SOG 1998 Nr. 49

 

 

Art. 3 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen, die vom Pflichtigen nicht bezahlt werden. Können die Unterhaltsbeiträge vom im Ausland wohnhaften Pflichtigen trotz Vornahme der zumutbaren Vollstreckungsbemühungen während mehrerer Jahre nicht eingetrieben werden, ist eine Anrechnung unter dem Titel "Einkünfte, auf welche verzichtet worden ist" nicht gerechtfertigt.

 

 

Die Ausgleichskasse wies den Antrag von Frau A. auf Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 1998 ab. Der Entscheid wurde damit begründet, Frau A. habe Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem in Italien wohnhaften Ehemann. Diese seien als Einkünfte anzurechnen, wenn keine Nachweise über deren Uneinbringlichkeit oder Verlustscheine erbracht würden. Frau A. führt Beschwerde und macht geltend, die Eintreibung der Unterhaltsbeiträge sei trotz mehrjährige, aufwendiger Bemühungen nicht möglich gewesen. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen:

 

            1. Schweizer Bürgern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, denen eine Rente oder Hilflosenentschädigung der AHV oder IV zusteht, ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30, in der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung). Ausländern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ist wie Schweizer Bürgern ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und Anspruch auf eine Rente haben (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a ELG). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird, und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG).

            2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 1998 Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Rente hat. Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin, welche die italienische Staatsangehörigkeit besitzt und seit 1960 in der Schweiz ansässig ist, die persönlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen erfüllt. Streitig ist dagegen, ob die Ausgleichskasse in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausging, die anrechenbaren Einnahmen überstiegen die anerkannten Ausgaben. (...)

            4. a) Als Einnahmen sind u.a. die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge anzurechnen (Art. 3c Abs. 1 lit. h ELG). Werden diese nicht vereinnahmt, scheidet eine Anrechnung gestützt auf Art. 3c Abs. 1 lit. h ELG aus; in Frage kommt aber diesfalls eine Berücksichtigung unter dem Titel "Einkünfte, auf welche verzichtet wurde" gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG (vgl. ZAK 1992 S. 260). Von dieser Anrechnung ist dann abzusehen, wenn die gesuchstellende Person nachweisen kann (z.B. durch Nachweis über erfolglose Pfändung, Verlustschein, usw.), dass die Unterhaltsbeiträge vom Schuldner nicht erbracht werden (Rz. 2130 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL). Gemäss allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Regeln ist für diesen Nachweis der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich. Nach der Rechtsprechung kann Uneinbringlichkeit der geschuldeten Unterhaltsbeiträge in der Regel erst dann angenommen werden, wenn sämtliche zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung erschöpft sind (ZAK 1988 S. 256; 1991 S. 137), sofern nicht von vorneherein feststeht, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, die geschuldeten Beiträge zu leisten (ZAK 1992 S. 259 f.). Fehlen jegliche Angaben zur wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen, müssen rechtliche Schritte unternommen werden (ZAK 1992 S. 259 f.). (...)

            c) aa) Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin wohnt in Italien und bezahlt seit seinem Wegzug im Jahr 1993 keine Unterhaltsbeiträge mehr. Die bisherigen aufwendigen Bemühungen des mit dem Inkasso betrauten Oberamtes zeitigten gemäss dessen Auskunft nicht den geringsten Erfolg. Das Oberamt geht gestützt auf seine entsprechenden Erfahrungen in vergleichbaren Fällen davon aus, dass auch die Bemühungen des um Mitwirkung angegangenen Bundesamtes für Polizeiwesen "schwerlich zu namhaften Erfolg" führen dürften. Auch die offenbar bereits 1993 erfolgte Mandatierung italienischer Anwälte durch die Beschwerdeführerin ermöglichte die Eintreibung der Unterhaltsbeiträge nicht. 

            bb) Über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen liegen keine Informationen vor. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, er sei nicht in der Lage, seiner Pflicht nachzukommen. Unter diesen Umständen müssen nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung die zumutbaren rechtlichen Schritte unternommen werden. Zu prüfen bleibt, ob von der Uneinbringlichkeit der Unterhaltsansprüche auch dann ausgegangen werden kann, wenn rechtliche Schritte unternommen werden, damit aber über Jahre hinweg keinerlei Erfolge erzielt werden können.

            cc) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im bereits zitierten, in ZAK 1992 S. 259 f. teilweise veröffentlichten Urteil entschieden, der Umstand, dass der Aufenthalt des Schuldners der Unterhaltsleistungen seit Jahren unbekannt sei, genüge nicht, um die Anrechnung dieser Unterhaltsleistungen unter dem Titel "Einkünfte, auf welche verzichtet wurde" auszuschliessen, solange nicht sämtliche Möglichkeiten, den Aufenthaltsort zu eruieren, erschöpft seien.

            dd) Die Beschwerdeführerin hat das Oberamt Dorneck-Thierstein als zuständige Behörde mit dem Inkasso der Unterhaltsbeiträge betraut. Gleichzeitig hat sie auf eigene Kosten italienische Anwälte mandatiert. Sämtliche Bemühungen zeitigten jedoch während eines Zeitraums von 5 Jahren nicht den geringsten Erfolg. In diesem Zusammenhang kann der Umstand, dass sich die Anrechnung nicht bezahlter Unterhaltsbeiträge nicht auf Art. 3c Abs. 1 lit. h ELG, wonach die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge anzurechnen sind, sondern auf Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG, wonach auch Einkünfte, auf welche verzichtet wurde, anrechenbare Einnahmen darstellen, stützt, nicht unbeachtet bleiben: Die Anrechnung von Einkünften, auf welche verzichtet wurde, setzt voraus, dass der Berechtigten vorgeworfen werden muss, sie habe nicht alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft, um die Unterhaltsbeiträge einzutreiben. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin jedoch die ihr zumutbaren Schritte unternommen, um die Unterhaltsbeiträge erhältlich zu machen. Unter diesen Umständen ist der gemäss Rz. 2130 WEL erforderliche Nachweis, dass die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt werden, nicht nur dann erbracht, wenn feststeht, dass der Pflichtige wirtschaftlich nicht zur Zahlung in der Lage ist. Es genügt der Nachweis, dass der Pflichtige nicht leistungsbereit ist und die Unterhaltsbeiträge nicht eintreibbar sind. Wenn nun das Oberamt zum Schluss kommt, es bestünden auch nach 5-jährigem, "nahezu unverhältnismässig grossem Inkassoaufwand" kaum Aussichten auf namhafte Erfolge bei der Eintreibung der Unterhaltsbeiträge, muss dies genügen, um die Unmöglichkeit eines erfolgreichen Inkassos als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Daher sind der Beschwerdeführerin keine Unterhaltsbeiträge ihres geschiedenen Mannes anzurechnen. Von einem "Verzicht" der Beschwerdeführerin auf die Vereinnahmung der Unterhaltsbeiträge oder auch nur auf die Einleitung der geeigneten Schritte kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden.

 

Versicherungsgericht, Urteil vom 1. Dezember 1998