ 153 StG). Es ist unbestritten, dass der EHC von 1987 an diese Pflichten nicht eingehalten hat.

c)            Es war deshalb Aufgabe der kantonalen Steuerbehörden, nach § 147 Abs. 1 StG die zur Veranlagung der Ausländersteuern erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen. Sie hatten die notwendigen Meldungen zu veranlassen und gestützt auf diese Meldungen die Steuer sofort zu veranlagen. Da der EHC von Anfang an regelmässig seine Verfahrenspflichten verletzte und die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden konnten, hätte die Veranlagungsbehörde gemäss § 147 StG, bzw. Art. 130 Abs. 2 des Beschlusses über die direkte Bundessteuer (BdBSt) nach Ermessen zu veranlagen gehabt

4.         Der Beklagte hat haftpflichtrechtlich nicht nur für unterlassene, sondern auch für zu spät vorgenommene Handlungen einzustehen. Auch die Verletzung des aus Art. 4 BV abgeleiteten Rechtsverzögerungsverbotes ist widerrechtlich, wenn die Pflichten der Verwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden (BGB 107 Tb 160). Widerrechtlich ist ein Untätigsein oder eine Verfahrensverzögerung dann, wenn dadurch ein Gebot oder Verbot der Rechtsordnung verletzt wird. Die Bestimmungen über den Sicherungsbezug lassen erkennen, dass die Steuer monatlich zu beziehen war. Der Arbeitgeber hatte monatlich den Lohn zu melden, die Steuer war monatlich vorn Lohn abzuziehen und die Steuerverwaltung hatte monatlich für die veranlagten Steuern Rechnung zu stellen. Die ein  genommenen Steuerbeträge mussten den Gemeinden jeweils per 30. Juni und per 30. November überwiesen werden. Jährlich war für die Gemeinden am 31. März des nachfolgenden Jahres eine Abrechnung zu erstellen (§ 12 StV 3).

Ein Blick in die Veranlagungsakten zeigt folgendes Bild: (...) (Darstellung des Vorgehens der Steuerbehörden gegenüber dem EHC im Zusammenhang mit den einzelnen Spielern und Trainern während der Jahre 1987 bis 1994)

 

f)         Der EHC erhob gegen die Abrechnung und die zugrundeliegenden Veranlagungen für A. und B. vom 2. Juli 1990 am 24. Juli 1990 Ein  sprache. Er bat um eine angemessene Nachfrist für die Begründung der Einsprache. Erst am 11. Mai 1993 wurde der EHC aufgefordert, bis zum 3. Juni 1993 folgende Unterlagen einzureichen: Begründung der Ein  sprache vom 24. Juli 1990, Einsprachebegehren, sämtliche Lohnausweise für alle ausländischen Spieler in der Zeit von 1991 bis 1993, detaillierter Vorschlag, wie die ausstehenden Steuern bezahlt würden, Spielerliste mit der richtigen Beschäftigungsdauer. Vom Juli 1990 bis zum Juni 1993 sind keine weiteren Aktivitäten der Steuerverwaltung dokumentiert. Erst am 3. Juni 1993 wurde der Vorstand des Clubs zu einer Besprechung der aus   stehenden Steuern eingeladen. Am 24. August 1993 wurden die verlangte Aufstellung der Spieler für die Jahre 1987 — 1993 mit der Beschäftigungsdauer der Sportler sowie die fehlenden Lohnausweise nachgereicht.

