SOG 1999 Nr. 14
§ 231 ZPO. Bei der Ehetrennung ist es eher möglich, die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren zu verweisen als bei der Ehescheidung; dies, weil die Interdependenz zwischen Aliment und Güterrecht geringer ist.
11. Der Unterhalt der Trennungsklägerin richtet sich entgegen ihrer Rechtsschrift nicht nach Art. 151 f. ZGB, sondern nach Art. 163 ff. (Hans Hinderling/Daniel Steck: Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, S. 268). [...] Zu beachten ist, dass bei der Trennung - im Gegensatz zur Scheidung - auch eine Rentenerhöhung zulässig ist, wenn veränderte Verhältnisse vorliegen (BGE 95 II 73; Walter Bühler/Karl Spühler: Die Ehescheidung, Berner Kommentar, Bern 1980, N 45 Vorbemerkungen zu Art. 149 - 157 ZGB).
18. An sich ist die Güterausscheidung auch bei Ehetrennung im gleichen Verfahren vorzunehmen. Bei nicht liquiden Verhältnissen ist eine Verweisung in ein separates Verfahren jedoch möglich, wenn die Alimentenhöhe vom Entscheid im Güterrecht unabhängig ist. Diese Voraussetzung ist gegeben: Wie bereits dargetan, kann bei erheblicher und dauerhafter Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Rente angepasst werden. Im Gegensatz zur Scheidung ist auch eine Erhöhung möglich. Daher ist die Interdependenz zwischen Güterrecht und Unterhaltsbeitrag bei Ehetrennungen geringer als im Scheidungsfall. Hinzu kommt, dass die im vorliegenden Fall in Betracht kommende Summe, die der Ehemann an Frau P. ausbezahlen muss (vom Amtsgericht auf Fr. 88'854.10 festgesetzt), das Aliment nicht entscheidend beeinflussen kann.
Die güterrechtlichen Verhältnisse sind nicht liquide: Die Parteien zeigten in ihren Rechtsschriften nicht einmal auf, unter welchem Güterstand die Eheleute P. lebten. Das Amtsgericht nahm einfach vermutungsweise an, es liege Errungenschaftsbeteiligung vor. Weiter stellte es fest, über Hausrat und Einrichtungsgegenstände sei - mangels Anträgen - nicht Beweis geführt worden. (..)
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. September 1999