SOG 1999 Nr. 17
Art. 132a, 256 SchKG. Freihandverkauf im Konkurs. Der Erwerber einer Liegenschaft, der sich auf Willensmängel beruft, kann den Freihandverkauf durch betreibungsrechtliche Beschwerde anfechten (Erw. 1). Die Beschwerdefrist nach Art. 132a Abs. 2 und 3 SchKG gilt für Konkursverfahren und Spezialliquidationen analog (Erw. 2). Wird in Bezug auf mehrere Umstände ein Willensmangel geltend gemacht, läuft die Frist für jeden dieser Sachverhalte einzeln (Erw. 2b).
Frau A. erwarb im Rahmen einer Spezialliquidation gemäss Art. 230a SchKG freihändig ein Grundstück. Am 12. Mai 1998 wurde der Kaufvertrag öffentlich beurkundet. Frau A. wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Am 12. Mai 1999 erhob Frau A. betreibungsrechtliche Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Freihandverkauf sei aufzuheben. Sie macht Willensmängel geltend. Die Aufsichtsbehörde weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist:
1. Die Verwertung im Rahmen einer Spezialliquidation nach Art. 230a SchKG richtet sich sinngemäss nach den Regeln über die Verwertung im Rahmen des summarischen Konkursverfahrens gemäss Art. 231 SchKG (Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. III, Basel 1998, N 10 zu Art. 230a). In Bezug auf die Verwertung von Grundstücken verweist Art. 231 Abs. 3 SchKG grundsätzlich auf die Regeln über die Verwertung im ordentlichen Konkursverfahren. Der Freihandverkauf ist in Art. 256 SchKG als Verwertungsart vorgesehen. Die Anfechtung eines Freihandverkaufs wegen Willensmängeln ist grundsätzlich möglich und hat durch eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17 SchKG zu erfolgen (Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, a.a.O., N 29 zu Art. 256; Franco Lorandi: Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Bern 1994, S. 201 f.). Die Beurteilung des Vorliegens eines Willensmangels richtet sich nach den allgemeinen Regeln von Art. 23 ff. OR. Der Erwerber ist zur Erhebung einer solchen Beschwerde legitimiert (Lorandi, a.a.O., S. 201).
2. a) Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage angebracht werden, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdefrist beginnt, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist (Art. 132a Abs. 2 SchKG). Das Beschwerderecht erlischt ein Jahr nach der Verwertung (Art. 132a Abs. 3 SchKG). Diese Regelung ist analog auf die Verwertung im Konkurs und damit auch im Rahmen von Art. 230a SchKG anwendbar (vgl. Lorandi, a.a.O., S. 202, welcher die Frage im allgemeinen, auf alle Verfahrensarten bezogenen Teil behandelt).
b) Die absolute Beschwerdefrist nach Art. 132a Abs. 3 SchKG wurde ohne Zweifel gewahrt.
c) Ob die relative Beschwerdefrist gewahrt wurde, hängt davon ab, wann der Anfechtungsgrund für die Beschwerdeführerin erkennbar geworden ist. Der Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Anfechtungsgrundes ist für die einzelnen Argumente, auf welche sich die Beschwerde stützt, getrennt zu beurteilen. (...)
4. d) Aus der Beschwerdebegründung wird nicht deutlich, in Bezug auf welchen bestimmten Sachverhalt die Beschwerdeführerin einen Irrtum geltend macht. Immerhin wird einerseits dargelegt, Herr X. als Vertreter der finanzierenden Bank habe anlässlich der Verurkundung des Kaufvertrages mündlich eine zusätzliche Kreditierung im Umfang von Fr. 800'000.- bis Fr. 1'000'000.- innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Freihandverkaufs zugesichert. Die Bank habe jedoch in der Folge diesen zusätzlichen Kredit verweigert. Andererseits wird ausgeführt, der Bankmitarbeiter X. habe gewusst, dass das Kaufsobjekt schwerwiegende Mängel aufweise, dass ein grosser Investitionsbedarf bestehe und dass das Objekt nur teilweise vermietet sei. (...)
e) Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin hatte ihr der Bankmitarbeiter X. zugesichert, die Bank werde innerhalb von 14 Tagen nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages eine Nachfinanzierung in der Höhe von mindestens Fr. 800'000.- gewähren. Da der Vertrag am 12. Mai 1998 verurkundet wurde, konnte die Beschwerdeführerin spätestens im Sommer 1998 erkennen, dass die Bank H. die Nachfinanzierung verweigerte. In Bezug auf einen Willensmangel, der sich auf diesen Umstand stützt, wurde die Beschwerdefrist von 10 Tagen ab demjenigen Zeitpunkt, zu dem der Anfechtungsgrund erkennbar wurde, somit nicht gewahrt.
f) In Bezug auf die Behauptung, beim Kauf der Liegenschaft habe es sich um eine sehr schlechte Investition gehandelt, weil sie Baumängel aufweise, ein grosser Investitionsbedarf bestehe und sie nur zum Teil vermietet sei, ist die relative Beschwerdefrist von 10 Tagen durch die Beschwerde vom 12. Mai 1999 ebenfalls nicht gewahrt worden: Der Stand der Vermietung war nach dem Kauf ohne weiteres erkennbar, und Baumängel hätten jedenfalls innerhalb einiger Monate nach dem Erwerb erkannt werden können.
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 15. Dezember 1999