5.         Die geschilderten Abläufe zeigen, dass die genauen Steuerfaktoren von. der Steuerverwaltung jahrelang nicht erhoben wurden. Der EHC wurde nicht gezwungen, seine Veranlagungspflichten zu erfüllen. Es wurde aufgrund von mangelhaft ausgefüllten LohnausWeisen zu spät und falsch veranlagt. Nach mehreren Jahren wurden alle Veranlagungen aufgehoben und neu eröffnet. Nach der Eröffnung der Veranlagungen (§ 4 StV 3) hatte die Bezugsabteilung für die veranlagten Steuern dem Arbeitgeber monatlich Rechnung zu stellen (§ 6 StV 3). Bei Dienstverhältnissen, die schon im Vorjahr bestanden, waren die Steuern monatlich im bisherigen Betrage in Rechnung zu stellen. Die monatliche Rechnungsstellung wurde unterlassen. Die in Rechnung gestellten Beträge wurden, mit Ausnahme einer grösseren à-conto-Zahlung, nicht eingetrieben. Der Arbeitgeber hatte innert 30 Tagen zu bezahlen, Der Verein lieferte über Jahre keine Steuern ab. Dies, obwohl er kein Recht hatte, die abgezogenen Steuern zurückzubehalten, denn er verfügte über fremdes Geld. Daran ändert selbstverständlich auch der Umstand nichts, dass der EHC mit den betroffenen Spielern möglicherweise Nettolöhne vereinbarte und die Quellensteuer nicht vom Lohn abzog, sondern sie direkt entrichten sollte. Derartige interne Vereinbarungen waren für die Verfahrens- und Zahlungspflichten des EHC gegenüber den Steuerbehörden irrelevant und hatten keinen Einfluss auf die Pflicht des Beklagten, die Steuern einzuziehen.

6.         Am 13. September 1993 wurde der EHC ein weiteres Mal höflich gebeten, für ausstehende Steuern im Betrage von Fr. 545'519.20 einen Zahlungsplan zu unterbreiten. Der Verein reichte am 15. November 1993 beim Finanz-Departement ein Erlassgesuch ein. Über das Gesuch wurde erst am 26. Oktober 1994 entschieden. Der Erlass wurde verweigert, die Steuerschuld wurde jedoch gestundet. Die Klägerin hatte den Beklagten am 21. Dezember 1993 angefragt, weshalb keine Fremdarbeitersteuern abgeliefert würden. An Stelle einer Antwort wurde ihr am 30. Juni 1994 das Erlassgesuch des EHC zugestellt. Am 9. Mai 1995 reichte der EHC das Gesuch um Nachlassstundung ein.

7.         Diese Verfahrensabläufe zeigen, dass, obwohl der EHC seine Meldepflichten von Anfang an regelmässig nicht erfüllte, die Steuerbehörden es während Jahren unterlassen haben, bei den Steuerpflichtigen und beim Arbeitgeber die für die vollständige und richtige Besteuerung massgebenden Verhältnisse festzustellen. Ermessenseinschätzungen wurden nicht oder zu spät vorgenommen. Der Steuerabzug, der auch bei provisorischer Steuerberechnung und bei noch nicht rechtskräftiger Veranlagung vom Arbeitgeber vorzunehmen war, wurde von der Steuerverwaltung nicht eingezogen. Die Steuerverwaltung hat ihre Pflichten verletzt, indem sie auf den monatlichen Steuerbezug verzichtete und auch die jährlich aufgelaufenen Steuern über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht einzog; sie unternahm nicht einmal ernsthafte Versuche dazu. Eine unverständliche Rechtsverzögerung liegt zwischen dem 2. Juli 1990 und dem Sommer 1993. Es ist auch nicht richtig, dass das Verfahren ab 1993 straff geführt wurde. C., der seit 1. Mai 1992 arbeitete, wurde erstmals am 15. September 1993 eingeschätzt. D., der seit dem 1.1.1994 in X. steuerpflichtig war, wurde erstmals am 31. August 1994 eingeschätzt.

Die Steuerverwaltung setzte die Zwangsmittel, um den Steuerbezug gegenüber dem EHC voranzutreiben, nicht ein. Sie hätte in Anwendung von § 188 StG, bzw. Art. 174 des BdBSt Bussen aussprechen sollen. Sie hat auch die Sicherstellung der Steuer nach § 184 StG unterlassen (Wortlaut abweichend von BdBSt). Nach einer gewissen Zeit hätte sie die Verantwortlichen wegen Steuerhinterziehung nach § 189 StG oder wegen Veruntreuung von an der Quelle bezogenen Steuern nach § 201 StG anzeigen müssen. Diese Mittel wurden nicht eingesetzt.

