SOG 1999 Nr. 21
Art. 181 StGB: Wer im Rahmen einer Nachbesserung nicht funktionstüchtige Motoren austauscht, sie optimiert und die erneute Montage von der Bezahlung der Werkpreisrestanz abhängig macht, begeht keine Nötigung.
X. verpflichtete sich zur Herstellung einer motorbetriebenen Schwimmbadüberdachung. Der Besteller S. war im Umfang von Fr. 52'000.- vorleistungspflichtig. Die letzte Rate von Fr. 13'000.- wurde gemäss Vertrag innert 30 Tagen nach Montage zur Zahlung fällig. Weil die Anlage nicht einwandfrei funktionierte, verlangte der Besteller Nachbesserung, worauf Monteure des X. die beanstandeten Motorenelemente ausbauten und mitnahmen, weil eine weitere Optimierung der Motoren vor Ort nicht mehr möglich war. In der Folge weigerte sich X., die Motoren vor der restlosen Bezahlung seiner Forderung wieder einzubauen. Der Besteller kam der Aufforderung, eine Schuldanerkennung im Betrage von Fr. 13'000.- zu unterschreiben nicht nach. Es ist zu klären ist, ob sich X. der versuchten Nötigung schuldig gemacht hat:
2. Nach Art. 181 StGB ist mit Gefängnis oder mit Busse zu bestrafen, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Vorliegend ist zu prüfen, ob X. dem S. einen ernstlichen Nachteil angedroht hat. Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt (BGE 120 IV 19, 106 IV 128, 98 IV IV 58). Nur die Androhung "ernstlicher" Nachteile ist tatbestandsmässig im Sinne des Art. 181 StGB. Die angedrohten Nachteile müssen qualifizierter Art sein. Der Gesetzgeber wollte der Gefahr der Überdehnung des Strafschutzes entgegenwirken. Das Nötigungsmittel bestand in der Drohung, die Motoren zurückzubehalten, was bewirkte, dass der Strafanzeiger auf das Schwimmen unter einem Dach verzichten musste. Der Zweck bestand darin, den Besteller des Werkes durch diese Drohung und den damit verbundenen Nachteil zur Unterzeichnung einer Erklärung zu bewegen.
Das Bundesgericht hatte sich mehrfach mit der Frage auseinanderzusetzen, was unter ernstlichen Nachteilen zu verstehen sei. Im Entscheid 107 IV 38 erachtete es die angedrohte Verweigerung eines Arbeitszeugnisses nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als ernstlichen Nachteil, weil das Fehlen eines Zeugnisses zu einer Erschwerung des weiteren beruflichen Fortkommens führen könne. In BGE 115 IV 209 wird die Weigerung, Wärmepumpen kurz vor Beginn der Heizperiode zurückzugeben, als ernstlicher Nachteil qualifiziert, weil dies einem Verzicht auf notwendige Wärmequellen gleichkomme und die Beschaffung einer Ersatzwärmequelle mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Auch die Einreichung einer Strafanzeige wegen Misswirtschaft (BGE 120 IV 17) wurde als ernstlicher Nachteil eingestuft. In BGE 122 IV 322 schliesslich entschied das Bundesgericht, das Zurückbehalten von Akten, obwohl Prozessfristen liefen, stelle einen ernstlichen Nachteil dar.
3. Der konkrete Nachteil für den Strafanzeiger bestand darin, dass die automatisierte Schwimmbadüberdachung nicht betrieben werden konnte. Der Benützung des Schwimmbades selber stand indessen nichts entgegen. Die Schwimmbadüberdachung kann zwar manuell nicht betätigt werden, doch waren die Deckenelemente bei der Demontage der Motoren zusammengeschoben und das Bad geöffnet. Eine Schwimmbadüberdachung nicht benutzen zu können, stellt keinen ernstlichen Nachteil für den Betroffenen dar. Als ernstliche Nachteile gelten nur solche qualifizierter Art, welche namentlich auf die Gesundheit, das wirtschaftliche Fortkommen oder Karrierechancen, Ehre, Ansehen und Integrität einer Person, Kundengoodwill einer Firma oder Durchsetzbarkeit eines Rechtes negative Auswirkungen zeitigen. Dass an das Kriterium der Ernsthaftigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen sind, zeigt sich auch in der tatbestandsmässigen Gleichstellung der Drohung mit der Gewalt.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 25. August 1999