SOG 1999 Nr. 11

 

 

§ 106 ZPO. Es ist zulässig, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von Bedingungen abhängig zu machen, so beispielsweise von der Herausgabe eines unbelehnten Schuldbriefes als Faustpfand für den staatlichen Rückforderungsanspruch.

 

 

            In einem Scheidungsverfahren stellt das Obergericht fest, dass die Gesuchstellerin zwar vermögend aber illiquid ist.

 

            Es ist daher gerechtfertigt, die unentgeltliche Rechtspflege von der Herausgabe des unbelehnten Schuldbriefs (lastend auf GB A. Nr. 342, mit einer Pfandsumme von Fr. 100'000.-, Gläubigerin laut Grundbuch: X.- Bank) als Faustpfand für das staatliche Rückforderungsrecht nach § 114 Abs. 1 ZPO abhängig zu machen, wie dies die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung selbst anbietet. Zur Einreichung dieses Titels an die Gerichtskasse ist ihr Frist anzusetzen, ansonst die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt wird.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. August 1999