8.         Die Verletzung von Handlungspflichten ist haftpflichtrechtlich nur von Bedeutung, wenn die Handlungspflicht im Interesse des Geschädigten besteht und aus einer Schutzvorschrift zu dessen Gunsten folgt. Denn bei Schädigungen durch Unterlassung setzt die Widerrechtlichkeit eine Garantenstellung des Schädigers voraus. Hat die Unterlassung, wie im vorliegenden Fall, eine Schädigung des Vermögens zur Folge, so liegt Widerrechtlichkeit nur vor, wenn eine Norm verletzt wurde, deren Zweck der Schutz des betroffenen Vermögens ist (Tobias Jaag, Öffentliches Entschädigungsrecht, in Zbl. 1997, S. 162). Schutznormen, welche die Garantenstellung begründen, können sich aus irgendeinem Teil des objektiven, selbst des ungeschriebenen Rechts, und aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben (BGE 116 Ib 367). Die von den kantonalen Steuerbehörden verletzten Handlungsnormen verfolgen auch die Interessen der Klägerin. Die kantonalen Steuerbehörden handelten beim Sicherungsbezug an der Quelle auch im Auftrage und auf Rechnung der Gemeinden. Diese hatten dem Kanton für diese Dienstleistungen an die Veranlagungs- und Bezugskosten 3 % der Steuern zu bezahlen. Daraus ergibt sich eine quasi-vertragliche Haftung des Kantons. Im weiteren ist nicht zu übersehen, dass die Zweckrichtung des Sicherungsbezugs als ganzes und die anwendbaren Verfafirensvorschriften im Interesse der Sicherung der Gemeindesteuern erlassen wurden. Die Steuerverwaltung hatte im Interesse der geschädigten Gemeinde zu handeln. Es ist deshalb von einer Garantenstellung des Kantons für die Gemeinde auszugehen.

9.         a) Die schädigenden Unterlassungen des Beklagten waren für den Schaden der Klägerin adäquat kausal. Wenn die vom Arbeitgeber vom Lohn abgezogenen Steuern der Jahre 1987 - 1995 monatlich abgeliefert worden wären, hätte dies die Erfolgsrechnung des Vereins nur unmerklich belastet. Es wäre kein grosser Steuerausstand von mehreren hunderttausend Franken entstanden und die Gemeinde wäre nicht zu Verlust gekommen. Es ist jedoch der Einwand des Beklagten zu prüfen, bei Zahlungsverweigerung des EHC seien die Steuern ab 1993 auch bei optimalem Inkasso nicht einzutreiben gewesen. Dieser Einwand ist für die Steuerjahre 1994 und 1995 stichhaltig. Unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer im Betreibungsverfahren ist es auch bei optimaler Organisation der Steuerbehörden sehr unwahrscheinlich, dass die Steuern von R. ab 1. Januar 1994 noch hätten eingetrieben werden können. Der Beklagte kann deshalb für diesen Verlust nicht haftbar gemacht werden. (...) .

b) (Berechnung des Schadens: Steuerbeträge bis Ende 1993 minus Anteil à-conto-Zahlungen minus Anteil Nachlassdividende. Es verbleibt ein Betrag von Fr. 112'997.

10)       Ein Selbstverschulden der Gemeinde konnte nicht erhärtet werden. Die Parteibefragung zeigte, warum die Gemeinde erst im Herbst 1993 reagierte. Der Kanton hatte den Gemeinden über Jahre für die eingetriebenen Quellensteuern nur Pauschalen überwiesen. Diese setzte sich aus vielen kleinen Steuerbeträgen für die betroffenen, in X. wohnhaften ausländischen Steuerschuldner zusammen. Die Abrechnung war für die Gemeinde in dieser Hinsicht nicht transparent.

11.       (...) Im geltend gemachten Schadensbetrag sind keine Zinsen aufgerechnet worden (...). Der Zins ist deshalb ab der Geltendmachung der Hauptforderung durch das Schreiben vom 17. Oktober 1996 zuzusprechen. Da es sich um Schadenszins handelt, beträgt der Zinssatz 5 %.

12.       Die Klage ist somit im Umfang von Fr. 112‘997.10 nebst Zins zu 5 % seit 18. Oktober 1996 gutzuheissen. 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 1998