SOG 1999 Nr. 10
§ 95 ZPO, § 181 GT. Höhe der Parteientschädigung. Voraussetzungen für die Entschädigung vor- und ausserprozessualer Bemühungen.
In einem zufolge Klagerückzuges abgeschriebenen Prozess verpflichtete der Gerichtspräsident die Klägerin, dem Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Beklagte erhob Rekurs mit der Begründung, es seien nur diejenigen Anwaltskosten zu ersetzen, welche durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwaltes entstanden sind. So sei insbesondere vorprozessualer Aufwand nicht durch die Parteientschädigung zu vergüten. Das Obergericht wies den Rekurs aus folgenden Gründen ab:
Aus der Stellungnahme zum Rekurs und der datenmässig detaillierten Aufstellung der anwaltlichen Bemühungen ergibt sich, dass der Parteivertreter des Beklagten bereits bevor die Klägerin das Vorladungsbegehren einreichte, zahlreiche Besprechungen, Briefe, Telefonate und Aktenstudien in dieser Rechtsstreitsache vorzunehmen hatte. Grundsätzlich ist die Parteientschädigung dem während der Dauer des Prozesses entstandenen gebotenen Aufwand entsprechend zu bemessen. Es ist aber nach der Praxis nicht ausgeschlossen, auch gewisse vor- und ausserprozessuale Vorkehrungen zu entschädigen (Beat Frey: Die Entschädigung des Anwaltes im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 630; SOG 1974 Nr. 9; Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer: Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997 , § 69 N. 2a). Unabdingbar ist aber, dass es sich dabei um Bemühungen handelt, welche für den Prozess erheblich und notwendig sind und deren vorzeitige Vornahme durch die Partei objektiv gerechtfertigt ist. Eine grosszügigere Zulassung zu entschädigender vorprozessualer Bemühungen erscheint auch im Hinblick auf das in Kraft tretende revidierte Scheidungsrecht am Platz, wo beim neuen Scheidungsgrund der "Scheidung auf gemeinsames Begehren" die Ehegatten eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen einzureichen haben (Art. 111 rev. ZGB). Da bei gemeinsamen Scheidungsbegehren die Rechtshängigkeit von Bundesrechts wegen erst im Zeitpunkt der Einreichung des Begehrens eintritt (Art. 136 Abs. 1 rev. ZGB), liegt es auf der Hand, dass in diesen Fällen ein erheblicher (wenn nicht sogar der überwiegende) Teil des Parteiaufwandes vor der Anhängigmachung des Prozesses anfällt: Ausarbeiten der Vereinbarung und der gemeinsamen Anträge, Beschaffen der nötigen Belege sowie die damit verbundenen Instruktionen, Besprechungen, Studien etc.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 4. Mai 1999