SOG 1998 Nr. 4
Art. 195a ZGB. Die Aufnahme eines Inventars erfordert kein Glaubhaftmachen der Gefährdung güterrechtlicher Ansprüche.
Im Rahmen der Regelung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 145 ZGB hat es der Gerichtspräsident abgelehnt, die Aufnahme eines Inventars anzuordnen. Das Obergericht heisst die durch die Ehefrau erhobene Nichtigkeitsbeschwerde aus folgenden Gründen gut:
10. Schliesslich hat der Gerichtspräsident den Antrag auf Errichtung eines Inventars gemäss Art. 195a ZGB abgewiesen. Zwar hat er richtig (Spühler/Frei-Maurer: Berner Kommentar, Das Familienrecht, Ergänzungsband, N 323 zu Art. 145 ZGB) erkannt, er sei hierfür kompetent, meinte aber, Voraussetzung sei die Glaubhaftmachung einer Gefährdung güterrechtlicher Ansprüche. Das ist unzutreffend: Nach Art. 195a Abs. 1 ZGB kann "jeder Ehegatte [...] jederzeit vom andern verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt". Weder ist erforderlich, dass er eigene Ansprüche nachweist, noch, dass irgend eine Gefährdung glaubhaft gemacht wird. Die Inventaraufnahme ist schon bei intakter Ehe voraussetzungslos "jederzeit" möglich. Umso eher ist sie nach Einreichung einer Scheidungsklage zulässig. Der Vorderrichter irrt, wenn er glaubt, die Inventaraufnahme sei eine spezielle Sicherungsmassregel wie etwa das Verfügungsverbot. Sie gehört vielmehr sachlich zur Auskunftspflicht (Art. 170 ZGB), weil der andere Ehegatte weder in seiner Verfügungsmacht noch im Gebrauch oder in der Nutzung seiner Sachen irgendwie beeinträchtigt wird. Sie werden bloss (mit öffentlicher Urkunde) aufgezeichnet. Weil der Gesuchsgegner in keiner Weise eingeschränkt wird, braucht der Gesuchsteller eine Gefährdung durch den andern auch nicht glaubhaft zu machen. Diese Rechtslage galt übrigens bereits vor der Einführung von Art. 195a ZGB: Nach Bühler/Spühler (Berner Kommentar, Die Ehescheidung, Bern 1980, N 320 - 323 zu Art. 145 ZGB) waren - obwohl im Zivilgesetzbuch noch nicht explizit erwähnt - schon damals Begehren um Auskunft und Inventaraufnahme zulässig. Und diese Massnahmen gehörten eben gerade nicht zu den "Sicherungsmassregeln besonderer Art" (kommentiert in den Noten 344 ff.), welche eine Gefährdung durch den Partner voraussetzen (N 349).
11. Der Massnahmerichter hat somit in diesem Punkt das Recht unrichtig angewandt. Auch hier ist also die Beschwerde gutzuheissen. Eine Rückweisung ist diesbezüglich aber nicht nötig. Es ist die Inventaraufnahme anzuordnen. Die Parteien haben gemeinsam eine Urkundsperson zu ernennen. Können sie sich nicht einigen (oder weigert sich ein Partner mitzumachen), wird der Vorderrichter - auf Antrag hin - diese zu bestimmen haben (Hausheer/Reusser/Geiser: Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, N 9 zu Art. 195a ZGB).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 28. November 1998