SOG 1999 Nr. 12

 

 

§ 108, 110 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 4 BV. Unentgeltlicher Rechtsbeistand, Freiheit des Gesuchstellers in der (ersten) Wahl des Rechtsbeistandes.

 

 

            Im Zivilverfahren vor dem Richteramt wurde der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Fürsprech A. wurde als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. A. legte sein Mandat nieder, worauf Fürsprech B. die Mandatsübernahme anzeigte und gleichzeitig die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege beantragte. Der Gerichtspräsident verweigerte den Anwaltswechsel. Gegen diese Verfügung rekurrierte die Gesuchstellerin. Zur freien Wahl und zum Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes erwog das Obergericht im Rekursentscheid Folgendes:

 

            2. a) Die Bundesverfassung gewährt dem Gesuchsteller keinen unbedingten Anspruch auf freie Anwaltswahl (BGE 114 Ia 104 E. 3, 105 Ia 302; Beat Ries: Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1990, S. 207). Die solothurnische Zivilprozessordnung geht nur scheinbar weiter, wenn sie dem Gesuchsteller lediglich dann einen Rechtsbeistand aus der Reihe der patentierten Anwälte des Kantons (oder eines anderen, Gegenrecht haltenden Kantons) bestellt, wenn die Partei nicht bereits selbst einen solchen Anwalt bezeichnet hat (§ 110 Abs. 2 ZPO). Weder aus einer teleologischen Auslegung dieser Bestimmung noch den Materialien lässt sich ein unbedingter Anspruch auf freie Wahl des unentgeltlichen Rechtsbeistands ableiten.

            Einerseits wird ein bereits bestehendes zivilrechtliches Mandatsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und dem Anwalt durch ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und dem ihn ernennenden Staat überlagert (Walter Düggelin: Das zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Zürich 1986, S. 180; Beat Ries, a.a.O., S. 226 f.; Georg Leuch / Omar Marbach / Franz Kellerhals: Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 1995, N 9b zu Art. 77 ZPO). Die zivilrechtliche Wahlfreiheit wird zu Gunsten der staatlichen Verfügungsgewalt zurückgedrängt.

            Andererseits lässt sich aus den Materialien kein Wille des Gesetzgebers auf Gewährung einer unbedingten Wahlfreiheit bei der Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes herauslesen (KRV 1966, S. 299; Protokoll der kantonsrätlichen Spezialkommission zur Vorberatung der Zivilprozessordnung vom 17. März 1965, 71 f.). Mangels kantonaler Regelung ist daher, wie eingangs dargestellt, grundsätzlich auf die verfassungsrechtlichen Minimalgarantien abzustellen. Verschiedene Kantone sehen immerhin vor, dass den Wünschen des Gesuchstellers angemessen Rechnung zu tragen sei (Walter Düggelin, a.a.O., S. 178; Beat Ries, a.a.O., S. 207; Leuch et al., a.a.O., N 9a). Im Kanton Solothurn ist dies gesetzlich zwar nicht vorgesehen, entspricht aber der Praxis. In aller Regel wird der von der Partei beantragte Anwalt zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt.

            b) Hat die Partei selbst keinen zulässigen Beistand gewählt, wird ihr ein solcher zugewiesen. Auf Grund der eingeschränkten Wahlfreiheit kann sie diesen nur mit zureichender Begründung ablehnen und die Bestellung eines anderen beantragen. Wichtige Ablehnungsgründe sind etwa objektive Spannungen oder mangelndes Vertrauen zwischen der Partei und ihrem Rechtsvertreter, Verwandtschaft oder andere Beziehungen des unentgeltlichen Beistandes zur Gegenpartei, vorgerücktes Alter, Krankheit oder Überbeschäftigung des Anwaltes (Beat Ries, a.a.O., S. 210). Das Bundesgericht hat dazu in seiner Rechtsprechung zum Status des strafrechtlichen Offizialverteidigers erläutert, dass nur objektive Gründe bei der Bewilligung eines Anwaltswechsels zu berücksichtigen sind (BGE 116 Ia 105 E. 4b aa; 114 Ia 104 E. 3; 105 Ia 302; s. auch Leuch et al., a.a.O., N 9a). Dies gilt zweifellos auch im Zivilprozess (BGE 114 Ia 101 ff.). Besonders zurückhaltend sind Ablehnungsanträge gegen den von der Partei ursprünglich selbst gewählten Rechtsbeistand zu beurteilen. Zeitlich ist das Antragsrecht nicht eingeschränkt. So wie jederzeit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangt und erteilt werden kann (§§108 i.V.m. 110 Abs. 1 ZPO), muss auch die Ablehnung und Bezeichnung eines neuen Anwaltes in jedem Verfahrensstadium möglich sein (Beat Ries, a.a.O., S. 209).

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 22. März 1999