SOG 1999 Nr. 19

 

 

Art. 49 Ziff. 3 StGB. Wenn der Strafgefangene über einen Teil des Pekuliums frei verfügen kann, so ist ihm zuzumuten, davon eine Busse zu bezahlen, wenn deren Höhe im Vergleich zum verfügbaren Betrag verhältnismässig gering ist.

 

 

            1. Der nachträgliche Ausschluss der Umwandlung der Busse in Haft setzt schuldloses Ausbleiben der Zahlung voraus, was in der Regel auf einen Verurteilten zutrifft, der sich im Strafvollzug befindet (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 7 zu Art. 49). Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichts soll der Strafvollzug jedoch nicht zum Ausschluss der Umwandlung führen; dem Schuldner sei nach der Entlassung Gelegenheit zur Bezahlung zu geben, wenn er dies nicht von vorneherein ablehne oder die Verjährung vor der Entlassung drohe (BGE 77 IV 81).

            2. Das Pekulium ist nicht ausschliesslich eine Entlöhnung für geleistete Arbeit, es dient auch erzieherischen Zwecken (BGE 102 Ib 256). Es soll den Gefangenen zur Arbeit und zur Bewährung erziehen, zur Deckung gewisser Auslagen dienen und insbesondere bezwecken, dem Häftling den Wiedereintritt in das Leben in Freiheit zu erleichtern und ihm die Mittel für den Lebensunterhalt während der ersten Wochen nach der Entlassung zu sichern (BGE 103 Ia 414 f.). Es ist grundsätzlich zulässig, zur Bezahlung ausgewiesener Forderungen gegenüber einem Häftling auf den Verdienstanteil zu greifen (BGE 102 Ib 256). Dieser wird dem Häftling während des Strafvollzugs teilweise bar und zur freien Verfügung ausbezahlt. Der andere Teil wird einem Sperrkonto gutgeschrieben und steht ihm erst nach der Entlassung zur Verfügung (Art. 377 StGB). Der gesamte Geldbetrag ist privilegiert und vor Zwangsvollstreckungsmassnahmen geschützt (Trechsel, a.a.O, N 2 zu Art. 378).

            3. Daraus kann nicht abgeleitet werden, der Häftling sei grundsätzlich schuldlos ausserstande, rechtskräftig verfügte Bussen zu bezahlen. Er ist in der Lage, Zahlungen aus dem ihm zur freien Verfügung stehenden Pekulium zu leisten. Dadurch vermindern sich die Verbindlichkeiten, denen sich der Inhaftierte nach der Haftentlassung gegenübersieht. Solche freiwilligen Zahlungen entsprechen dem Zweck des Verdienstanteils.

            4. Nach Auskunft der Strafanstalt kann der Beschwerdeführer monatlich über einen Betrag von Fr. 300.- frei verfügen. Es ist ihm daher zuzumuten, davon die Busse im Betrag von lediglich Fr. 180.- ratenweise zu bezahlen.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 12. April 1999

 

Die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht am 16. November 1999 abgewiesen.