SOG 1998 Nr. 6

 

 

Art. 839 Abs. 2 ZGB. Bauhandwerkerpfandrecht. Hat sich der Unternehmer im Werkvertrag mit dem Bauherrn verpflichtet, einem anderen sein Baugerüst für nachfolgende Arbeiten zur Verfügung zu stellen, vermag das Wegräumen des Gerüstes die Dreimonatsfrist nicht mehr auszulösen.

 

 

            Die F. AG hatte sich mittels Werkvertrag zur Ausführung von Baumeisterarbeiten verpflichtet. Weiter war vereinbart, das von ihr erstellte Baugerüst verschiedenen Nebenunternehmern, nämlich dem Zimmermann, dem Dachdecker und dem Gipser zur Verfügung zu halten. Die Bauherrschaft hatte dafür eine zusätzliche, separat vereinbarte Mietentschädigung zu leisten. Im Appellationsverfahren war umstritten, ob das in Erfüllung dieser Vereinbarung stehen gelassene Baugerüst zu den typischen von der Unternehmerin zu erbringenden Bauarbeiten gehörte und der Beginn der Dreimonatsfrist für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes erst mit dem späteren Abtransport des Baugerüsts zu laufen begann. Aus den Erwägungen:

 

            a) Derjenige Unternehmer, der für eine Baustelle Baugeräte mietweise zur Verfügung stellt, hat keinen Anspruch auf die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Es handelt sich nicht um eine pfandberechtigte Leistung. Das ergibt sich aus dem Gesetz selber, welches denjenigen Unternehmer absichern will, der Arbeit und Material oder Arbeit allein liefert, nicht jedoch denjenigen, der nur Material liefert bzw. zur Verfügung stellt. Indessen ist für den Pfandrechtsanspruch einer einzelnen (Teil-)Leistung oder Lieferung nicht deren rechtliche Natur ausschlaggebend, sondern die Frage, ob sie Teil einer spezifischen pfandberechtigten Gesamtleistung des Unternehmers für ein und dasselbe Bauwerk ist, wobei das Schwergewicht dieser Gesamtheit in (werkvertraglichen) Bauarbeiten liegt (Rainer Schumacher: Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2.A., Zürich 1982, N 196). Der Umstand, dass die Appellatin eine (Teil)Leistung aufgrund einer Mietvereinbarung zu erbringen hatte, darf daher nicht isoliert und nur vom Vertragtypus her betrachtet werden. Vielmehr sind alle Leistungen und Lieferungen des gleichen Unternehmers in ihrer Gesamtheit auszulegen. Bilden Materiallieferungen und weitere Leistungen des Unternehmers und seiner Subunternehmer und Lieferanten ein spezifisches zusammengehörendes Ganzes mit den Bauarbeiten, ist alles pfandberechtigt, unabhängig davon, ob einzelne Lieferungen und Leistungen für sich allein nicht zum Baupfand berechtigen (Schumacher, a.a.O., N 143 ff., N 190). Die Leistung als Ganzes bildet Grundlage des Privilegs (Schumacher, a.a.O., N. 141).

            b) Nebenleistungen wie Baustelleneinrichtungen, auch wenn hierfür im Werkvertrag besondere Positionen vorgesehen sind und auch wenn diese Einrichtungen nach Abschluss der Bauarbeiten vom Unternehmer zurückgenommen werden, gehören somit zu den pfandberechtigten Forderungen eines Unternehmers (Schumacher, a.a.O., N. 806; siehe auch N 101 ff. und N 260). Das trifft nach dem oben Gesagten jedoch nur dann zu, wenn diese Nebenleistung zusammen mit den übrigen Leistungen des betreffenden Unternehmers ein zusammengehörendes Ganzes bilden. Das bedeutet, dass die Nebenleistung in einem sachlichen Zusammenhang zu den übrigen Leistungen des betreffenden Unternehmers stehen und deshalb als Teil der typischen für die betreffende Arbeitsgattung zu erbringenden Bauarbeiten angesehen werden muss. Das trifft namentlich zu auf eine Teilleistung oder -lieferung, welche die Gesamtleistung des Unternehmers vollendet (Schumacher, a.a.O., N. 144 ).

            c) In der Regel vollendet der Unternehmer seine Arbeiten mit der Räumung der Baustelle. Dies wäre mit Ausnahme des Baugerüsts im vorliegenden Fall - wie oben festgestellt - vor dem 9. Februar 1996 möglich gewesen. Im Zeitraum zwischen der möglichen Vollendung ihrer Bauarbeiten bis zum Abtransport des Baugerüsts verrichtete die Appellatin auf dem Grundstück der Appellanten keine Arbeiten mehr, die als Vollendungsarbeiten zu qualifizieren sind. Die Tatsache, dass die Appellatin das Gerüst weiter stehen liess, geschah in Erfüllung eines Mietvertrages zu Gunsten eines Nebenunternehmers, und nicht in Erfüllung der (werkvertaglich) geschuldeten Bauleistung der Appellatin. Das Gerüst war unerlässlich für die nachfolgenden Bauarbeiten, zuletzt für die Fassadenarbeiten, nicht mehr aber für die Bauleistung der Appellatin, welche zu diesem Zeitpunkt bereits erbracht worden war. Weder das Stehenlassen des Gerüsts noch die Verputzarbeiten hatten etwas mit der klägerischen Hauptleistung zu tun. Ohne die Mietvereinbarung hätte die Appellatin das Gerüst längst abbauen und wegräumen können; für ihre eigenen Leistungen benötigte sie es nicht mehr. Das mietweise Zurverfügungstellen und spätere Wegräumen des Gerüsts gehört daher nicht mehr zur unerlässlichen Vollendungsarbeiten der Appellatin. Vielmehr handelt es sich um eine (untypische) Nebenleistung, die zu Gunsten eines Nebenunternehmers erbracht wurde. Wohl gehören die Kosten für die Baustelleneinrichtungen (Installation und Demontage), welche gemäss Pos. 111 im Leistungsbeschrieb mit einer Pauschale zu vergüten sind, zu den pfandgeschützten Forderungen des Baumeisters, da sein ganzer Vergütungsanspruch pfandberechtigt ist, wenn die letzte massgebliche Bauarbeit noch innert der Dreimonatsfrist erbracht wird. Das bedeutet jedoch nicht, dass der aufgrund einer mietvertraglichen Verpflichtung hinausgeschobene Zeitpunkt des Abtransports des Baugerüsts auch den Zeitpunkt der Vollendung der typischen Hauptleistung der Appellatin und damit den Beginn des Fristenlaufes auf den Zeitpunkt der Erfüllung der mietvertraglichen Vereinbarung zu verschieben vermochte. Die Zurverfügungstellung des Baugerüsts ändert nichts daran, dass die Appellatin ihre Arbeiten bereits in einem früheren Zeitpunkt vollendet hatte und damit der Beginn der Dreimonatsfrist auf diesen früheren Zeitpunkt anzusetzen ist.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 12. Juni 1998