SOG 1999 Nr. 20
Art. 29 StGB, § 79 Abs. 2 StPO. Strafantragsfrist und Sühneversuch des Friedensrichters.
2. Die beim Untersuchungsrichteramt eingegangene "Klage" gegen die Beschuldigten bezieht sich ausdrücklich auf Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, eventuell auf üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, beides Delikte, die nur auf Antrag hin verfolgt werden. Der Strafantrag hat innert der dreimonatigen Frist von Art. 29 StGB zu erfolgen. Nach dem unzweideutigen Wortlaut des § 79 Abs. 2 StPO hat der Antragsteller bei Ehrverletzungs- und Tätlichkeitsdelikten innert derselben Frist zudem eine Bescheinigung darüber einzureichen, dass der Sühneversuch stattgefunden hat oder wenigstens verlangt wurde. Das Vorladungsbegehren vor den Friedensrichter allein vermag die Strafantragsfrist jedoch nicht zu wahren, da dieser nach solothurnischem Recht den Weisungsschein nicht von Amtes wegen dem Untersuchungsrichter überweist (im Vorentwurf von 1965 zur Strafprozessordnung war dies noch so vorgesehen, wurde dann aber bei der Überarbeitung von 1967 abgelehnt, s. Vorentwurf Häfliger zu § 78 StPO). Nur diesfalls, wenn nach einem gescheiterten Sühneversuch das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragstellers seinen Lauf nähme, wäre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Antragsfrist durch Vorladungsbegehren zur friedensrichterlichen Verhandlung gewahrt (BGE 106 IV 245; Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 11 zu Art. 29). Ein solcher Automatismus war aber nicht der Wille des Gesetzgebers (Botschaft und Entwurf des Regierungsrates über die Änderung der Strafprozessordnung sowie der Gerichtsorganisation in Strafsachen vom 27. Februar 1990, Kommentar zu § 79; vom Kantonsrat in seiner Sitzung vom 4. Juli 1990 kommentarlos angenommen, KRV 1990, S. 729). Auch andere Kantone kennen ähnliche Regelungen (für den Kanton Zürich s. BGE 103 IV 131, für den Kanton St.Gallen s. 105 IV 165).
Obergericht Anklagekammer, Urteil vom 31. August 1999